Hallo Rechts-Experten,
ich beziehe mich auf folgenden Paragraphen:
Entgeltzahlung an Feiertagen
(1) Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.
(2) Die Arbeitszeit, die an einem gesetzlichen Feiertag gleichzeitig infolge von Kurzarbeit ausfällt und für die an anderen Tagen als an gesetzlichen Feiertagen Kurzarbeitergeld geleistet wird, gilt als infolge eines gesetzlichen Feiertages nach Absatz 1 ausgefallen.
(3) Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, haben keinen Anspruch auf Bezahlung für diese Feiertage.
In meiner Firma stellt sich die Situation wie folgt dar:
Jeder bekommt ein bestimmtes Festgehalt, das in etwa zwei Drittel des Gesamtgehalts ausmacht. Der Rest wird durch eine Provision aufgefüllt´, die 27 € pro Tag ausmacht. Da in unserer Abteilung die Provisionsschwelle niemals überschritten wird, bekommen wir die eben genannte Zielprovision.
Nun ist meine Frage die folgende:
Mai:
20 Arbeitstage
3 Feiertage
Der Teil, den das Festgehalt ausmacht, wird durch die Feiertage nicht berührt. Aber muß die Firma nicht für die Provision der 3 Feiertage aufkommen, als ob diese niemals stattgefunden hätten? Wir haben sowieso keine Gelegenheit über Ziel zu kommen.
Gruß Mucke