2 Fragen zur Straßen-Verkehrsordnung (Stvo.)

Hallo,

Frage Nr.1: Angenommen, die Geschwindigkeit ist durch ein 70-Schild beschränkt, dann darf man logischerweise max. 70km/h fahren. Kommt jetzt eine Kreuzung/Gabelung/Abzweigung(keine Kurve), ist dann diese 70 aufgehoben und es gilt wieder die Normalgeschwindigkeit (in Ortschaften 50 und außerhalb 100)? Wenn ja, steht das irgendwo zum Nachlesen?

Frage Nr.2: Folgender Streitfall: Ich bewege mich als Radfahrer/Fußgänger parallel zu einer Nebenstraße auf der linken Seite. Ich komme an eine Kreuzung - senkrecht zu meiner Fahrtrichtung kreuzt eine Hauptstraße. Ich möchte an der Kreuzung die Nebenstraße überqueren und danach parallel zur Hauptstraße weiterfahren. Wer hat Vorfahrt?
Meinung1: Die Autofahrer auf der Nebenstraße haben vor mir Vorfahrt, weil wir ja die ganze Zeit parallel gefahren sind und ich jetzt ihre Bahn schneide.
Meinung2: Ich habe vor den Autofahrern auf der Nebenstraße Vorfahrt, weil ich die Nebenstraße ja parallel zur Hauptstraße überquere.

Ich hoffe, ich hab mich verständlich ausgedrückt. Ich persönlich vertrete Meinung1.

Vielen Dank

Ajo

Hallo,

Hallo zurück,

Frage Nr.1: Angenommen, die Geschwindigkeit ist durch ein
70-Schild beschränkt, dann darf man logischerweise max. 70km/h
fahren. Kommt jetzt eine Kreuzung/Gabelung/Abzweigung(keine
Kurve), ist dann diese 70 aufgehoben und es gilt wieder die
Normalgeschwindigkeit (in Ortschaften 50 und außerhalb 100)?
Wenn ja, steht das irgendwo zum Nachlesen?

Offiziell (und nur so - dass es teilweise anders gehandhabt wird , ist mir bekannt) ist eine Geschwindigkeitsbegrenzung an einer Kreuzung oder Einmündung nicht aufgehoben.

Frage Nr.2: Folgender Streitfall: Ich bewege mich als
Radfahrer/Fußgänger parallel zu einer Nebenstraße auf der
linken Seite. Ich komme an eine Kreuzung - senkrecht zu meiner
Fahrtrichtung kreuzt eine Hauptstraße. Ich möchte an der
Kreuzung die Nebenstraße überqueren und danach parallel zur
Hauptstraße weiterfahren. Wer hat Vorfahrt?
Meinung1: Die Autofahrer auf der Nebenstraße haben vor mir
Vorfahrt, weil wir ja die ganze Zeit parallel gefahren sind
und ich jetzt ihre Bahn schneide.
Meinung2: Ich habe vor den Autofahrern auf der Nebenstraße
Vorfahrt, weil ich die Nebenstraße ja parallel zur Hauptstraße
überquere.

ist hier gar nicht sooooo kompliziert

  1. Du darfst als Radfahrer nur links fahren, wenn ausdrücklich erlaubt.
  2. wer abbiegt muss warten.
    d.h. ein Autofahrer, der von der Nebenstraße abbiegt muss unbedingt warten.
    (dies gilt sogar, wenn es sich um eine abknickende Vorfahrt handelt)

Vielen Dank

Gerne
Gruß
HaWeThie

Interessanter Link
Hallo Ajo,

Frage Nr.1: Angenommen, die Geschwindigkeit ist durch ein
70-Schild beschränkt, dann darf man logischerweise max. 70km/h
fahren. Kommt jetzt eine Kreuzung/Gabelung/Abzweigung(keine
Kurve), ist dann diese 70 aufgehoben und es gilt wieder die
Normalgeschwindigkeit (in Ortschaften 50 und außerhalb 100)?
Wenn ja, steht das irgendwo zum Nachlesen?

http://www.fahrtipps.de/frage/streckenverbot-aufhebu…

Grüße
Jürgen

Hallo zurück,

Offiziell (und nur so - dass es teilweise anders gehandhabt
wird , ist mir bekannt) ist eine Geschwindigkeitsbegrenzung an
einer Kreuzung oder Einmündung nicht aufgehoben.

Gruß
HaWeThie

Holla,

völlig auf dem falschen Fuß erwischt. Ich war auch bisher der Meinung, dass es aufgehoben sei. Du und der Link im anderen Artikel haben mich eines besseren belehrt. Danke !

