2 Jahre Garantie. Quittung notwendig?

Hallo

Angenommen, eine unbekannte Person XY hätte über das Internet einen Gegenstand erworben, der laut Angebot 2 Jahre Garantie hätte. Es hätten jedoch dem Paket keinerlei Unterlagen beigelegen. Bezahlt wäre per Vorkasse worden.

XYZ hätte der Firma deswegen geschrieben, und die hätten dann jedoch nur eine Rechnung als pdf-Datei geschickt. Die Kundennr. usw., Adressen, Firmenlogo, das Rechnungs- und Lieferdatum und das Bestelldatum würde draufstehen.

Unten stünde noch mal extra: „All unsere Artikel haben eine Garantie
von 2 Jahen, welche mit dem Auslieferungsdatum beginnt.“

Eine Unterschrift oder ein Firmenstempel würde natürlich nicht draufstehen.

Die Frage ist: Würde das für den Garantiefall ausreichen?

Die Firma wäre übrigens eine ausländische AG, EU, sagen wir mal Frankreich.

Viele Grüße
Simsy

Viele Grüße
Simsy

Hallo

Angenommen, eine unbekannte Person XY hätte über das Internet
einen Gegenstand erworben, der laut Angebot 2 Jahre Garantie
hätte. Es hätten jedoch dem Paket keinerlei Unterlagen
beigelegen. Bezahlt wäre per Vorkasse worden.

XYZ hätte der Firma deswegen geschrieben, und die hätten dann
jedoch nur eine Rechnung als pdf-Datei geschickt. Die
Kundennr. usw., Adressen, Firmenlogo, das Rechnungs- und
Lieferdatum und das Bestelldatum würde draufstehen.

Unten stünde noch mal extra: „All unsere Artikel haben eine
Garantie
von 2 Jahen, welche mit dem Auslieferungsdatum beginnt.“

Eine Unterschrift oder ein Firmenstempel würde natürlich nicht
draufstehen.

Die Frage ist: Würde das für den Garantiefall ausreichen?

Das müßte ausreichen. Im Schadensfall muß der Käufer beweisen, dass der Vorfall innerhalb der Garantiezeit erfolgte, mit einer Rechnung oder Quittung hat man es da am leichtesten. Ersatzweise könnte auch der Einzahlungsbeleg dienen, wenn daraus der Gegenstand und die Rechnungsnummer hervorgehen.

Die Firma wäre übrigens eine ausländische AG, EU, sagen wir
mal Frankreich.

Das macht keinen Unterschied.

Wolfgang D.

Hallo,

einzig und allein entscheidend ist, was in den Garantiebedingungen steht. Eine Garantie muss nicht gegeben werden. Inhalt, Umfang und Dauer der Garantie regeln sich daher ausschließlich nach den Garantiebedingungen, die der Garantiegeber frei ausgestalten darf. Liegen dir diese nicht vor, muss dir der Garantiegeber diese auf Anfrage zukommen lassen.

Ignoriere daher Antworten von Leuten, die diese Garantiebedingungen nicht kennen und Aussagen wie „grundsätzlich“, „im allgemeinen“ o.ä. verwenden. Die Garantiebedingungen können dich nicht nur verpflichten die Originalquittung vorzulegen, sondern auch den Gegenstand auf deine Kosten zur Reparatur an die Serviceniederlassung in Kabul zu senden.

Gruß

S.J.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Höchst interressant …
Hallo,

entspricht deine Antwort „deinem Bauch“ oder ist das irgendwie begründet ?

Quellen, wie Gesetze und Rechtssprechung, würden mich sehr interessieren.

Gruß

S.J.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Die Garantiebedingungen können dich nicht nur verpflichten die
Originalquittung vorzulegen, sondern auch den Gegenstand auf
deine Kosten zur Reparatur an die Serviceniederlassung in
Kabul zu senden.

… und gern beliebt, natürlich in Originalverpackung!!!

Mängelansprüche?
Hallo

einzig und allein entscheidend ist, was in den
Garantiebedingungen steht.

Könnte es sein, dass diese Garantiebedingungen unter „Mängelansprüche“ in den AGB steht? Oder ist das etwas völlig anderes?

Viele Grüße
Simsy

Hallo,

Könnte es sein, dass diese Garantiebedingungen unter
„Mängelansprüche“ in den AGB steht? Oder ist das etwas völlig
anderes?

Das ist etwas völlig anderes.
Gruß
loderunner (ianal, aber das weiß ich trotzdem ganz sicher)

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Nun wissen wir nichts über die Art des Mangels und auch nicht über die evtl. günstigen Regelungen der Garantie.

