2 Hauptmieter 1 Mietvertrag

Sehr geehrte Damen und Herren,

folgende Falldarstellung konnte von mehreren Fachanwälten für
Mietrecht nicht beantwortet werden, weil solche Fälle zu selten vorkommen und
entsprechend keine Urteile vorliegen.

Fall:
Es besteht ein Mietvertrag der mit 2 Hauptmietern
(Gesellschaftern) unterzeichnet wurde. Hauptmieter A ist mit dem Austausch von
Einbaustrahlern, die fester Bestandteil der Wohnung sind, nicht einverstanden
und empfindet subjektiv den erfolgten Austausch des Strahlers als einen
erheblichen Mangel.

Hauptmieter B dagegen ist mit dem Austausch der Strahler
einverstanden und empfindet, dass keine Verschlechterung erfolgt ist und kein
Mangel vorliegt.

Hauptmieter A mindert ohne Vertretervollmacht seines
Mithauptmieters B, die Miete.

Fragen:

  1. Kann Hauptmieter A (Mitgesellschafter der GbR nach § 705 BGB) ohne
    Vertretervollmacht die GbR im Außenverhältnis vertreten?

  2. Wie soll sich der Vermieter verhalten?

  3. Welcher § findet im vorliegenden Fall Anwendung?

Nach meinem Rechtsverständnis müssten sich die 2 Hauptmieter
(Gesellschafter der GbR) im Innenverhältnis darüber einigen, ob ein Mangel
vorliegt, der eine Mietminderung rechtfertigt, da wie im vorliegenden Fall der
Austausch der Einbaustrahler von den beiden Hauptmietern subjektiv
unterschiedlich bewertet wird.

Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie in der Lage wären,
durch entsprechende Hinweise Licht ins Dunkel zu bringen

Vielen Dank und ganz liebe Grüße

Loretti

Gewerbe Mietvertrag oder Wohnungsmietvertrag?
Wer ist Mieter? Eine GBR oder zwei Personen aehnlich wie zwei Eheleute?

Und dann soll das hier jemand seriös beantworten? Sind deine Augen noch „blauer“ als die von Terence Hill?

Hallo!

Das sollen Rechtsanwälte nicht beantwortet haben können ?

Vergleiche es doch mit Kündigung. Kann (darf) einer der 2 Hauptmieter kündigen ?

Nein.

Also muss man sich vorher darüber einigen.

Und bei Mängeln und Minderung soll das anders sein ?

Und wann stellt sich denn überhaupt das „Problem“ das nur 1 Mieter einen Mangel anzeigt, bzw. wüsste der Vermieter von dem internen Streit darüber ob das ein Mangel sei oder dass einer den „Mangel“ nicht als solchen ansieht oder ihn hinnimmt ?

Es ist nämlich sehr wohl zulässig einen Mangel der gemeinsamen Wohnung nur von einem Mieter anzuzeigen und die Beseitigung zu verlangen. Wie es bei einer telefonischen Meldung regelmäßig der Fall wäre.
Oder fragt in so einem Fall der Vermieter etwa nach ob auch der 2. Mieter den Mangel rügt ?

In Mietverträgen ist oft bereits etwas geregelt zur Vertretung der Mieter untereinander, bzw. dass es ausreicht wenn der Vermieter Erklärungen gegenüber nur einem Mieter abgibt, die aber dann für alle gelten.
Nicht bei Kündigung,

MfG
duck313