2 Fragen

Hallo,
habe mal wieder Fragen :smile:Die Sachen betreffen mich nicht persönlich.

  1. Ein Mieter hat Probleme mit seinem Vermieter. Der Mieter läuft also zu einem Anwalt, da er u. a. eine private Rechtschutz für Mietstreitigkeiten hat. Die Rechtschutz lehnt jedoch eine Kostenzusage ab, beruft sich langen Textes auf die AGBs. Der Anwalt hat aber zusätzlich auch schon den Vermieter angeschrieben, und das Schreiben hatte bereits teilweise Früchte getragen. Der Anwalt muss jedoch eine weitere Vertretung ablehnen, da die Rechtschutz nicht zahlen will. Er stellt aber auch freundlicherweise keine privaten Forderung an den Mieter für seine Mühe, da dieser nicht gut betucht ist. Nun erfährt der Mieter, das der Anwalt u. a. auch ein Anwalt eines Mieterbundes ist. Könnte der Anwalt für den Mieter weiter tätig sein, wenn dieser in den Mieterbund eintritt.?

  2. Man stelle sich ein freistehendes Einfamilienhaus vor, zur Miete, vorne der Eingang, hinten die Terrasse, rechts und links an den Giebelseiten des Hauses noch ein schmaler Seitengarten. Die eine Seite des Seitengartens ist nur 3 Meter breit, dann kommt bereits die Seitenmauer bzw. Giebelseite des Nachbarn. Nachbar hat ausgerechnet an dieser Seitenmauer ein Fenster im EG. Er bräuchte quasi nur aus seinem Fenster steigen und wäre schon mit seinem Fuß direkt im Seitengarten des zu vermietenden Hauses. Das Fenster ermöglicht auch einen leichten diagnolen Glotzblick auf die Terrasse des Hauses, das vermietet werden soll. Das stört den zukünftigen Mieter. Der zukünftiger Mieter überlegt nun, irgendeine Art Sichtschutz vor Nachbars Fenster zu stellen, nicht direkt davor, aber so mit 30 cm Abstand. Dieser Sichtschutz steht ja auf dem Grundstück des Mieters. Wäre das erlaubt. ?

Hoffe man kann diese langwierigen Erklärungen verstehen.

Für Antworten danke ich vorab.

Gruß
Birgit

Hallo Birgit!

irgendeine Art Sichtschutz
vor Nachbars Fenster zu :stellen, nicht direkt davor, :aber so mit 30 cm Abstand.
Wäre das erlaubt?

Nein! Die Grenzbebauung einschließlich des nachbarlichen Fensters bedurfte beim Bau des Gebäudes der Zustimmung des Nachbarn, also Deines Vermieters. Das Lichtrecht, das dabei eingeräumt wurde, verbietet ganz sicher, im verbliebenen 3m breiten Streifen zwischen den Gebäuden irgendetwas zu bauen oder aufzubauen.

Abgesehen von Rechtsstandpunkten: Es gibt sichere Methoden, wie man sich letztlich selbst das Leben schwer machen kann. Solche Ansinnen, dem Nachbarn etwas vors Fenster zu setzen, gehören gewiß in diese Kategorie. Wenn man sich eng auf der Pelle sitzt, wird das Leben durch derartige Stieseligkeiten für alle Beteiligten zur Hölle. Sowas endet regelmäßig im Geschrei nach Polizei, Rechtsanwälten, Rechtschutzversicherungen - zum Kotzen!

Gruß
Wolfgang

Zusatzfrage
Hi!

Zu diesem Punkt habe ich noch eine Frage.