Innerhalb von zwei Jahren besteht aber auch noch die gesetzliche Gewährleistung des Händlers. Das ist was anderes als eine Garantie.
Da sind auch ein Paar haken drin, aber wenn du nachweisen kannst, dass der Kauf nicht mehr als 2 Jahre zurückliegt und der Schaden so ist, dass er offensichtlich nicht dein verschulden sein kann, hast du damit auch schon einige Ansprüche, die nicht ausgeschlossen werden können.

Gruß
Werner

Nicht ganz…
Hallo,

Da sind auch ein Paar haken drin, aber wenn du nachweisen
kannst, dass der Kauf nicht mehr als 2 Jahre zurückliegt und
der Schaden so ist, dass er offensichtlich nicht dein
verschulden sein kann, hast du damit auch schon einige
Ansprüche, die nicht ausgeschlossen werden können.

So einfach ist es leider nicht: man muss nachweisen, dass der Mangel bereits beim Kauf vorgelegen hat. Es ist leider ein weitverbreitetes Missverständnis, dass ein Gerät mindestens zwei Jahre lang fehlerfrei funktionieren muss. Nur innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf muss der Händler ggf. nachweisen, dass der Mangel erst nach dem Kauf entstanden ist.
Bei elektrischen/elektronischen Geräten ist in der Regel dieser Nachweis (sowohl für den Händler als auch für den Käufer) nicht möglich oder viel zu aufwändig.
Gruß
loderunner (ianal, aber ich kenne FAQ:1152)

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Hallo

Nun wissen wir nichts über die Art des Mangels und auch nicht
über die evtl. günstigen Regelungen der Garantie.

Die uns völlig unbekannte Person xy, die den Gegenstand gekauft hat, kennt ja nun auch nicht die genaueren Regelungen der Garantie.

Es wäre hier in diesem Fall überhaupt noch kein Mangel aufgetreten, aber wenn irgendwann einer auftreten sollte, dann würde die Person xy die Garantieleistung auch gern in Anspruch nehmen können. Das ist der Knackpunkt.

Viele Grüße
Simsy

So einfach ist es leider nicht: man muss nachweisen, dass der
Mangel bereits beim Kauf vorgelegen hat. Es ist leider
ein weitverbreitetes Missverständnis, dass ein Gerät
mindestens zwei Jahre lang fehlerfrei funktionieren muss. Nur
innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf muss der
Händler ggf. nachweisen, dass der Mangel erst nach dem Kauf
entstanden ist.

Der „Mangel“ der von Anfang an vorgelegen haben muss kann auch eine Materialschwäche oder ein Konstruktionsfehler sein, die/der erst nach 1 Jahr zu einem Defekt führt. Bei sachgemäßem Gebrauch muss Ware sehr wohl 2 Jahre durchhalten (sofern sie nicht von ihrer Natur her eine kürzere Lebnsdauer hat wie Gemüse).
Wie ich sagte kann man die Gewahrleistung zwei Jahre lang in Anspruch nehmen, wenn man selbst den schaden offensichtlich nicht verursacht haben kann das ist aber leider oft strittig.
Das mit der Beweislast ist genau das, was ich mit den paar Haken meinte, die in der gesetzlichen Gewährleistung drinstecken, mit der Konsequenz, dass man nach Ablauf der 6 Monate große Probleme hat wenn der Händler sich stur stellt.

Gruß
Werner

Hallo,

einzig und allein entscheidend ist, was in den
Garantiebedingungen steht.

Daraus hat der Fagesteller einen Satz zitiert und auf diesem beruhen die Antworten. Die Antwort kann daher nicht konkreter und vollständiger sein als die Frage.

Eine Garantie muss nicht gegeben
werden. Inhalt, Umfang und Dauer der Garantie regeln sich
daher ausschließlich nach den Garantiebedingungen, die der
Garantiegeber frei ausgestalten darf. Liegen dir diese nicht
vor, muss dir der Garantiegeber diese auf Anfrage zukommen
lassen.

Ist ja richtig. Wenn aber der Händler die Garantiezeit ab Auslieferungsatum festlegt - so hat es der Fragesteller angegeben - dann muß der Käufer diese belegen. Wie, hat hier der Händler wohl nicht gesagt, bezw. wurde hier in der Anfrage nicht erwähnt. Darüberhinausgehende Antworten sind Spekulation.

Ignoriere daher Antworten von Leuten, die diese
Garantiebedingungen nicht kennen und Aussagen wie
„grundsätzlich“, „im allgemeinen“ o.ä. verwenden.

Dann schließt dieses Forum, wenn die Fragesteller nicht sämtliche Unterlagen auf den Tisch legen!
Hier werden dem Forum Fragen vorgelegt ohne alle Einzelheiten zu nennen, oder aus dem Zusammenhang gerissene Zitate präsentiert. Wie schon erwähnt: Die Antwort kann nicht konkreter und vollständiger ausfallen als die Frage, daher sind Aussagen wie „grundsätzlich“ gefährlich und „im allgemeinen“ durchaus angebracht. Hier wird schließlich keine Rechtsberatung betrieben.

