Hallo liebe Forenmitglieder,
könnte mir jemand bitte ein oder zwei anschauliche/s Beispiel/e für die Anwendung des § 1a Abs. 1 EStG, fiktive unbeschränkte Steuerpflicht, geben?
Vielen Dank,
liebe Grüße
Melanie
Hallo liebe Forenmitglieder,
könnte mir jemand bitte ein oder zwei anschauliche/s Beispiel/e für die Anwendung des § 1a Abs. 1 EStG, fiktive unbeschränkte Steuerpflicht, geben?
Vielen Dank,
liebe Grüße
Melanie
Servus,
Jean-Jacques Legros aus Hundling beharkt im Vertrieb für eine Bingener Großkellerei die Region Südwest. Er startet seine Touren immer von Hundling aus, in D übernachtet er bei einzelnen mehrtägigen Touren in Hotels.
Seine Gattin hat sich schon im ersten Jahr der zeitaufwändigen Vertriebstätigkeit von Legros einen Hausfreund angelacht, es folgte die Scheidung.
Legros lässt sich als in D unbeschränkt steuerpflichtig behandeln, damit er nicht im einen Land mit N-Einkünften beschränkt steuerpflichtig ist, und gleichzeitig seine Unterhaltszahlungen an die geschiedene Gattin im anderen Land steuerlich unwirksam bleiben.
Schöne Grüße
Dä Blumepeder