2/3 Straferlass gewährt jetzt erneutes Ermittlungs

Hallo
Meine Frage richtet sich zum Straferlass
Eine Person wurde zur Haftstrafe im offenen Vollzug verurteilt weil Bewährungsauflagen nicht erfüllt wurden, dieser Person wurde 2/3 Straferlass gewährt.
Die Bewährung wurde vor der Haft auf 4 Jahre festgelegt.
1 Monat nach der Entlassung läuft ein erneutes Ermittlungsverfahren wegen Betrugs und Urkundenfälschung z.B. in 10 Fällen gegen die Person,die Sie vor der Haft beganngen hat und die nun glaubt es würde der Bewährung nach der Entlassung aus der Haft nichts ausmachen wenn Sie erneut wegen der o.a. Delikte verurteilt wird.
Meine Frage nun:
Kann man der Person nun den 2/3 Straferlass widerrufen, was würde dann passieren wenn widerrufen würde und mit welcher Strafe muss die Person nun rechnen.

Wenn die Straftat (wegen Betruges usw.)innerhalb der Bewährungszeit begangen wurde, entfällt die Bewährung und wird dem neuen Strafmaß hinzu gerechnet.
Waren die Straftaten vor der Verurteilung begangen worden, hat er nicht gegen die Bewährungsauflagen verstossen und die Bewährung bleibt bestehen.
Er wird nur wegen den neuen Straftaten verurteilt.

Sorry, nicht mein Fach.

Sorry,

in dem Bereich liegen bei mir keine Erfahrungen vor.

Grüße

Die Person hat die noch nicht strafrechtlichen Verfolgten Brtrügereien in der Bewährungszeit beganngen aber vor der Haft.
Demnach müsste doch der 2/3 Straferlass entfallen oder!

Hallöle,

tut mir leid, diese Frage kann Ich leider nicht beantworten. Wennden sie sich dazu bitte an die Justitz.
Danke

Hallo,
eine Straftat kann nur dann zum Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung führen, wenn sie innerhalb einer laufenden Bewährungszeit begangen worden ist. Die Straftat wurde in dem von Ihnen geschilderten Fall während einer solchen Bewährungszeit begangen. Aber bereits andere Taten führten zu dem Widerruf der Strafaussetzung. Die neue, besser: neu entdeckte, Tat kann jedoch nicht zum Widerruf der auf die Haftzeit folgenden Bewährungszeit führen, weil sie nicht in dieser Bewährungszeit begangen worden ist.
Viele Grüße

Ich frage mich dann, wie hoch das Strafmaß bei einer erneuten verurteilung ist.

Hallo, hier erst mal die rechtlichen Grundlagen aus dem Strafgesetzbuch.

§ 56g
Straferlaß.

(1) Widerruft das Gericht die Strafaussetzung nicht, so erläßt es die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit. § 56f Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden.

(2) Das Gericht kann den Straferlaß widerrufen, wenn der Verurteilte wegen einer in der Bewährungszeit begangenen vorsätzlichen Straftat zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird. Der Widerruf ist nur innerhalb von einem Jahr nach Ablauf der Bewährungszeit und von sechs Monaten nach Rechtskraft der Verurteilung zulässig. § 56f Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 56f
Widerruf der Strafaussetzung.

(1) Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn die verurteilte Person

in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat,

gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlaß zu der Besorgnis gibt, daß sie erneut Straftaten begehen wird, oder

gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.

Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Tat in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung und deren Rechtskraft oder bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung in einem einbezogenen Urteil und der Rechtskraft der Entscheidung über die Gesamtstrafe begangen worden ist.

(2) Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht,

weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen, insbesondere die verurteilte Person einer Bewährungshelferin oder einem Bewährungshelfer zu unterstellen, oder

die Bewährungs- oder Unterstellungszeit zu verlängern.

In den Fällen der Nummer 2 darf die Bewährungszeit nicht um mehr als die Hälfte der zunächst bestimmten Bewährungszeit verlängert werden.

(3) Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Auflagen, Anerbieten, Weisungen oder Zusagen erbracht hat, werden nicht erstattet. Das Gericht kann jedoch, wenn es die Strafaussetzung widerruft, Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Auflagen nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 oder entsprechenden Anerbieten nach § 56b Abs. 3 erbracht hat, auf die Strafe anrechnen.