Bleiben 2 Fragen:

  • Sollte man folglich nach jedem Abbiegen auf eine andere Straße „vorsichtshalber“ mal auf 20-30 runter ? Könnte ja ne Geschwindigkeitsbeschränkung sein…
  • ersthaft: Warum haben denn nicht die Gerichte einfach dem Gesetzgeber ne Frist gesetzt , bis wann dieser strittige Punkt aus der Welt geschaffen sein muss ? Geht bei anderen Gesetzen, die vor Gericht landen, doch auch ???

Gruß
Don

Hallo Don,

völlig auf dem falschen Fuß erwischt. Ich war auch bisher der
Meinung, dass es aufgehoben sei. Du und der Link im anderen
Artikel haben mich eines besseren belehrt. Danke !

Yepp, ich auch!

Bleiben 2 Fragen:

  • Sollte man folglich nach jedem Abbiegen auf eine andere
    Straße „vorsichtshalber“ mal auf 20-30 runter ? Könnte ja ne
    Geschwindigkeitsbeschränkung sein…

Nö, beim Einbiegen gehts ja in jedem Falle von neuem los mit der Beschilderung. Dass das nicht wirklich logisch ist gegenüber jemanden, der geradeaus über die selbe Kreuzung fährt, das möge uns Justitia erklären…:wink:
Ausserdem solltest Du niemals zugeben, geradeaus gefahren oder ortskundig zu sein. (In dem im Link zitierten Urteil aus Hamm ist ein bewiesenermaßen Ortskundiger geradeaus über ein Kreuzung (was er zugab) gefahren und bei Tempo 50 mit 127 geblitzt worden. Hätte er unwiderlegbar behauptet, eingebogen zu sein, wäre ihm deutlich weniger passiert.)

  • ersthaft: Warum haben denn nicht die Gerichte einfach dem
    Gesetzgeber ne Frist gesetzt , bis wann dieser strittige Punkt
    aus der Welt geschaffen sein muss ? Geht bei anderen Gesetzen,
    die vor Gericht landen, doch auch ???

Ich finde eher, sie hätten entscheiden sollen, wo kein Schild, da keine Einschränkung, denn Schilder haben wir ja wohl mehr als genug!:wink:

Grüße
Jürgen

Hallo Don,

Moin!

Yepp, ich auch!

Nö, beim Einbiegen gehts ja in jedem Falle von neuem los mit
der Beschilderung. Dass das nicht wirklich logisch ist
gegenüber jemanden, der geradeaus über die selbe Kreuzung
fährt, das möge uns Justitia erklären…:wink:

Meist geht es ja nicht „von neuem los“ , das ist ja gerade der Witz. Oft steht nur 150m weiter das „Aufhebungszeichen“, weil die Beschränkung ja gerade genau wegen der Einmündung war. Würde „Einmündung hebt Geschwindigkeitsbegrenzung auf“ gelten, könnte man ca 5000 Schilder in D abschrauben (und hätte Rechtssicherheit).

Ausserdem solltest Du niemals zugeben, geradeaus gefahren oder
ortskundig zu sein. (In dem im Link zitierten Urteil aus Hamm
ist ein bewiesenermaßen Ortskundiger geradeaus über ein
Kreuzung (was er zugab) gefahren und bei Tempo 50 mit 127
geblitzt worden. Hätte er unwiderlegbar behauptet, eingebogen
zu sein, wäre ihm deutlich weniger passiert.)

Fragt sich nur, wie man kurz hinter einer Einmündung 140 auf dem Tacho haben kann… (Ich weiß - Ferrari…) :wink:))

Grüße
Jürgen

Gruß zurück
Don

Hi!

JEtzt abgesehend avon, daß die Regelung typisch ist für deutsche Gesetze ;o) ist das Urteil in dem Link ja schon alt.
Ich habe letztes Jahr meinen Motorradführerschein gemacht und da war die Regelung laut Fahrleher anders. Da dies ein junger war der sich immer auf demd Launfenden hielt sollte diese Aussage zutreffen.

Abgesehen davon kenne ich hier in Hesen Dutzende Stellen wo man sonst durch die ganze Stadtz mit 30 fahren müsste wegen einem 30er - Schild ;o))

Bernd

  • Sollte man folglich nach jedem Abbiegen auf eine andere
    Straße „vorsichtshalber“ mal auf 20-30 runter ? Könnte ja ne
    Geschwindigkeitsbeschränkung sein…

==> nein - siehe auch der Link mit dem Gerichtsurteil. Wenn man wo ab- oder einbiegt, kann man die Normgeschwindigkeit fahren.

