Sehr geehrte Damen und Herren,
folgende Falldarstellung konnte von mehreren Fachanwälten für
Mietrecht nicht beantwortet werden, weil solche Fälle zu selten vorkommen und
entsprechend keine Urteile vorliegen.
Fall:
Es besteht ein Mietvertrag der mit 2 Hauptmietern
(Gesellschaftern) unterzeichnet wurde. Hauptmieter A ist mit dem Austausch von
Einbaustrahlern, die fester Bestandteil der Wohnung sind, nicht einverstanden
und empfindet subjektiv den erfolgten Austausch des Strahlers als einen
erheblichen Mangel.
Hauptmieter B dagegen ist mit dem Austausch der Strahler
einverstanden und empfindet, dass keine Verschlechterung erfolgt ist und kein
Mangel vorliegt.
Hauptmieter A mindert ohne Vertretervollmacht seines
Mithauptmieters B, die Miete.
Fragen:
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Kann Hauptmieter A (Mitgesellschafter der GbR nach § 705 BGB) ohne
Vertretervollmacht die GbR im Außenverhältnis vertreten? -
Wie soll sich der Vermieter verhalten?
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Welcher § findet im vorliegenden Fall Anwendung?
Nach meinem Rechtsverständnis müssten sich die 2 Hauptmieter
(Gesellschafter der GbR) im Innenverhältnis darüber einigen, ob ein Mangel
vorliegt, der eine Mietminderung rechtfertigt, da wie im vorliegenden Fall der
Austausch der Einbaustrahler von den beiden Hauptmietern subjektiv
unterschiedlich bewertet wird.
Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie in der Lage wären,
durch entsprechende Hinweise Licht ins Dunkel zu bringen
Vielen Dank und ganz liebe Grüße
Loretti