§2 II Nr.4 StVG >> Führerschein A1 >> A

Hallo liebe Wissenden,

ich habe ein paar kleine Fragen, die ich mir auf die schnelle nicht selbst beantworten kann.

  1. Wie ist §2 Abs.2 Nr.4 StVG zu verstehen? Ich kann im Fahrlehrergesetz keine Vorschriften finden, die die nähere Ausgestaltung der „Ausbildung“ regeln

  2. Kann es überhaupt angehen, dass es gesetzlich vorgeschrieben ist, eine Fahrschule zu besuchen? Ist hier nicht eine Verhältnismäßigkeitsprüfung anzustellen, die danach fragt, ob dies überhaupt notwendig ist?

  3. Folgender Fall z.B. leuchtet mir nicht unmittelbar ein: Mit dem 16. Lebensjahr kann man ja hierzulande die Fahrerlaubnisklasse A1 (125ccm, 11kw) erwerben. Dazu sind theoretische und praktische Prüfung notwendig. Mit 18 Jahren dann, kann man A (beschränkt, glaube bis 25kw) erwerben. Hierzu muss scheinbar sowohl die theoretische als auch eine praktische Prüfung erneut abgelegt werden (was kosten- und zeitintensiv ist). Hier drängt sich doch die Frage auf, ob das zwingend so sein muss. Ist es nicht unverhältnismäßig alles erneut zu verlangen, nur weil man ein wenig mehr an Motorleistung bedienen kann (Das Fahren am Limit mit der erhöhten Motorleistung wird auch auch nicht gesondert geübt). Von Argumenten wie „die Fahrlehrer müssen auch Geld verdienen und haben eine starke Lobby“ mal abgsehen.

  4. Hätte ein Antrag mit erreichen des 18. Lebensjahres (oder älter) an die zuständige Behöre auf Erteilung der Führerscheinklasse A, ohne erneuten Besuch einer Fahrschule Aussicht auf erfolg? Gibt es Urteile zu möglichen abgelehnten Anträgen?

  5. Wie ist es EU-rechtlich zu beurteilen? Müssten nicht in allen Mitgliedsstaaten in etwa die gleichen Regeln gelten? Kann es z.B. sein das ein Spanier etc. mit 16 Jahren einen Führerschein für 125 ccm (A1) macht und mit erreichen das 18. Lebensjahres auf A hochgestuft wird?

Über die ein oder andere Antwort würde ich mich sehr freuen,

Grüße,

tom

  1. Wie ist §2 Abs.2 Nr.4 StVG zu verstehen? Ich kann im
    Fahrlehrergesetz keine Vorschriften finden, die die nähere
    Ausgestaltung der „Ausbildung“ regeln

die ausbildung von fahrschülern regelt die fahrschülerausbildungsordnung!

  1. Kann es überhaupt angehen, dass es gesetzlich
    vorgeschrieben ist, eine Fahrschule zu besuchen? Ist hier
    nicht eine Verhältnismäßigkeitsprüfung anzustellen, die danach
    fragt, ob dies überhaupt notwendig ist?

ja kann siehst du doch

  1. Folgender Fall z.B. leuchtet mir nicht unmittelbar ein: Mit
    dem 16. Lebensjahr kann man ja hierzulande die
    Fahrerlaubnisklasse A1 (125ccm, 11kw) erwerben. Dazu sind
    theoretische und praktische Prüfung notwendig. Mit 18 Jahren
    dann, kann man A (beschränkt, glaube bis 25kw) erwerben.
    Hierzu muss scheinbar sowohl die theoretische als auch eine
    praktische Prüfung erneut abgelegt werden (was kosten- und
    zeitintensiv ist). Hier drängt sich doch die Frage auf, ob das
    zwingend so sein muss.

a1 und a sind 2 unterschiedliche fe klassen. das leistungs/ gewichtsverhältnis ist bei a1 und a unterschiedlich

  1. Hätte ein Antrag mit erreichen des 18. Lebensjahres (oder
    älter) an die zuständige Behöre auf Erteilung der
    Führerscheinklasse A, ohne erneuten Besuch einer Fahrschule
    Aussicht auf erfolg?:

bestimmt nicht

  1. Wie ist es EU-rechtlich zu beurteilen? Müssten nicht in
    allen Mitgliedsstaaten in etwa die gleichen Regeln gelten?
    Kann es z.B. sein das ein Spanier etc. mit 16 Jahren einen
    Führerschein für 125 ccm (A1) macht und mit erreichen das 18.
    Lebensjahres auf A hochgestuft wird?

das ist ja das anliegen der 3. eu führerscheinrichtlinie.
gleiche vorrausstzungen für alle eu bürger.
darum einfacherer ümschreibung von fahrerlaubnissen bei niederlassungen.
einiges wird aber nicht genau gleich sein, man hat den staaten einen spielraum gelassen.

hauptmann

Hallo!

Ob der Zwang zur Fahrschule richtig ist weiss keiner.In Belgien zum Beispiel geht meines Wissens nach kaum jemand zur Fahrschule;da läuft die praktische Ausbildung über Eltern und Verwandte.Theorie muß man für die Prüfung selbst lernen.
Bis Ende der 80er Jahre war das in D auch möglich(„Einzelausbildungserlaubnis“).Das wurde dann aber wegen der Einfuhrung von Theorie/Praxis Pflichtstunden gestrichen.
Wegen Einbau der Doppelbedienung wurde das bei Klasse 3 selten gemacht.Bei Klasse 1 hätte es sich angeboten(Funk brauchte man damals nicht)war aber noch seltener.

Grüße

Grüße