§19 Abs 1 VVG i.V.m §2 Abs. 1 MBKK (PKV)

Hallo,

heute brauch ich mal einen Denkanstoß.

Nach der Neuregelung des § 19 VVG endet die vorvertraglche Anzeigepflicht mit der Abgabe der Vertragserklärung. Bei eine Abwicklung im Antragsverfahren endet damit die Anzeigepflicht, eine Nachmeldung von risikorelevanten Gefahrumständen ist nicht mehr verlangt.

In diesem Zusammenhang stellt sich für mich die theoretische Frage, was im Zeitraum zwischen Antragstellung und Zustandekommen des Vertrages (formeller Beginn) so passieren kann. Theoretisch könnte der Antragsteller in dieser Zwischenzeit einen Bandscheibenvorfall bekommen, der nach dem materiellen Versicherungsbeginn noch behandelt wird.

Jetzt komm § 2 Abs. 1 MBKK:

Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (insbesondere Zugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung) und nicht vor Ablauf von Wartezeiten. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet.

demnach müsste also für die gesamte Vertragsdauer dieser Fall nicht unter Versicherungsschutz stehen (gedehnter Versicherungsfall).

Kann das im Sinne des „verbesserten“ VVGs sein?

Viele Grüße
Bastl

Hallo

Kann das im Sinne des „verbesserten“ VVGs sein?

Ja. Eventuell mal weitergelesen? Vielleicht bis zu den §§ 18 und insbesondere 197? Ich würde sagen, die MB KK passen da voll rein.
http://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/index.htm…

Gruß

Hallo,

der 197 führt uns nicht weiter, da in der Krankheitskostenvollversicherung eh selten Wartezeiten zu erfüllen sind und sich ein Versicherungsfall auch über die Wartezeiten hinweg ziehen kann.

Natürlich sind die §§ halbzwingend… nur… durch die Änderung ist lediglich die eventuell drohende Konsequenz von Anfechtung/Rücktritt innerhalb einer VVA Prüfung freundlicher gestaltet worden. Das betrifft aber nicht die Konsequenz aus einem vor Versicherungsbeginn eingetretenen Versicherungsfall. Früher hätte man das nachmelden müssen, heute fühlt man sich trügerischer Sicherheit und dann??

VG
Bastl

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

der 197 führt uns nicht weiter, da in der
Krankheitskostenvollversicherung eh selten Wartezeiten zu
erfüllen sind und sich ein Versicherungsfall auch über die
Wartezeiten hinweg ziehen kann.

Hm, von einer Krankheitskostenvollversicherung war keine Rede, ich würde sie jedoch trotzdem hier mit einordnen.
Zudem war die Frage, ob §2 Abs 1 MB KK zum § 19 VVG passen. Das ist zu bejahen.
Und das für Krankheitskostenvollversicherungen eher selten Wartezeiten gelten sollte, kann ich nicht nachvollziehen. Mir ist eher das Gegenteil bekannt. Aber letztlich kann das jeder Anbieter für jede Tarfifvariante individuell festlegen.

Natürlich sind die §§ halbzwingend… nur… durch die
Änderung ist lediglich die eventuell drohende Konsequenz von
Anfechtung/Rücktritt innerhalb einer VVA Prüfung freundlicher
gestaltet worden. Das betrifft aber nicht die Konsequenz aus
einem vor Versicherungsbeginn eingetretenen Versicherungsfall.
Früher hätte man das nachmelden müssen, heute fühlt man sich
trügerischer Sicherheit und dann??

Kann nicht nachvollziehen, wo man sich bei der Formulierung in trügerischer Sicherheit fühlt:
…§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes
(1) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein
bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (insbesondere Zugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung) und nicht vor Ablauf von Wartezeiten. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. Nach Abschluss des Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle sind nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn oder in Wartezeiten fällt…

Hier wird doch eindeutig der Versicherungsbeginn definiert. Und alles was davor passiert, ist üblicherweise nicht versichert.
Aber einfach mal die genauen Konditionen der jeweiligen Versicherung studieren.
Der Versicherer wird es im Zweifelsfalle schon herausbekommen, ob da etwas vor Versicherungsbeginn war und er entsprechend leistungsfrei wird.
Und wenn dann noch vereinbart wurde, dass man auch nach Vertragsantrag und vor Versicherungsbeginn liegende Krankheiten melden muss, dann verstößt das weder gegen das neue VVG noch gegen die MB KK.
Wenn der Versicherer dann feststellt, dass gegen diese Obliegenheitsverpflichtung verstoßen wurde, wird er sich wohl nochmal überlegen, ob er solch einen Versicherungsnehmer weiterhin versichern will.

Gruß

Hm, von einer Krankheitskostenvollversicherung war keine Rede,
ich würde sie jedoch trotzdem hier mit einordnen.
Zudem war die Frage, ob §2 Abs 1 MB KK zum § 19 VVG passen.
Das ist zu bejahen.

öh… mit welcher Kosequenz im geschilderten Beispiel?

Und das für Krankheitskostenvollversicherungen eher selten
Wartezeiten gelten sollte, kann ich nicht nachvollziehen. Mir
ist eher das Gegenteil bekannt. Aber letztlich kann das jeder
Anbieter für jede Tarfifvariante individuell festlegen.

nein… in der substitutiven Krankenversicherung kann man das nicht beliebig festlegen… ist hier aber OT

Kann nicht nachvollziehen, wo man sich bei der Formulierung in
trügerischer Sicherheit fühlt:
…§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes
(1) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im
Versicherungsschein
bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor
Abschluss des Versicherungsvertrages (insbesondere Zugang des
Versicherungsscheines oder einer schriftlichen
Annahmeerklärung) und nicht vor Ablauf von Wartezeiten. …

Hier wird doch eindeutig der Versicherungsbeginn definiert.
Und alles was davor passiert, ist üblicherweise nicht
versichert.

ok… was ist denn für dich der Versicherungsbeginn in Bezug auf §2.1 MB KK?

Und wenn dann noch vereinbart wurde, dass man auch nach
Vertragsantrag und vor Versicherungsbeginn liegende
Krankheiten melden muss, dann verstößt das weder gegen das
neue VVG noch gegen die MB KK.

da widerspichst du dir jetzt selber, da im § 19 VVG genau diese Nachmeldung ausgeschlossen wurde und -wie du schon richtig bemerkt hast- diese Bestimmung nicht zu Ungunsten des VN geändert werden darf

VG
Bstl