  1. Man stelle sich ein freistehendes Einfamilienhaus vor, zur
    Miete, vorne der Eingang, hinten die Terrasse, rechts und
    links an den Giebelseiten des Hauses noch ein schmaler
    Seitengarten. Die eine Seite des Seitengartens ist nur 3 Meter
    breit, dann kommt bereits die Seitenmauer bzw. Giebelseite des
    Nachbarn. Nachbar hat ausgerechnet an dieser Seitenmauer ein
    Fenster im EG. Er bräuchte quasi nur aus seinem Fenster
    steigen und wäre schon mit seinem Fuß direkt im Seitengarten
    des zu vermietenden Hauses. Das Fenster ermöglicht auch einen
    leichten diagnolen Glotzblick auf die Terrasse des Hauses, das
    vermietet werden soll. Das stört den zukünftigen Mieter. Der
    zukünftiger Mieter überlegt nun, irgendeine Art Sichtschutz
    vor Nachbars Fenster zu stellen, nicht direkt davor, aber so
    mit 30 cm Abstand. Dieser Sichtschutz steht ja auf dem
    Grundstück des Mieters. Wäre das erlaubt. ?

Dass man hier keine Sichtschutz-Holzwand o.ä. bauen sollte, ist klar.
Nur wie verhält es sich mit Pflanzen?
Eine dichte Tullien-Hecke dürfte ein massives Ärgernis für den Nachbarn darstellen.
Wie sieht es jedoch mit einem Busch aus, welchen man in Sichtlinie zwischen Terrasse und Fenster setzt, beispielsweise 1 m von der Grundstücksgrenze entfernt?

Grüße,

Mathias

eines Mieterbundes ist. Könnte der Anwalt für den Mieter
weiter tätig sein, wenn dieser in den Mieterbund eintritt.?

Man kann auch keine Rechtschutzversicherung abschließen, wenn der Versicherungsfall bereits eingetreten ist. Aber dieses ansinnen gehört zu dem typisch deutschen vErsorgungsanspruch an sich. außerdem bietet der Mieterbund nur Rechtsberatung- nicht Rechtsvertretung an.

Er bräuchte quasi nur aus seinem Fenster
steigen und wäre schon mit seinem Fuß direkt im Seitengarten
des zu vermietenden Hauses. Das Fenster ermöglicht auch einen
leichten diagnolen Glotzblick auf die Terrasse des Hauses, das
vermietet werden soll. Das stört den zukünftigen Mieter.

Wenn der Mieter solche Bedenken gegen andere Menschen hat, sollte er auf eine Hallig oder einen berggipfel ziehen. Etwas anderes kann man nicht empfehlen. Bei uns im Dorf wird ein solches Fenster zum Rüberreichen einer Flasche Bier und zum Gutnachbarlichen Plausch genutzt.

gruss

Hallo,

eines Mieterbundes ist. Könnte der Anwalt für den Mieter
weiter tätig sein, wenn dieser in den Mieterbund eintritt.?

ja, aber da der Rechtsfall bereits eingetreten ist, wird auch der Rechtsschutz des Mieterbundes keine Kostenübernahme erklären. Auch hier gilt, wie bei allen Rechtschutzversicherungen die dreimonatige Wartezeit und der Vorgang darf nicht vor Eintritt des Versicherungsschutzes entstanden sein. Hierzu aber ein Hinweis. Die Mietervereine haben bundesweit zwar eine Zentralstelle, den DMB, soweit sie im DMB organisiert sind, aber eigene Satzungen und eigene Bedingungen. Bei einigen gibt es den Rechtsschutz, andere bieten den Rechtsschutz nicht an. Man muss sich also zuvor über die Leistungen erkundigen. Mieterverein ist nicht gleich Mieterverein.

Man kann auch keine Rechtschutzversicherung abschließen, wenn
der Versicherungsfall bereits eingetreten ist. Aber dieses
ansinnen gehört zu dem typisch deutschen vErsorgungsanspruch
an sich. außerdem bietet der Mieterbund nur Rechtsberatung-
nicht Rechtsvertretung an.

siehe oben,

Er bräuchte quasi nur aus seinem Fenster
steigen und wäre schon mit seinem Fuß direkt im Seitengarten
des zu vermietenden Hauses. Das Fenster ermöglicht auch einen
leichten diagnolen Glotzblick auf die Terrasse des Hauses, das
vermietet werden soll. Das stört den zukünftigen Mieter.

