2 Jahre Garantie. Quittung notwendig?

Wir Nichtjuristen werden uns da nicht einig
Du kannst das zwar mit „Falsch“ abtun, aber im Sinne des Gesetzes ist ein Mangel nunmal nicht nur ein Defektes Teil, sondern genau so das Fehlen einer Zitat: „üblicherweise zu erwartenden Beschaffenheit“.

Üblicherweise ist eine Bohrmaschine so beschaffen, dass sie länger als eine Stunde funktioniert (oder widersprichst du mir da?). Um genau zu sein, darf ich von Gesetzes wegen erwarten, dass sie 24 Monate funktioniert.

Wenn ein Händler mit „Profi“ wirbt ist das sein Problem. Er muss dann auch für den Verschleiß unter den zu erwartenden härteren Bedingungen gewerblicher Nutzung gerade stehen.

Sollten die Lager, das Getriebe, die Isolierung der Wicklungen oder was auch immer so beschaffen sein, dass das Gerät vorzeitig kaputt geht, dann liegt eine mangelhafte Lieferung vor.

Für mich als Kunde stellt sich das (bedeutende) Probelm, dass ich nach Ablauf der ersten 6 Monate nachweisen muss, dass ich das Gerät bestimmmungsgemäß genutzt habe , dass ich z. B. die Gebrauchsanweisung beachtet und die Bohrmaschine bei Erhitzung des Motors habe abkühlen lassen, oder dass ich keine nicht für das Gerät geeigneten Anbaugeräte damit Betrieben habe, und der Defekt auf falsches Material, einen Qualitätsmangel in der Fertigung oder einen Konstruktionsfehler zurückzuführen ist.

Da ich mein richtiges Verhalten kaum für jeden Fall beweisen kann, und Materialfehller u. ä. oft auch kaum mit angemessenem Aufwand nachweisbar sind wird mir dies meist nicht gelingen, wenn nach einem Jahr das Motorlager ausgeschlagen ist. Dieses Problem der Beweislast ändert aber nichts am bestehenden gesetzlichen Anspruch.

Gruß
Werner

Üblicherweise ist eine Bohrmaschine so beschaffen, dass sie
länger als eine Stunde funktioniert (oder widersprichst du mir
da?). Um genau zu sein, darf ich von Gesetzes wegen erwarten,
dass sie 24 Monate funktioniert.

Dieses
Problem der Beweislast ändert aber nichts am bestehenden
gesetzlichen Anspruch.

Hallo ihr „Streithähne“!

leider ist es wirklich so, dass eine Kaufsache nicht 2 Jahre halten muss, nur weil die Verjährung für Sachmängelhaftung 2 Jahre beträgt. Niemand würde auf die Idee kommen, dass die Tüte Mehl sogar 2 Jahre halten soll oder dein Benz nur 2 Jahre, oder?

Insoweit lässt sich da nichts ableiten.

Korrekt erkannt habt ihr das ja mit der Beweislastumkehr. Im Verbrauchsgüterkauf (also nur Unternehmer --> Verbraucher) hat der Verbraucher die Vermutung zur Seite, dass der Mangel bei Gefahrübergang vorliegt.

Diese Vermutung gilt allerdings nur solange, wie sie mit der Art des Mangels vereinbar ist. Das ist natürlich bei Verschleiß nicht so, denn auch ein abgenutzter Handgriff am Bohrhammer ist Abweichung von Soll- und Ist-Beschaffenheit, aber wohl klare gebrauchsmäßige Abnutzung. Genauso bei Tierkrankheiten etc.

Insoweit trifft die Beweislastumkehr zwar den Normalkauf, aber nicht alle Käufe. Gerade wenn die Ursache von Folgemängeln nicht klar ist, hilft einem die Umkehr nicht. Bspw. Schaden im Motor. Der kann bspw. von Fehlkonstruktion herrühren oder von falscher Fahrweise. Hier hilft die Umkehr auch nicht.

