Person A hat sich bei Verein B beworben für einen 20h-Job im
Bereich der „Behindertenhilfe“.
Bewerbungsgespräch in der Personalabteilung ist ein voller Erfolg, jetzt soll ein Termin in der Wohngruppe vereinbart werden, die hat das letzte Wort.
Die Personalabteilung jedoch vereinbart scheinbar keinen Termin.
Person A wird beim Nachfragen vertröstet, neue Fristen werden vereinbart, jedoch nicht eingehalten (ca. zwei wochen lang).
Weitere zwei Wochen lang, ist kein Kontakt herzustellen, weder per Telefon noch per Email.
Sollte alles im Sande verlaufen, hat Person A knapp einen Monat bei der Jobsuche verloren
Frage1: Bestünde Rechtsanspruch auf irgendwas?
-Einhaltung der Absprache
-Nennung der Gründe
Frage2: Welche Vorgehensweise wäre Person A zu empfehlen?
-Rechtlich o. moralisch
Sollte alles im Sande verlaufen, hat Person A knapp einen
Monat bei der Jobsuche verloren
Warum das denn? Hat sich A etwa ohne unterschriebenen Vertrag und nach Ankündigung eines zweiten Gesprächs bereits darauf verlassen, dass er den Job bekommt?
Frage1: Bestünde Rechtsanspruch auf irgendwas?
-Einhaltung der Absprache
-Nennung der Gründe
Welchen Schaden hat der Arbeitgeber tatsächlich verursacht? Wenn A aufgrund einer Ankündigung eines zweiten Gesprächs jegliche weitere Suche einstellt, dann hielte ich (und mit Sicherheit jedes Gericht) ihn für ziemlich naiv. Und einen Rechtsanspruch auf ein zweites Gespräch bzw. auf Begründung des Nichtzustandekommens hat A sicher nicht …
Frage2: Welche Vorgehensweise wäre Person A zu empfehlen?
-Rechtlich o. moralisch
Sich weiter bewerben und den Job vergessen? Liegt doch eigentlich auf der Hand, oder …
Sollte alles im Sande verlaufen, hat Person A knapp einen
Monat bei der Jobsuche verloren
Warum das denn? Hat sich A etwa ohne unterschriebenen Vertrag
und nach Ankündigung eines zweiten Gesprächs bereits darauf
verlassen, dass er den Job bekommt?
Sorry, das war wohl etwas ungenau.
Ich präzisiere mal:
Person A hat im Bewerbungsgespräch eine mündliche Zusage für den Job erhalten, einzige Bedingung ist, daß in einem kommenden Gespräch mit den anderen Mitarbeitern und Bewohnern der Wohngemeinschaft gegenseitige Sympathie herrscht.
Da dieses Gespräch noch nicht stattgefunden hat und Kontaktversuche von A nicht erfolgreich waren, liegt der Schluß nahe, der Arbeitgeber hat kein Interesse mehr an A.
Meiner Meinung nach ist so ein Verhalten etwas mehr als nur unmoralisch.
Mal von der ungünstigen Beweislage (mündlich) abgesehen, hat diese Übereinkunft keinerlei verbindlichen Charakter?
Frage1: Bestünde Rechtsanspruch auf irgendwas?
-Einhaltung der Absprache
-Nennung der Gründe
Frage2: Welche Vorgehensweise wäre Person A zu empfehlen?
rechtlich o. moralisch
Person A hat im Bewerbungsgespräch eine mündliche Zusage für
den Job erhalten, einzige Bedingung ist, daß in einem
kommenden Gespräch mit den anderen Mitarbeitern und Bewohnern
der Wohngemeinschaft gegenseitige Sympathie herrscht.
Mündlich geschlossese Verträge sind zwar auch bindend, aber diese
muss man im Zweifel beweisen können. Daran dürfte A wohl scheitern.
Da dieses Gespräch noch nicht stattgefunden hat und
Kontaktversuche von A nicht erfolgreich waren, liegt der
Schluß nahe, der Arbeitgeber hat kein Interesse mehr an A.
Genau.
Meiner Meinung nach ist so ein Verhalten etwas mehr als nur
unmoralisch.
Sicher: auf Personalfachleute sind ‚nur‘ Menschen. Und diesen
unterlaufen gelegentlich auch mal Fehler…
Frage1: Bestünde Rechtsanspruch auf irgendwas?
-Einhaltung der Absprache
-Nennung der Gründe
s.oben: nein. Der AG kann nämlich irgendeinen Grund für die
fehlende Rückmeldung nennen. Und grössere finanzielle Zugeständnisse (z.B. beim Fahrtgeld) hat A wohl nicht gemacht.
Frage2: Welche Vorgehensweise wäre Person A zu empfehlen?
rechtlich o. moralisch
Der AG kann nämlich irgendeinen Grund für die
fehlende Rückmeldung nennen.
Das wäre schon was, doch nicht mal dazu fühlt sich AG bemüßigt.
Das ein staatlich geförderter, wohltätiger Verein oder dessen Mitarbeiter sich so verhält, ist schon bitter,
gehört aber ab hier wohl eher in ein Ethikforum.
Werde trotzdem evt. weitere Ereignisse hier posten (A will sich
an Vorgesetzte wenden) und zur Diskussion stellen.
seit 18.08.2006 gilt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, vormals Antidiskriminierungsgesetz. Ich meine, hier könnte eine unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung zumindest im Raum stehen. Leider bin ich in das neue Gesetz noch nicht eingearbeitet. Daher bitte zunächst selbst unter den o.g. Stichworten suchen und in der Textversion des erlassenen Gesetzes die Umstände der Bewerbung prüfen. Hieraus können sich Schadenersatzansprüche ergeben. Weitere Schadenersatzansprüche sind gem. § 670 BGB denkbar, wobei es sich nicht um Schadenersatz sondern Aufwendungsersatz handelt für Kosten im Zusammenhang mit der Bewerbung.
seit 18.08.2006 gilt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz,
vormals Antidiskriminierungsgesetz.
Ob sich deswegen eine FAQ lohnt …?
Ich meine, hier könnte
eine unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung zumindest im
Raum stehen.
Stimmt. Aber das muss man als Ankläger auch beweisen können.
Leider bin ich in das neue Gesetz noch nicht
eingearbeitet. Daher bitte zunächst selbst unter den o.g.
Stichworten suchen und in der Textversion des erlassenen
Gesetzes die Umstände der Bewerbung prüfen.
seit 18.08.2006 gilt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz,
vormals Antidiskriminierungsgesetz.
ich meine, hier könnte eine unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung zumindest im Raum stehen.
Räusper…ich habe mich bis jetzt nur halbherzig mit dem Gesetz beschäftigt, aber es steht im ersten Paragraph geschrieben:
„Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.“
D.h. wenn er die Stelle nachweislich nur deshalb nicht bekommen hat, weil er älter, schwul, schwarz, Moslem oder alles zusammen ist, hat die Firma gegen das Gesetz verstossen.