Hallo Ameli,
da muss ich jetzt weiter ausholen:
Zur Lohnsteuerklasse, bzw. dem Lohnsteuerabzug:
Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer (also Du) dem Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung (früher Lohnsteuerkarte) mit den Lohnsteuerabzugsmerkmalen beim Arbeitgeber abgeben. Das ist immer nur bei einem Arbeitgeber möglich - unabhängig ob 400 € Job oder Hauptbeschäftigung. Wenn ein zweiter Job - egal welcher - auch nach Lohnsterkarte abgerechnet wird, musst Du ebenfalls eine solche Bescheinigung vom Finanazamt abgeben. Wenn Du die Bescheinigung mit der Lohnsteuerklasse I bereits einem Arbeitgeber vorgelegt hast, musst Du für die zweite Beschäftigung eine weitere Bescheinigung beim Finanzamt anfordern und das ist dann die Lohnsterklasse VI, die einen hohen Lohnsteuerabzug bewirkt.
400 € - Job:
Bei dieser Geringfügigen Beschäftigung muss in der Regel keine Lohnsteuerkart vorgelegt werden. Hast Du das getan? Das müssten Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei Arbeitsbeginn absprechen, dann kann so ein „Schlamassel“ gar nicht erst aufkommen.
Die 400 € Beschäftigung wird normal mit 2 % Pauschalsteuer vom Arbeitgeber versteuert, d. h. der Arbeitnehmer muss keine Lohnsteuer abführen und somit auch keine Lohnsteuerbescheinigung, bzw. Lohnsteuerkarte abgeben. Wenn der Arbeitgeber diese 2 % des Bruttolohnes nicht bezahlen möchte, kann er diese 2 % auch dem Arbeitnehmer abziehen (viele Arbeitgeber wissen das aber nicht). Es kann auch nach nach Lohnsteuermerkmalen abgerechnet werden, weil dann meist gar keine Lohnsteuer anfällt, z. B. bei der Lohnsteuerklasse I, hier fällt erst ab einem Bruttoverdienst von ca. 800 € Lohnsteuer an - somit spart sich der Arbeitgeber 2 % Pauschalsteuer (bei 400 € sind das ganze 8 € im Monat!) Das hat aber nur Sinn, wenn man sonst keine andere Beschäftigung hat, d. h. die Lohnsteuerklasse I, II, III oder IV.
Du könntest für diesen 400 € Job auch die Lohnsteuerklasse VI (also eine zweite Bescheinigung mit Deinen Lohnsteuermerkmalen) abgeben, was aber gar keinen Sinn macht, weil da Steuern anfallen. Wenn Dein Arbeitgeber unbedingt meint, sich die 2 % Pauschalversteuerung sparen zu müssen, dann soll er diese 2 % von Deinem Lohn abziehen.
Hauptarbeitgeber:
Du solltest dort schon klären, mit welcher Lohnsteuerklasse Du abgerechnet wirst, bzw. dort die Steuerklasse I anwenden lassen.
Der Arbeitgeber darf nicht nach einer Lohnsteuerklasse abrechnen, wenn ihm die Bescheinigung des Finanzamtes nicht vorliegt. Bei Nichtvorlage dieser Bescheinigung muss der Arbeitgeber mit der schlechtesten Lohnsteuerklasse abrechnen, das ist die Klasse VI.
Wenn Deine beiden Arbeitgeber mit der Klasse I abgerechnt haben, hat einer nicht korrekt gehandelt. Das muss ich so annehmen, weil Du ja nicht beiden Arbeitgebern die Bescheinigung mit der Steuerklasse I vorgelegt haben kannst, weil das nur einmal geht.
Also klär’ schleunigst mit dem Arbeitgeber der Nebenbeschäftigung, wie Du dort versteuert wirst und dass Du dort die Steuerklasse I nicht angewendet haben möchtest. Sinnvoll wäre die Pauschalierung mit 2 %, die normal der Arbeitgeber trägt und die auch Dir abziehen darf, wenn ihm das zu viel ist!
Und achte drauf, wo sich Deine Lohnsteuerbescheinigung vom Finanzamt befindet.
Ab dem Jahr 2013 kommen solche Unstimmigkeiten hoffentlich nicht mehr vor, da es keine Lohnsteuermerkmale mehr in Papierform gibt. Der Arbeitgeber muss sich die Lohnsteuermerkmale des Arbeitnehmers in elektronischer Form vom Finanzamt abholen.
Also wünsche ich Dir eine gute Klärung - wenn noch was unklar ist, melde Dich wieder.
Claudia