Mfg vom

showbee

Hi,

Wenn ein Händler mit „Profi“ wirbt ist das sein Problem. Er
muss dann auch für den Verschleiß unter den zu erwartenden
härteren Bedingungen gewerblicher Nutzung gerade stehen.

Der Begriff ist noch schwammiger als das, was ich in der Badewanne benutze. Irgendwo sind Leistungsdaten aufgeführt wie Einschaltdauer etc. Daran hast du dich zu halten.

IIRC sollen ja solche kernigen Werbeaussagen verboten(?) werden.Oder glaubst du etwa, daß Persil jedes Jahr noch weißer wäscht?

mfg Ulrich

leider ist es wirklich so, dass eine Kaufsache nicht 2 Jahre
halten muss, nur weil die Verjährung für Sachmängelhaftung 2
Jahre beträgt. Niemand würde auf die Idee kommen, dass die
Tüte Mehl sogar 2 Jahre halten soll oder dein Benz
nur 2 Jahre, oder?

Insoweit lässt sich da nichts ableiten.

Diesen Punkt hatten wir allerdings schon einiges weiter oben abgehakt. Darum waren Waren, die aufgrung ihrer normalen Beschaffenheit eine geringere Lebensdauer haben hier kein Thema mehr.
Im Grunde fällt das alles aber auch unter diesen Gummiparagraphen „übliche Beschaffenheit“.
Für Waren die aufgrund ihrer normalen Beschaffenheit (z. B. Gemüse) oder ihres Verwendungszwecks (z. B. Verschleißteile wie Bremsbeläge) eine geringere Lebensdauer gilt die 24 Monatsfrist nicht. Das war unbestritten. Waschmaschinen, Fernseher, Bohrmaschinen usw. haben aber üblicherweis keine so begrenzte Lebensdauer.

Ich habe allerdings noch nie gehört, dass für Autos Ansprüche gegen den Händler länger als 24 Monate bestehen.
Das der Hersteller danach noch für Schäden gradesteht ist meist Kulanz oder ergibt sich bei sicherheitsrelevanten Problemen aus dem Produkthaftungsgesetz.

Gruß
Werner

Für Waren die aufgrund ihrer normalen Beschaffenheit (z. B.
Gemüse) oder ihres Verwendungszwecks (z. B. Verschleißteile
wie Bremsbeläge) eine geringere Lebensdauer gilt die 24
Monatsfrist nicht. Das war unbestritten.

Jetzt nicht mehr. Ich bestreite das! Kannst du es am Gesetz belegen? Mir ist klar, dass die Durchsetzbarkeit eines solchen Anspruchs scheitern wird und zwar schon an Beweisfragen, aber wo steht denn, dass die Frist nicht gilt?

Ich habe allerdings noch nie gehört, dass für Autos Ansprüche
gegen den Händler länger als 24 Monate bestehen.
Das der Hersteller danach noch für Schäden gradesteht
ist meist Kulanz oder ergibt sich bei sicherheitsrelevanten
Problemen aus dem Produkthaftungsgesetz.

Es ergibt sich i.d.R. aus dem Garantievertrag, und aus dem folgen natürlich auch Ansprüche.

Levay

Für Waren die aufgrund ihrer normalen Beschaffenheit (z. B.
Gemüse) oder ihres Verwendungszwecks (z. B. Verschleißteile
wie Bremsbeläge) eine geringere Lebensdauer gilt die 24
Monatsfrist nicht. Das war unbestritten.

Jetzt nicht mehr. Ich bestreite das! Kannst du es am Gesetz
belegen? Mir ist klar, dass die Durchsetzbarkeit eines solchen
Anspruchs scheitern wird und zwar schon an Beweisfragen, aber
wo steht denn, dass die Frist nicht gilt?

