eine Mieterin hat 1 Jahr, danach mit ihrem Partner noch mal 1,5 Jahre eine Wohnung bewohnt (2,5 Jahre). Die Wohnung wurde fristgerecht gekündigt.
Im Mietvertrag ist geregelt, dass die Wohnung ausgeräumt und im sauberen Zustand verlassen werden muss. Die Fenster und Rahmen müssen gereinigt werden. Das wurde gemacht und die Bohrlöcher fein sauber zugemacht und Küche und Flur gestrichen. Das Bad ist noch tipp topp.
In §14 (Schönheitsreparaturen) ist geregelt, dass eine Mietpartei alle 3 Jahren Küche und Bad renovieren muss. In Absatz 3 steht, dass wenn nach Beendigung des Mietverhältnisses einzelne oder sämtliche Schönheitsreparaturen noch nicht fällig sind, hat der Mieter die zu erwartenden Kosten anteilig […] zu bezahlen. Liegen die Schönheitsreparaturen während der Mietzeit in Küchen, Bäder und Duschen länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Mieter 33 % der Kosten […]. Was bedeutet dieser Absatz?
Nun ist allen im Haus bekannt, dass der Vermieter sich nicht an seinen eigenen Vertrag hält und fordert, dass die Wohnungen, egal wie lange man darin gewohnt hat, auch wenn es 1 Jahr war, komplett renoviert werden muss. Wenn im Mietvertrag weiter nichts geregelt ist, was kann man dem Vermieter noch sagen, außer dass man den Mietvertrag mehr als erfüllt hat.
In §14 (Schönheitsreparaturen) ist geregelt, dass eine
Mietpartei alle 3 Jahren Küche und Bad renovieren muss. In
Es wäre sinnvoll, hier einmal den _gesamten_ § 14 im kompletten
Wortlaut einzustellen.
Ob man es glaubt oder nicht: Wörter wie „mindestens, spätestens
oder in der Regel“ können da den entscheidenden Unterschied
zwischen Wirksamkeit und Nichtigkeit ausmachen.
Wenn im
Mietvertrag weiter nichts geregelt ist, was kann man dem
Vermieter noch sagen, außer dass man den Mietvertrag mehr als
erfüllt hat.
Zuerst einmal, dass starre Fristen für Schönheitsreparaturen bereits mehrfach gerichtlich als unzulässig beurteilt wurden. Dementsprechend können auch keine anteiligen Kosten in Rechnung gestellt werden, da zur Berechnung eben starre Fristen angesetzt werden müssten.
Ansonsten richtet sich die Frage, ob bei Auszug renoviert werden muss danach, was im Mietvertrag steht (so lange es nicht offensichtlich aufgrund des schlechten Zustandes der Wohnung ist.) Hier hat sich der Vermieter an seinen Vertrag zu halten und kann nicht einfach anderes verlangen.
ich möchte noch erwähnen, dass ich die Wohnung vollständig renoviert vorgefunden habe.
§ 14 (Schönheitsreparaturen)
(1) Der Mieter führt auf eigene Kosten die Schönheitsrep. fachgerecht durch. Die Schönheitsrp. umfassen insbesondere: Tapezieren, Anstreichenn und Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper sowie sämtl. Versorgungsleitungen, Innenanstrich der Fenster und sämtl. anderer Holzteile der Mieträume einschließlich der Einbaumöbel.
(2) Während der Dauer des Mietverhältnisses hat der Mieter die Schönheitsrep. nach folgenden Regelfristen durchzuführen:
alle 3 Jahre: Küchen, Bäder und Duschen
alle 5 Jahre: Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten
alle 6 Jahre: alle anderen Nebenräume.
Die Erneuerung der Anstriche von Fenstern, Türen, Heizkörpern, Versorgungsleitungen und an Einbaumöbeln ist regelmäßig nach 6 Jahren erforderlich.
Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind die Schönheitsreparaturen duchzuführen, die nach den Regelfristen fällig sind.
(3) Sind bei Beendigung des Mietverhältnisses einzelne oder sämtliche Schönheitsreparaturen noch nicht fällig, so hat der Mieter die zu erwartenden Kosten anteilig aufgrund eines Kostenvoranschlags […] zu bezahlen.
Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit in Küchen, Bäder und Duschen länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Mieter 33 % der Kosten, länger als zwei Jahre 66 %. […]
Die Wohnung wurde in den 2,5 Jahren von uns nicht renoviert, weil es noch gut aussah.
das sieht nun auf den ersten Blick dann doch wieder ganz in Ordnung aus. Der Vermieter muss dem Mieter allerdings die Chance lassen, auch selbst einen Kostenvoranschlag einzuholen, oder sogar selbst zu renovieren.
Das erklärt vielleicht, warum die Wohnung bei Einzug so gut in Schuss war und auch die Behauptung, der Vermieter verlange eine Komplettrenovierung.
Für die renovierten Räume kann er jedenfalls schonmal nichts in Rechnung stellen.
Möglicherweise lohnt es sich, den Vertrag von einem Fachmann bezüglich Inhaltskontrolle vorzulegen.