Wolfgang D.

Bei
sachgemäßem Gebrauch muss Ware sehr wohl 2 Jahre durchhalten
(sofern sie nicht von ihrer Natur her eine kürzere Lebnsdauer
hat wie Gemüse).

Hast Du dafür auch eine Quelle? Dieses Gerücht stirbt wohl nie aus…

Gruß Stefan

Hallo,

hier wurde nicht aus den Garantiebedingungen zitiert, sondern aus der Rechnung. Es ist allgemein üblich eine Garantie zu bewerben, ohne hierbei die gesamten Garantiebedingungen (meist mehrere Seiten) zu zitieren. So werben etliche KFZ-Hersteller mit „10-Jahren Garantie gegen Durchrostung“, bewerben aber nicht im gleichen Atemzug, dass diese nur gilt, wenn regelmäßig kostenpflichtige Inspektionen durchgeführt werden.

Und so lange der Inhalt der Garantiebedingungen nicht bekannt ist, bleibt alles Spekulation. Insofern bleibe ich bei meiner Aussage:

Einzig und allein entscheidend ist, was in den Garantiebedingungen steht.

Gruß

S.J.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

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§ 434 BGB
Eine Sache ist frei von Mängeln, wenn … sie … die Beschaffenheit aufweist, die man üblicherweise erwarten kann.

Von einem technischen Gerät kann man üblicherweise erwarten, dass es so beschaffen ist das es bei bestimmungsgemäßem Gebrauch 24 Monate seinen Funktionszweck erfüllt.

Ansonsten wäre die ganze 24 Monate Gewährleistungsgeschichte ja kompletter Unsinn.

Gruß
Werner

Hallo,

Von einem technischen Gerät kann man üblicherweise erwarten,
dass es so beschaffen ist das es bei bestimmungsgemäßem
Gebrauch 24 Monate seinen Funktionszweck erfüllt.

Ich weiß nicht, wie Du darauf kommst, dass ein DVD-Spieler für 14,90€ oder ein Bohrhammer für 12,95€ oder ein Akkuschrauber für 7,95€ oder…
tatsächlich zwei Jahre lang fehlerfrei funktionieren müssen.
Denk vielleicht nochmal drüber nach.

Ansonsten wäre die ganze 24 Monate Gewährleistungsgeschichte
ja kompletter Unsinn.

Vielleicht hast Du sie nur noch nicht richtig verstanden. Lies nochmal nach: FAQ:1152

Gruß
loderunner

Hallo,

Von einem technischen Gerät kann man üblicherweise erwarten,
dass es so beschaffen ist das es bei bestimmungsgemäßem
Gebrauch 24 Monate seinen Funktionszweck erfüllt.

Ich weiß nicht, wie Du darauf kommst, dass ein DVD-Spieler für
14,90€ oder ein Bohrhammer für 12,95€ oder ein Akkuschrauber
für 7,95€ oder…
tatsächlich zwei Jahre lang fehlerfrei funktionieren müssen.
Denk vielleicht nochmal drüber nach.

Die FAQ und vor allem BGB sagt nichts anderes.
Denk du noch mal darüber nach wozu es eine 24 Monatige Gewährleistung gibt?
Jedes Gerät dürfte nach deiner Interpretation sofort kaputt gehen, solange dieser Schaden während dieser Stunde entsteht und nicht schon vorher vorhanden war (mal angenommen der Verkäufer könnte dies nachweisen).

Die Lebensdauer eines Gerätes gehört eindeutig zur Beschaffenheit, die ich üblicherweise Erwarten darf und diese wird gewährleistet laut Gesetz 24 Monate lang.
Alterung und normaler Verschleiß an entsprchend belasteten Teilen muss hingenommen werden, aber das Gerät muss so konstruiert und ausgelegt sein, dass es seine Funktion bei bestimmungsgemäßem Gebrauch 24 Monate lang behält.

Die Probleme entstehten praktisch vor Gericht, wenn nach 6 Monaten, der Käufer nachweisen muss, dass er das Gerät wirklich bestimmungsgemäß genutzt hat.
Wenn ich z. B. eine Heimwerkerbohrmaschine täglich 8 Stunden im Betrieb habe ist dies nicht bestimmungsgemäß. Ein Profigerät muss dies aushalten.
Das hat nur indirekt was mit dem Preis zu tun. Wenn mir das Gerät für 9,90 als Profigerät verkauft wird, muss es trotzdem eine höhrere Beanspruchung durchhalten.

Nur wie kann ich vor Gericht nachweisen, dass ich etwas nicht gemacht habe? Darum ist diese Gewährleistung nach Ablauf der 6 Monate oft nicht mehr viel wert aber nur aus Gründen der (Nicht)Beweisbarkeit.

