Hallo allerseits,
zu meiner vorgestrigen Frage, bei dem im übrigen für den Sohn und die Tochter der aktuelle Tag als Tag der Kenntnisnahme des Erbfalles angenommen wurde, stellt sich mir im Nachhinein bei Lektüre des §1944 BGB doch noch die eine oder andere Frage zum Beginn der 6 Wochen-Frist:
(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt.
Was bedeutet nun dieses? Beginnt die Frist (ein Verwandtschaftsverhältnis sei vorausgesetzt)
- grundsätzlich schon mit Kenntnis des Todes, obwohl man noch gar nicht weiß, dass man Erbe werden könnte
- mit Kenntnis davon, dass der eigentlich in der Rangfolge vor einem stehende Erbe das Erbe ausschlägt
- mit Zurkenntnisnahme eines entsprechenden Kommentars (mündlich, telefonisch) oder Anschreibens des Amtsgerichts, dass man auch potentieller Erbe sei
Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht
Ich interpretiere dieses so, dass für den Fall eines vorhandenen Testaments die Frist erst mit der Bekanntgabe des Gerichts an die potentiellen Erben beginnt. Ist dieses richtig? Oder handelt es sich hierbei um eine vogonische Bekanntgabe (also angeschlagen im „Keller“ des AG) ?
Welcher Termin gilt, wenn der alleinige und als einziger im Testament genannte Erbe schon vor der „Bekanntgabe durch das Nachlassgericht“ das Erbe ausgeschlagen hat. Wann würde dann die Frist anfangen zu laufen?
(3) Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.
Ist es richtig, dass sofern der potentielle Erbe sich zu dem Zeitpunkt des Fristbeginnes im Ausland aufhält, die Frist auf enorme 6 Monate hochgesetzt wird? Wie lange müsste dieser Urlaub dauern und in welcher Form ist es dem Amtsgericht nachzuweisen ?
Gruß
BW