Nee stimmt, jetzt fällt es mir auch auf.
Es gibt da keine Einschränkungen in der Gültigkeit der Gewährleistungsfrist, weil tatsächlich im Gesetz nichts über verderbliche Waren steht. Alle Waren sind vor dem Gesetz gleich. Das hatte ich übersehen.
Meine Möhren kann ich, wenn sie verschimmelt sind auch nach 5 Monaten noch zurückbringen, da wegen Beweislastumkehr der Händler ja beweisen muss, dass der Schimmel nicht seine Schuld ist. Theoretisch sogar 24 Monate lang.
Im Übrigen sind Mindesthaltbarkeitsdaten der hilflose Versuch des Handels gesetzlich verbriefte Ansprüche abzuwehren. Die 24 Monatige Gewährleistung gilt also auch für Joghurts und Frischmilch. Danke dass du mich auf diesen Irrtum hingewiesen hast.

Ich habe allerdings noch nie gehört, dass für Autos Ansprüche
gegen den Händler länger als 24 Monate bestehen.
Das der Hersteller danach noch für Schäden gradesteht
ist meist Kulanz oder ergibt sich bei sicherheitsrelevanten
Problemen aus dem Produkthaftungsgesetz.

Es ergibt sich i.d.R. aus dem Garantievertrag, und aus dem
folgen natürlich auch Ansprüche.

Hier geht es um Gewährleistungsansprüche und vorher wurde behauptet, das über die 24 Monate hinaus ein Gewährleistungsanspruch besteht. Das stimmt nicht.
Jetzt ist daraus ein Garatntianspruch geworden.
Wenn es eine Garantie gibt ok. Aber wenn nicht oder wenn die vorbei ist dann gilt oben gesagtes.

Gruß
Werner

Es gibt da keine Einschränkungen in der Gültigkeit der
Gewährleistungsfrist, weil tatsächlich im Gesetz nichts über
verderbliche Waren steht. Alle Waren sind vor dem Gesetz
gleich
. Das hatte ich übersehen.
Meine Möhren kann ich, wenn sie verschimmelt sind auch nach 5
Monaten noch zurückbringen, da wegen Beweislastumkehr der
Händler ja beweisen muss, dass der Schimmel nicht seine Schuld
ist. Theoretisch sogar 24 Monate lang.

Deine Ironie beweist mangelnde Einsichtsfähigkeit. Du kannst materiell-rechtliche Fragen und Beweisfragen nicht auseinanderhalten. Ich habe ja in meinem Posting schon darauf hingewiesen, dass der Anspruch natürich i.E. nicht durchsetzbar sein wird. Deine Begründung war aber völlig falsch.

Im Übrigen sind Mindesthaltbarkeitsdaten der hilflose Versuch
des Handels gesetzlich verbriefte Ansprüche abzuwehren.

Blödsinn.

Die 24
Monatige Gewährleistung gilt also auch für Joghurts und
Frischmilch.

Richtig! Das ist nun mal so, egal ob du es einsiehst oder nicht und ob du dir darüber im Klaren bist, welche Konsequenzen das (nicht) hat. Einfach so zu behaupten, die Gewährleistungsfrist sei hier eine andere, steht mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Das der Hersteller danach noch für Schäden gradesteht
ist meist Kulanz oder ergibt sich bei sicherheitsrelevanten
Problemen aus dem Produkthaftungsgesetz.

Es ergibt sich i.d.R. aus dem Garantievertrag, und aus dem
folgen natürlich auch Ansprüche.

Hier geht es um Gewährleistungsansprüche und vorher wurde
behauptet, das über die 24 Monate hinaus ein
Gewährleistungsanspruch besteht. Das stimmt nicht.
Jetzt ist daraus ein Garatntianspruch geworden.
Wenn es eine Garantie gibt ok. Aber wenn nicht oder wenn die
vorbei ist dann gilt oben gesagtes.

Das ist richtig. Aber du hast geschrieben, in der Regel gehe es um Kulanz. Ich denke mal, die wenigsten Reparaturen werden aus Kulanz vorgenommen; maßgeblich dürfte dann doch eher ein Garantievertrag sein.

Levay