§ 1944 Ausschlagungsfrist

Hallo allerseits,

zu meiner vorgestrigen Frage, bei dem im übrigen für den Sohn und die Tochter der aktuelle Tag als Tag der Kenntnisnahme des Erbfalles angenommen wurde, stellt sich mir im Nachhinein bei Lektüre des §1944 BGB doch noch die eine oder andere Frage zum Beginn der 6 Wochen-Frist:

(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt.

Was bedeutet nun dieses? Beginnt die Frist (ein Verwandtschaftsverhältnis sei vorausgesetzt)

  • grundsätzlich schon mit Kenntnis des Todes, obwohl man noch gar nicht weiß, dass man Erbe werden könnte
  • mit Kenntnis davon, dass der eigentlich in der Rangfolge vor einem stehende Erbe das Erbe ausschlägt
  • mit Zurkenntnisnahme eines entsprechenden Kommentars (mündlich, telefonisch) oder Anschreibens des Amtsgerichts, dass man auch potentieller Erbe sei

Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht

Ich interpretiere dieses so, dass für den Fall eines vorhandenen Testaments die Frist erst mit der Bekanntgabe des Gerichts an die potentiellen Erben beginnt. Ist dieses richtig? Oder handelt es sich hierbei um eine vogonische Bekanntgabe (also angeschlagen im „Keller“ des AG) ?

Welcher Termin gilt, wenn der alleinige und als einziger im Testament genannte Erbe schon vor der „Bekanntgabe durch das Nachlassgericht“ das Erbe ausgeschlagen hat. Wann würde dann die Frist anfangen zu laufen?

(3) Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.

Ist es richtig, dass sofern der potentielle Erbe sich zu dem Zeitpunkt des Fristbeginnes im Ausland aufhält, die Frist auf enorme 6 Monate hochgesetzt wird? Wie lange müsste dieser Urlaub dauern und in welcher Form ist es dem Amtsgericht nachzuweisen ?

Gruß
BW

Hallo!

Die Frist beginnt erst mit der amtlichen Benachrichtigung vom Gericht, man käme als möglicher Erbe in Betracht.
Dort wird dann auch auf die Frist aufmerksam gemacht, falls man ausschlagen sollte.

Noch eins (vielleicht zur Beruhigung).
Man kann ein Erbe auch noch nachträglich ( also nach Annahme, bewusst oder durch Fristverstreichen) in der persönlichen Haftung begrenzen.
Das wäre die Nachlassinsolvenz.
Man erklärt(nach Prüfung von Erbmasse und Schulden etwa) die Insolvenz und müsste dann „nur“ bis zur Höhe der Erbmasse für alte Verbindlichkeiten haften.
Macht etwas mehr Mühe und kostet auch Geld. Ist aber möglich.

MfG
duck313

Nachtrag:

Das steht im Widerspruch zu dem tatsächlich gelebten.

Beide Rechtspfleger hätten explizit nach einem Datum gefragt, ab wann einem das Ganze bekannt sei. Wäre es immer der Termin, an dem die amtliche Benachrichtigung angekommen wäre, dann müsste man dazu nicht befragt werden.

Im wesentlichen stellt sich das Ganze für mich eher als eine aufgestellte „Falle“ für Unbedarfte dar. Ich bin mir sicher, hätte der potentielle Erbe gesagt, er wisse von der Erbschaft schon sei dem Datum X und X wäre schon 7 Wochen her, dass dann die Erbauschlagung verweigert worden wäre.

Richtig ist: Es steht unspezifiziert drinnen, dass man 6 Wochen ab Kenntnis ausschlagen kann.
O-Ton:

"Dies kann nur innerhalb von sechs Wochen seit Kenntnis von dem Anfall der Erbschaft und dem Grund der Berufung durch Erklärung gegenüber dem hiesigen NG geschehen … "

also ein Quasi Zitat aus dem 1944er … Es wird kein exaktes Datum genannt, welches als Referenz dienen sollte, mithin weiss der Angeschriebene also nicht per-se, wann die 6 Wochen nach Meinung des NG für ihn enden.

Gruß
BW

PS Erstaunlich ist im übrigen, dass der Ex in diesem Fall explizit vom Rechtspfleger „hinreichende“ Deutschkenntnisse attestiert wurden.

Aber nicht die Kenntnis des Todes an sich, sondern ob man auch Erbe geworden ist. Und das steht doch erst (amtlich) fest, wenn das Gericht ein Testament eröffnet und /oder gesetzliche Erbfolge eingetreten ist.
Und dann auch, ob man z.B. in der Erbfolge nachgerückt ist, weil vor einem jemand ausgeschlagen hat.

Es kann (gut, kann schon) niemand agieren bevor er überhaupt weiß, er ist Erbe geworden (wie auch immer).