Ansonsten gib doch mal einen Anhaltspunkt (Quelle?) wie lange ein Gerät üblicherweise halten muss.

(vielleicht umgekehrt Proportional zur Abweichung vom Durchschnittspreis - kleiner Scherz)

Gruß
Werner

Hallo,

Jedes Gerät dürfte nach deiner Interpretation sofort kaputt
gehen, solange dieser Schaden während dieser Stunde entsteht
und nicht schon vorher vorhanden war (mal angenommen der
Verkäufer könnte dies nachweisen).

Genau so ist es!

Die Lebensdauer eines Gerätes gehört eindeutig zur
Beschaffenheit, die ich üblicherweise Erwarten darf und diese
wird gewährleistet laut Gesetz 24 Monate lang.

Falsch. Es hilft auch nichts, wenn Du das noch hundertmal wiederholst.

Alterung und normaler Verschleiß an entsprchend belasteten
Teilen muss hingenommen werden, aber das Gerät muss so
konstruiert und ausgelegt sein, dass es seine Funktion bei
bestimmungsgemäßem Gebrauch 24 Monate lang behält.

Falsch.

Die Probleme entstehten praktisch vor Gericht, wenn nach 6
Monaten, der Käufer nachweisen muss, dass er das Gerät
wirklich bestimmungsgemäß genutzt hat.

Falsch.
Was er beweisen muss, ist, dass der Mangel bereits beim Kauf vorlag. Anderes interessiert nicht.

Wenn ich z. B. eine Heimwerkerbohrmaschine täglich 8 Stunden
im Betrieb habe ist dies nicht bestimmungsgemäß.

Und das steht jetzt wo?

Ein Profigerät muss dies aushalten.

Aha. Und warum steht in 99% der Anzeigen: Profi-Bohrhammer?

Das hat nur indirekt was mit dem Preis zu tun. Wenn mir das
Gerät für 9,90 als Profigerät verkauft wird, muss es trotzdem
eine höhrere Beanspruchung durchhalten.

Falsch!
‚Profi‘ ist nirgendwo definiert.

Nur wie kann ich vor Gericht nachweisen, dass ich etwas nicht
gemacht habe? Darum ist diese Gewährleistung nach Ablauf der 6
Monate oft nicht mehr viel wert aber nur aus Gründen der
(Nicht)Beweisbarkeit.

Genau.

Ansonsten gib doch mal einen Anhaltspunkt (Quelle?) wie lange
ein Gerät üblicherweise halten muss.

Kommt ganz auf das Gerät an. Und tatsächlich auch auf den Kaufpreis. Im Zweifel entscheidet der Richter. Und wegen: ianal kann ich Dir nichtmal ein Urteil verlinken.

Gruß
loderunner

Hi,

einzig und allein entscheidend ist, was in den
Garantiebedingungen steht.

Daraus hat der Fagesteller einen Satz zitiert und auf diesem
beruhen die Antworten. Die Antwort kann daher nicht konkreter
und vollständiger sein als die Frage.

Da leider der Begriff Garantie oft falsch benutzt wird, ist es möglich, daß der Hersteller die Gewährleistung/Sachmängelhaftung meinte.

Siehe z.B. http://www.bonnerespressostudio.de/shop/index.php?ak… : „Auf alle Artikel gewähren wir die gesetzliche Garantie.“

http://www.sternpreise.de/

http://www.google.de/search?num=20&hs=Kpy&hl=de&neww…

Von daher ist es IMHO nicht klar, ob wirklich eine Garantie gemeint war.

mfg Ulrich (IANAL)

… für die vielen Antworten.

Unser unbekannte Herr XY hätte übrigens inzwischen lesen gelernt und auf seiner Rechnung folgendes gefunden: "Im Fall der Rückgabe: Gehen Sie auf die Seite www.*Internetverkäufer*.de, Rubrik Abteilung für Garantieabwicklung. Sie können hier den Rückgabeschein ausdrucken und ihn uns vollständig ausgefüllt und unterschrieben zusammen mit Ihrem Produkt einschicken, und zwar inklusive der Originalverpackung und einer Fotokopie Ihrer Rechnung an die Garantieabteilung.

Heben Sie Ihre Rechnung gut auf, Sie ist im Garantie- oder Rückgabefall unbedingt notwendig."

Das wäre doch wenigstens ein Teil der Garantiebedingung, oder? Das würde doch immerhin bedeuten, dass die Rechnung ggf. ausreichen würde?

Dann müsste also der Herr XY nur noch herausfinden, in welchem Fall den Garantie gewährt wird, oder?

Viele Grüße
Simsy

PS: Ich verteile auch noch Sternchen, im Moment habe ich keine Zeit dafür!