Hallo liebe Gemeinde,
Stellt Euch folgendes vor. Person A ist privatversichert, seine Frau bis zur Geburt des 1. Kindes gesetzlich, und daher währen der 3jährigen Elternzeit beitragsfrei versichert. Von Ihrem Arbeitgeber bekommt diese Frau 1 Jahr „Sonderurlaub“, muss also nicht sofort wieder antreten nach der Elternzeit. Daher zahlt Sie nun natürlich freiwillig Beiträge in die GKV.
ABER: Nun kommt im September das 2. Kind. Laut Aussage ihrer KK kann Sie nun aber max. 1 Jahr beitragsfrei versichert werden.
Frage 1) Ist das so?
Frage 2) Hängt das mit dem Elterngeldbezug zusammen? Dann könnte man das doch halbieren und die Bezugszeit verdoppeln.
Also an Günter und Co.: Könnt Ihr Auskunft geben?
i.A. Frank Wilke
Hallo,
es tritt nach meiner Auffassung in diesem Fall überhaupt keine
Beitragsfreiheit mehr ein, da ein freiwilliger Beitrag ohne
Krankengeldanspruch gezahlt wird. Wenn die Kasse (fälschlicherweise)
Beitragsfreiheit einräumt, dann dies stillschweigend zur Kenntnis
nehmen.
Gruss
Czauderna
Hallo Günter,
danke für die schnelle Antwort. Da muss ich nochmal fragen, ob sie so einen Beitrag zahlt. Würde das denn bedeuten, dass eine beitragsfreie Versicherung möglich wäre, wenn sie einen Beitrag MIT Krankengeldanspruch zahlen würde? Oder geht das gar nicht?
Sorry für die Nachfrage
Frank
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Hallo,
nein, das geht nicht - Sie hat über den gesetzlichen Rahmen hinaus
und in Absprache mit ihrem Arbeitgeber die „Elternzeit“ verlängert.
Dieser Zeitraum ist quasi ein unbezahlter Urlaub. Da ihr Ehemann
in der PKV ist, kann Sie eine Familienversicherung nicht geltend machen,
also musste sie sich freiwillig versichern. das geht aber
nicht mit Krankengeldanspruch, da ihr ja im Falle der Arbeitsunfähigkeit kein Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen entgeht.
Wenn nun das zweite Kind während dieser Zeit der freiwilligen Versicherung geboren wird, ändert sich nichts an ihrem
Versicherungsverhältnis. Verhindern könnte man das nur, wenn vor Beginn
der Schutzfrist (sechs Wochen vor dem mutmaßlichen Entbindungstag) die
Tätigkeit wieder tatsächlich wieder aufgenommen wird. Dann bestände
zur Beginn der Schutzfrist wieder Anspruch auf Mutterschaftsgeld, aber
auch der Arbeitgeber müsste wieder zahlen.
Gruss
Günter Czauderna
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Ja, das ist alles absolut richtig!
Eine betragsfreie Mitgliedschaft kommt eigentlich nicht in Betracht. Insbesondere besteht die Mitgliedschaft nicht nach § 192 SGB V fort, da dies nur für versicherungspflichtige Mitglieder gilt
siehe hier: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__192.html
Die Höhe der Beiträge für eine freiwillige Mitgliedschaft werden durch die Satzung der KK geregelt. Die Satzung muss aber auf jeden Fall die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigen. In den mir bekannten Satzungen versch. KK wird geregelt dass mindestens die Hälfte des Einkommens des nicht gesetzlich vers. Ehepartners berücksichtigt wird.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__240.html
Von daher würde ich eine schriftliche Antwort der KK zur Beitragshöhe verlangen, sofern diese bisher nur mündlich erfolgte. Kann mir das mit dem einen Jahr beitragsfrei ehrlich nicht vorstellen.
Andi
PS: Vielleicht hat jemand da andere Erfahrungen gemacht?