  • ersthaft: Warum haben denn nicht die Gerichte einfach dem
    Gesetzgeber ne Frist gesetzt , bis wann dieser strittige Punkt
    aus der Welt geschaffen sein muss ? Geht bei anderen Gesetzen,
    die vor Gericht landen, doch auch ???

==> wahrscheinlich, weil zu viele davon ausgehen, dass es nach der Kreuzung nicht aufgehoben ist…

Ajo

Hi Don,

  • ersthaft: Warum haben denn nicht die Gerichte einfach dem
    Gesetzgeber ne Frist gesetzt , bis wann dieser strittige Punkt
    aus der Welt geschaffen sein muss ? Geht bei anderen Gesetzen,
    die vor Gericht landen, doch auch ???

Du verwechselst da was…
Das passiert nur in einem Fall (und nur vor einem Gericht): Wenn ein Gesetz verfassungswidrig ist kann das Bundesverfassungsgericht eine Frist setzen. Nach deren Ablauf tritt eine mit der Fristverkündung angedrohte Folge ein (z.B. daß ein komplettes Gesetz ungültig ist mit erheblichen Folgen für die Staatskasse).

Ansonsten haben die Gerichte dem Gesetzgeber nichts zu sagen…

Gruß Stefan

Ergänzung

Du verwechselst da was…
Das passiert nur in einem Fall (und nur vor einem Gericht):
Wenn ein Gesetz verfassungswidrig ist kann das
Bundesverfassungsgericht eine Frist setzen. Nach deren Ablauf
tritt eine mit der Fristverkündung angedrohte Folge ein (z.B.
daß ein komplettes Gesetz ungültig ist mit erheblichen Folgen
für die Staatskasse).

Hallo,
und da die StVO eine Verordnung und kein Gesetz ist, wird das BVerfG nie über die verfassungsmäßigkeit eintscheiden.

Gruß
HaWeThie

  • Sollte man folglich nach jedem Abbiegen auf eine andere
    Straße „vorsichtshalber“ mal auf 20-30 runter ? Könnte ja ne
    Geschwindigkeitsbeschränkung sein…

==> nein - siehe auch der Link mit dem Gerichtsurteil. Wenn
man wo ab- oder einbiegt, kann man die Normgeschwindigkeit
fahren.

Moin !
Ich bezog mich auf das Einbiegen in eine andere (evtl. bereits vor der Einmündung geschwindigkeitsbeschränkte) Strasse: (Bild 2 wenn das Auto von rechts einbog)

Zitat aus dem Link:" Manches Gerichtsurteil geht sogar noch weiter. So wurde ein Autofahrer verurteilt, der in eine Straße außerorts eingebogen war und dort mit über 100 km/h fuhr, obwohl nur 70 km/h erlaubt waren. Er konnte das Verkehrszeichen jedoch beim Einbiegen nicht gesehen haben, weil es dort fehlte."

Dem Urteil zufolge müsste ich beim Einbiegen in eine andere Strasse erahnen ob evtl. eine Beschränkung herrscht („Hmm, einige Schlaglöcher - ich schätze 50 ist erlaubt.“ )

Das wär doch mal was für den „deutschen Verkehrstag“ oder wie der heißt…

schmünzelnde Grüße
Don

Hi,

und da die StVO eine Verordnung und kein Gesetz ist, wird das
BVerfG nie über die verfassungsmäßigkeit eintscheiden.

Das macht mich jetzt unsicher… Daß die StVO eine Verordnung und kein Gesetz ist, stimmt natürlich (so weit hatte ich nicht gedacht).
Aber auch eine Verordnung kann doch gegen das GG verstoßen - ist dann wirklich keine Verfassungsklage möglich?
Gesetzt den Fall in der StVO stünde: „Die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften beträgt auch unter günstigen Umständen 50 km/h. Wird das KFZ von einem Katholiken gelenkt, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h.“ Gegen eine solche Einschränkung müßte ich als Kotholik doch Verfassungsbeschwerde einlegen können??? (Natürlich ist das Beispiel absurd - deswegen habe ich es mir ausgedacht)
Oder wie wäre hier der korrekte Rechtsweg?

fragende Grüße
Stefan

Hi,

und da die StVO eine Verordnung und kein Gesetz ist, wird das
BVerfG nie über die verfassungsmäßigkeit eintscheiden.

hi

bei einer Verordnung darf jeder Richter über die verfassungsmäßigkeit entscheiden. Zwar jeweils im Einzelfall, aber immerhin.
(im Extremfall wären 200 Fälle von Buddhisten einzeln zu verhandeln :wink: )

Gruß
HaWeThie

richtig - aber beim Urteil war er ja auch ortskundig… Wenn man nicht ortskundig ist, hat man quasi nix zu befürchten…

Ajo