Wenn der Mieter solche Bedenken gegen andere Menschen hat,
sollte er auf eine Hallig oder einen berggipfel ziehen. Etwas
anderes kann man nicht empfehlen. Bei uns im Dorf wird ein
solches Fenster zum Rüberreichen einer Flasche Bier und zum
Gutnachbarlichen Plausch genutzt.

??

Gruss Günter

Hallo Birgit,

diese Themenstellung gehört eigentlich unter Mietrecht oder Immobilien.

  1. Ein Mieter hat Probleme mit seinem Vermieter. Der Mieter
    läuft also zu einem Anwalt, da er u. a. eine private
    Rechtschutz für Mietstreitigkeiten hat. Die Rechtschutz lehnt
    jedoch eine Kostenzusage ab, beruft sich langen Textes auf die
    AGBs. Der Anwalt hat aber zusätzlich auch schon den Vermieter
    angeschrieben, und das Schreiben hatte bereits teilweise
    Früchte getragen. Der Anwalt muss jedoch eine weitere
    Vertretung ablehnen, da die Rechtschutz nicht zahlen will. Er
    stellt aber auch freundlicherweise keine privaten Forderung an
    den Mieter für seine Mühe, da dieser nicht gut betucht ist.
    Nun erfährt der Mieter, das der Anwalt u. a. auch ein Anwalt
    eines Mieterbundes ist. Könnte der Anwalt für den Mieter
    weiter tätig sein, wenn dieser in den Mieterbund eintritt.?

Der Mieter kann in den Mieterverein eintreten. Vorher sollte er sich erkundigen welche Leistungen für den Beitrag erbracht werden. Einige Mieterverein haben im Beitrag Rechtsschutz integriert, anderen haben nur den reinen Beitrag und andere wiederum bieten neben Mitgliedschaft ein Rechtsschutzversicherung an.

Grundsätzlich aber ist zu beachten, dass es bei einer Rechtsschutzversicherung, auch bei Mietervereinen, einer dreimonatigen Wartezeit bis zum Eintritt der Leistungspflicht bedarf. Früher bereits angefangene Vorgänge sind deshalb grundsätzlich nicht abgesichert.

  1. Man stelle sich ein freistehendes Einfamilienhaus vor, zur
    Miete, vorne der Eingang, hinten die Terrasse, rechts und
    links an den Giebelseiten des Hauses noch ein schmaler
    Seitengarten. Die eine Seite des Seitengartens ist nur 3 Meter
    breit, dann kommt bereits die Seitenmauer bzw. Giebelseite des
    Nachbarn. Nachbar hat ausgerechnet an dieser Seitenmauer ein
    Fenster im EG. Er bräuchte quasi nur aus seinem Fenster
    steigen und wäre schon mit seinem Fuß direkt im Seitengarten
    des zu vermietenden Hauses. Das Fenster ermöglicht auch einen
    leichten diagnolen Glotzblick auf die Terrasse des Hauses, das
    vermietet werden soll. Das stört den zukünftigen Mieter. Der
    zukünftiger Mieter überlegt nun, irgendeine Art Sichtschutz
    vor Nachbars Fenster zu stellen, nicht direkt davor, aber so
    mit 30 cm Abstand. Dieser Sichtschutz steht ja auf dem
    Grundstück des Mieters. Wäre das erlaubt. ?

Ob hier der Sichtschutz und in welcher Höhe erlaubt ist, regelt die Satzung der Kommune. Sichtschutz ist der Höhe anch begrenzt und auch bezüglich der Grenzabstände zu anderen Grundstücken sind Vorschriften vorhanden. Vor allem kann ein Sichtschutz, der auch Schatten wirft, den Wohnwert des Nachbatrn beeinträchtigen. Je nach Lage hat der Nachbar plötzlich Schatten oder muss gar, wenn die Wohnungen so eng zusammen sind, am Tage Licht einschalten. Dies muss der Nachbar nicht hinnehmen.

Gruss Günter