Guten Tag,
ich bin NEU hier und hoffe mich positiv einbringen zu koennen.
Stecke momentan mitten in der Planungsphase meiner Selbststaendigkeit im Handel mit gebrauchten Kfz.
Meine Frage hier als Beispiel an die Steuerexperten in diesem Forum 
- Ich importiere als Gewerbetreibender ein Kfz aus den USA und bezahle ordnungsgemaess die 10% Zoll + 19% MwSt.
Nach gewisser Zeit wird das Auto wieder ins Ausland (einem nicht-EU Staat Bsp. Suedafrika) verkauft.
FRAGE:
- Kriege ich als Gewerbetreibender die 19% MwSt vom Finanzamt wieder zurueckerstattet ? Wenn ja, wie ?
Danke und ich freue mich schon auf reichliche Antworten !
Hi,
das Auto wurde ja gekauft, um es wieder weiter zu verkaufen - oder? Und die MwSt muss immer der Endkunde bezahlen.
Also: Auto kostete 1000 €, dann sind 190 € Einfuhr - Umsatzsteuer fällig.
Am Ende des Monats machst Du deine Umsatzsteuerabrechnung. Du hast, sagen wir mal 2 Autos für je 1000 € (netto) verkauft. Du hast 2 X 190 € Umsatzsteuer eingenommen, also 380 €.
Aber Du hast in dem Monat 190 € Einfuhr Umsatzsteuer gezahlt. Die werden jetzt von den 380 € abgezogen. Also musst Du insgesamt 190 € an das Finanzamt abführen.
Die Umsatzsteuer für den importierten Wagen wird dann fällig, wenn du ihn verkaufst, bzw nicht, wenn er wieder ins Ausland geht.
Gruss
PW
Servus,
damit:
nicht, wenn er wieder ins Ausland geht.
wird alles hinfällig, was Du oben gerechnet und dargestellt hast.
Schöne Grüße
MM
Hallo Martin,
ich verstehe nicht, was du meinst.
PW
Servus,
ich verstehe nicht, was du meinst.
das:
Am Ende des Monats machst Du deine Umsatzsteuerabrechnung. Du hast, sagen wir mal 2 Autos für je 1000 € (netto) verkauft. Du hast 2 X 190 € Umsatzsteuer eingenommen, also 380 €.
Aber Du hast in dem Monat 190 € Einfuhr Umsatzsteuer gezahlt. Die werden jetzt von den 380 € abgezogen. Also musst Du insgesamt 190 € an das Finanzamt abführen.
Weil sich das alles auf steuerpflichtige Lieferungen bezieht. Wir sprechen aber von USt-freien Ausfuhrlieferungen.
Schöne Grüße
MM
Hallo ,
ja genau darum geht es mir Martin .
Das Auto geht wieder ins NICHT EU-Ausland und es stecken ja noch die 19% Ust. „drin“
Kriege ich diese wieder vom Finanzamt erstattet ? Wenn ja , wann und wie ?
Vielen Dank fuer die Antworten !
Servus,
die Ausfuhrlieferung ist ein USt-freier Umsatz, der den Vorsteuerabzug nicht ausschließt.
Der Abzug der Vorsteuer führt zu einer niedrigeren Zahllast oder auch zu einem USt-Guthaben, je nach Höhe der in der gleichen Voranmeldungsperiode eingenommenen USt.
Schöne Grüße
MM
Danke , das erklaert es mir eindeutig !
Hi,
genau das hatte ich weiter oben am Beispiel darstellen wollen. Ich verstehe noch nicht, warum man das nicht verstehen konnte.
PW
Servus,
man kann das schon verstehen, und Deine Darstellung ist ja auch richtig, aber sie ist halt für einen, der den Kram nicht kennt, ziemlich abstrakt, weil im Mittelpunkt der steuerpflichtige Umsatz steht, und das, worum es hier geht, nämlich der steuerfreie Umsatz mit Vorsteuerabzug, nur indirekt aus den von Dir genannten Zahlen erschließbar ist.
Insofern hab ich auch garstiger reagiert als angemessen wäre. Das passiert halt, nimms bitte nicht übel.
Schöne Grüße
MM
Wenn du 19% MwSt. wieder bekommen möchtest, muss du alle Papier für Transport richtig haben, nähmlich Kopie von BL,Ausfuhrbescheinigung von dem Transporteuer, Lieferschein, Rechnung(es ist darauf zu schreiben, es ist eine Lieferung nach Drittenland, deswegen ist steuerfrei.),Auffuhrvermerk(neu geregelt, man muss bei zustandiger Zollamt verlangen).
Servus,
das ist so nicht richtig. An § 9 UStDV hat sich nichts geändert. Und für die USt-Befreiung braucht man nur den Nachweis der Ausfuhr - die meisten Dokumente, die Du aufzählst, beziehen sich auf die Einfuhr in anderen Ländern bzw. Abwicklung eines Akkreditivs.
Hier ist § 9 UStDV:
http://www.gesetze-im-internet.de/ustdv_1980/__9.html
Und die Sache mit der „Erstattung“ der USt ist auch nur ganz selten richtig. In der weit überwiegenden Mehrheit der Fälle liegt der Ausfuhrnachweis im Sinn von § 9 UStDV bereits im gleichen USt-Voranmeldungszeitraum vor, so dass USt von vornherein nicht bezahlt wird, und nicht irgendwie erstattet werden muss.
Man darf eine reguläre Ausfuhrlieferung nicht mit der Ausfuhr im nichtkommerziellen Reiseverkehr vermischen. Dort ist es in der Tat normal, dass eine Zeit vergeht, bis der Ausfuhrnachweis vorliegt. Aber auch dort wird kein USt-Betrag separat erstattet, sondern die nachträgliche USt-Befreiung fließt in eine geänderte USt-VA ein.
Schöne Grüße
MM