wie sieht es eigentlich mit der gesetzlichen Garantie von 2 Jahren aus für Teile wie z.B. Arbeitsspeicher in PC’s und teuren Halogen-Hochvolt-Birnen? Im konkreten Fall verweigert mir der PC-Laden den kostenlosen Ersatz eines defekten Arbeitsspeichers, weil dieser schon vor mehr als 6 Monaten gekauft wurde. Offensichtlich meinen Sie, daß die gesetztliche Neuregelung für ihr Geschäft nicht gelten würde.
Gibt es dazu links im Internet, so daß ich denen die gesetzlichen Bestimmungen und Kommentare dazu mal unter die Nase halten kann?
Es gilt auch hier die 2-jährige Gewährleistungsfrist, sofern der Kaufvertrag in diesem Jahr abgeschlossen wurde. Das Problem ist nur, dass es nach Ablauf von 6 Monaten keine Beweislastumkehr gibt. D.h. du müsstest beweisen, dass das Teil schon bei der Übergabe mangelhaft war.
das hört sich ja so an, als ob durch die Hintertür doch zwischen Verschleiß- und anderen Teilen unterschieden würde. Demnach müßte (sofern der Umkehrschluß zulässig ist) eine Glühbirne, die nach 4 Wochen kaputt geht, reklamiert werden können. So langsam kommen wir der Sache näher. Vielleicht hat ja noch einer einen Link auf die Rechtsgrundlagen.
Viele Grüße
Jörg
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das hört sich ja so an, als ob durch die Hintertür doch
zwischen Verschleiß- und anderen Teilen unterschieden würde.
Demnach müßte (sofern der Umkehrschluß zulässig ist) eine
Glühbirne, die nach 4 Wochen kaputt geht, reklamiert werden
können. So langsam kommen wir der Sache näher. Vielleicht hat
ja noch einer einen Link auf die Rechtsgrundlagen.
Genau so sieht’s aus. Ist aber keine Hintertür, sondern ganz klar im Gesetz so geregelt. Eine Glühbirne geht nunmal bei häufigem Gebrauch nach einem Jahr kaputt. Das ist Verschleiß. Es sei denn man kann nachweisen, dass die Birne von Anfang an einen Defekt hatte, denn nur darauf gilt die Gewährleistungsfrist.
Die Sache, dass ein Kunde dies in den ersten 6 Monaten nicht tun muss, dient dazu die ganze Geschichte etwas zu vereinfachen und unötig viele Rechtstreitigkeiten hervorzurufen.
das hört sich ja so an, als ob durch die Hintertür doch
zwischen Verschleiß- und anderen Teilen unterschieden würde.
Demnach müßte (sofern der Umkehrschluß zulässig ist) eine
Glühbirne, die nach 4 Wochen kaputt geht,
Zeitpunkt der Gewährleistung ist immer die Übergabe. D.h. wenn eine Glühbirne nach vier Wochen kaputt ist, dann liegt kein Gewährleistungsmangel vor. Die vier Wochenfrist ist nur eine Beweislastregel. Normalerweise muss der Kläger seine anspruchsbegründenden Tatsachen behaupten und beweisen. Bei einer Beweislastumkehr muss der Kläger nur die anspruchsbegründenden Tatsachen behaupten und der Beklagte muss beweisen, dass diese nicht vorliegen.