Nach § 2 Absatz 1 SGB X können Leistun- gen des SGB XII nur dann versagt werden, wenn der Antragsteller die Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen erhält.
Eine Leistung der Eingliederungshilfe ist dann zu gewähren, wenn die Leistung von Angehörigen nicht übernommen wird (vgl. Bundessozialgericht vom 30. März 2000 – B 3 KR 23/99).
In diesen Fällen sind die Familienangehörigen wirklich im Vergleich zu anderen Familien finanziell benachteiligt, was gegen Art. 3 der Verfassung verstößt, demzufolge halte ich dieses Gesetz wirklich für verfassungswidrig.
Hat man Chancen gegen dieses Gesetz?
Da bin ich leider nicht der richtige Ansprechpartner.
MfG Helga