Hallo,
1.Frage: Ich habe gehört wenn ich unter 400,- Euro verdiene keine Rentenbeiträge bezahlen muß.
Wenn man davon ausgeht das ich einen 400,- Euro-Job habe und mit meiner Selbständigkeit 300,-verdiene, sind das 700,-. Davon gehen nun Miete für mein Büro(360,-) und Krankenkasse(190,-)ab. bleiben mir also 150,- Euro Einkommen. Also muß ich keine Rentenversicherung zahlen ??? Da ja die 600,- Zuschuß vom Arbeitsamt nicht zählen.
2.Frage: Wenn ich Selbstständig bin und bisher mit meinem Mann zusammen veranlagt wurde bei der Steuer, wie ist es dann in Zukunft.
Mindern meine Ausgaben unsere gemeinsame Steuerschuld ???
Würde mich sehr freuen wenn jemand mir helfen könnte.
Danke
hallo gudrun,
1.Frage: Ich habe gehört wenn ich unter 400,- Euro verdiene
keine Rentenbeiträge bezahlen muß.
nein, das stimmt nicht mehr. es ist mindestens der beitrag in höhe von
78,- eur zu zahlen.
s. auch:
http://www.gruender-ratgeber.de/ichag-gruendungsfina…
2.Frage: Wenn ich Selbstständig bin und bisher mit meinem Mann
zusammen veranlagt wurde bei der Steuer, wie ist es dann in
Zukunft.
Mindern meine Ausgaben unsere gemeinsame Steuerschuld ???
Würde mich sehr freuen wenn jemand mir helfen könnte.
das ist was für die zunft der steuerberater,
gruss, markus
Zu versteuerndes Einkommen / Zusammenveranlagung
Hallo Gudrun,
2.Frage: Wenn ich Selbstständig bin und bisher mit meinem Mann
zusammen veranlagt wurde bei der Steuer, wie ist es dann in
Zukunft.
Mindern meine Ausgaben unsere gemeinsame Steuerschuld ???
Ein StB, dem diese Frage vorgelegt wird, braucht noch nicht im eigentlichen Sinn beratend tätig zu werden, sondern bloß ein wenig aus dem EStG vorzulesen:
§ 26b EStG: „Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten werden die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Ehegatten sodann gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt.“
und
§ 4 Abs 3 Satz 1 EStG: „Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, (…), können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.“
Daraus ergibt sich im vorliegenden Beispiel:
Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens von zwei zusammen veranlagten Ehegatten, von denen einer selbständig ein Kleingewerbe betreibt, werden nicht dessen Betriebsausgaben, sondern dessen Einkünfte (= Einnahmen minus Ausgaben) aus Gewerbebetrieb berücksichtigt.
Positive Einkünfte aus dem Kleingewerbe erhöhen die gemeinsame ESt der Ehegatten, Negative Einkünfte (Verlust) vermindern sie. Wenn die Einkünfte des einen Ehegatten deutlich höher sind als die des anderen, ist die gemeinsame ESt bei Zusammenveranlagung in der Regel niedriger als bei getrennter Veranlagung. Sonderfälle, insbesondere betreffend Sonderausgaben und Vor-/Rücktrag von Verlusten, müssen im Einzelfall konkret verglichen werden.
Schöne Grüße
MM
hallo gudrun,
1.Frage: Ich habe gehört wenn ich unter 400,- Euro verdiene
keine Rentenbeiträge bezahlen muß.nein, das stimmt nicht mehr. es ist mindestens der beitrag in
höhe von
78,- eur zu zahlen.
Das ist nach Auskunft der BFA Berlin und LVA Düsseldorf schon noch möglich, da das Gesetz ja noch gar nicht verabschiedet ist. Es ist aber zu befürchten, dass das Gesetzt rückwirkend zum 01.04.2004 geändert wird.
Gegebenfalls sollte man hier noch eine Auskunft direkt vom jeweiligen Rententräger beschaffen.
Mit freundlichen Grüßen
Riffler Alexander
http://www.anlauf-nrw.de
Vielen Dank für eure Antworten
Vielen Dank, hat mir sehr geholfen.
Gruß Gudrun