Nach meinem Dafürtun ist die Gesamtstrafenbildung hier entscheidend. Sollte die zu erwartende Freheitsstrafe mit den „neuen alten“ Delikten über zwei Jahren liegen, müsste die Strafaussetzung widerrufen werden, da sich dann auch eine Bewährungsstrafe ausschließt.

Grüße, Steffen

Sorry, aber diese Anfrage lässt sich ohne genaue Aktenkunde nicht beantworten. M.f.G. Paul H.

Wenn die Person nach zwei Drittel entlassen wurde, steht sie ja jetzt wieder unter Bewährung. Ohne Bewährung gibts nur nach vollständigem Absitzen der Strafe. Wenn die Person wieder verurteilt wird, kann auch die Bewährung widerrufen werden. Allerdings müssen die Straftaten in die Bewährungszeit fallen.

Hallo,
es ist schon Wahnsinn wie unsere Justiz arbeitet… für mich auch nicht immer verständlich.
Die Frage ist hier doch ob Betrug und Urkundenfälschung bereits im ersten Urteil berücksichtigt wurden. Wenn diese Tatsachen bereits bekannt waren muß auch das Urteil bestand haben. Wenn die genannten Straftaten damals nicht berücksichtigt wurden wird jetzt natürlich ein neues Urteil gesprochen.
Gegen die Bewährung hat in diesem Falle zwar niemand verstoßen (weil die Verfehlungen vor der Bewährungszeit lagen), allerdings kann in neuem Urteil trotzdem eine Haftstrafe(oder sonstiges) verhängt werden. Ob die Bewährung aus dem ersten Urteil quasi weiterläuft kann ich nicht sagen.

Ich hoffe ich konnte helfen.

mfg

Die neuerlichen Betrugfälle wurden noch nicht im ersten Urteil berücksichtigt, wurden aber schon von der Haft begangen,also in der Bewährung, die jetzt bekannt und ermittelt werden.

Na dann -wie gesagt- wird ein neues Urteil gesprochen in dem ein neues Strafmaß festgelegt wird.
Die alte Bewährung läuft nach meinem Verständnis weiter und wurden nicht verletzt, da die Verfehlungen vor dem ersten Urteil begangen wurden.

Hallo,

es tut mir leid, ich habe lange nachgedacht, aber Deine Frage ist letztlich so unpräzise gestellt, dass ich sie Dir nicht seriös beantworten kann.

WANN war das Urteil? WANN war die Haftzeit? WANN erfolgte die Entlassung zu WIEVIEL Bewährungszeit? WANN wurden die Taten begangen, die nun im Raume stehen? Und wie hoch war die ursprüngliche Strafe?
Achja: WESWEGEN erfolgte die Verurteilung? Eine Verurteilung „weil Bewährungsuaflagen nicht erfüllt wurden“ gibt es nicht; allenfalls den Widerruf einer gewährten Bewährung.

Viele Grüße
OpiWahn

2009 6 Monate auf Bewährung und 2010 8 Monate auf Bewährung, die Haftzeit war Sep.2011 bis Juli 2012, 2010 wurde die Bewährungszeit auf 4 Jahre festgesetzt.Die jetzt ermittelten neuen Straftaten wurden Ende 2008/09, 2010,2011 vor dem Bewährungswiderruf im Juni 2011 gemacht.
Verurteilung wegen Betruges , Urkundenfälschung.
Der Wiederruf erfolgte weil eine Suchttherapie nicht angegangen wurde und der Bewährungshilfe keine richtige mitarbeit bot.

Immer noch unklar.
Zweimal Bewährung?? BEIDE widerrufen? Keine nachträgliche Gesamtstrafenbildung???

Um wirklich eine fundierte Aussagen zu machen, bräuchte ich die exakten Daten aller Taten (von - bis) und der beiden Urteile.

Wann der Widerruf erfolgt ist, ist nicht wichtig.

Und nochwas? Waren die ursprünglichen Urteile schon Bewährung? WANN gab es die 2/3-Aussetzung?

zu spät gesehen - sorry