2 Jahre keine Nebenkostenabrechnung

Hallo,

folgender Fall: Ein Vermieter erstellt über 2 Jahre keine Nebenkostenabrechnung. Der Mieter erinnert ihn (mündlich) nach ca. 1,5 Jahren daran, dass er eine solche erwartet. Nach ca. 1,8 Jahren erhält der Mieter einen Brief einer Anwaltskanzlei, die der Vermieter mit der Erstellung der Nebenkostenabrechnung beauftragt hat. In diesem Brief steht, dass es sich noch ein wenig mit der Abrechnung verzögern kann, da der Kanzlei noch nicht die Abrechnungen der Heizungsfirma vorliegen. Nach weiteren 2 Monaten ist immernoch nichts passiert.

Frage: Verfallen die Nebenkosten irgendwann? Bis wann kann der Vermieter Nachzahlungen verlangen bzw. auch der Mieter Rückzahlungen. Was kann der Mieter tun, um den Prozess zu beschleuningen?

Danke und GRuss Aron

Hallo,

Verfallen die Nebenkosten irgendwann?

Ja, § 556 Absatz 3 BGB: „Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.“

Bis wann kann der
Vermieter Nachzahlungen verlangen bzw. auch der Mieter
Rückzahlungen.

Für den Vermieter kommt es darauf an, ob er die Verspätung zu vertreten hat. Du schreibst, die Abrechnungen der Heizungsfirma liegen der Kanzlei noch nicht vor. Wenn sie beim Vermieter wären und er sie bloß dem Anwalt noch nicht weitergegeben hätte, dann hätte er dies zu vertreten. Wenn die Heizungsfirma selbst sie noch nicht fertig hätte, dann möglicherweise nicht (kommt drauf an, warum genau).

Für den Mieter gilt dies nicht. Falls die Abrechnung ergibt, dass er noch Geld zurückbekommt, kann er dies auch nachher noch einfordern.

Was kann der Mieter tun, um den Prozess zu beschleuningen?

Der Mieter kann

* darauf hinweisen, dass er verspätete Nachforderungen nicht bezahlen muss (weiß der Anwalt aber sowieso, dürfte also nix bringen)
* die Abrechnung einklagen
* Zurückbehaltungsrecht ausüben (vorsichtig!)

Siehe auch: http://www.123recht.net/Mieterrechte-Wege-zur-Betrie…

Gruß

Hi,

Nach Ablauf
dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch
den Vermieter ausgeschlossen,

Warum sollte eine Forderung ausgeschlossen sein??? Fordern ist nichts ungesetzliches. Diese Forderung würde nur gegebenefalls wenig Aussicht auf Erfolg haben, s. u.

es sei denn, der Vermieter hat
die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten."

Bis wann kann der
Vermieter Nachzahlungen verlangen bzw. auch der Mieter
Rückzahlungen.

Für den Vermieter kommt es darauf an, ob er die Verspätung zu
vertreten hat. Du schreibst, die Abrechnungen der
Heizungsfirma liegen der Kanzlei noch nicht vor. Wenn sie beim
Vermieter wären und er sie bloß dem Anwalt noch nicht
weitergegeben hätte, dann hätte er dies zu vertreten. Wenn die
Heizungsfirma selbst sie noch nicht fertig hätte, dann
möglicherweise nicht (kommt drauf an, warum genau).

Spekulienen was wäre wenn führt zu langen Prosa und hilft nicht wirklich. Der M könnte auch erst einmal doch einfach höflich schriftlich anfragen, warum es so lange gedauert hat.

Für den Mieter gilt dies nicht. Falls die Abrechnung ergibt,
dass er noch Geld zurückbekommt, kann er dies auch nachher
noch einfordern.

Schön für den M, es kann wohl nicht oft genug erwähnt werden.
(warum eigentlich?)

Was kann der Mieter tun, um den Prozess zu beschleuningen?

s. o.
oder alle stressen mit:

Der Mieter kann

* darauf hinweisen, dass er verspätete Nachforderungen nicht
bezahlen muss (weiß der Anwalt aber sowieso, dürfte also nix
bringen)
* die Abrechnung einklagen
* Zurückbehaltungsrecht ausüben (vorsichtig!)

btw:
wegen Kleinigkeiten sollte der M ein gutes Mietvertragsverhältnis nicht gefährden…
im Zweifel zieht nie der VM aus.

vlg MC

Hallo,

Nach Ablauf
dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch
den Vermieter ausgeschlossen,

Warum sollte eine Forderung ausgeschlossen sein??? Fordern ist
nichts ungesetzliches.

dir ist aber schon klar, dass der oben zitierte Satz genau so im Gesetz steht (§ 556 Absatz 3 Satz 3 BGB)? Steht doch klar da, dass „die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen“ ist. Also sehr wohl „ungesetzlich“, wenn man das so sagen will.

Diese Forderung würde nur gegebenefalls
wenig Aussicht auf Erfolg haben, s. u.

Die Forderung wird nicht „gegebenenfalls wenig“, sondern „sicher keine“ Aussicht auf Erfolg haben, denn wenn der Mieter trotz durch den Vermieter verschuldeten Fristablauf zahlen würde, wäre dies eine Zahlung ohne Rechtsgrund, die er auch wieder zurückverlangen kann.

Spekulienen was wäre wenn führt zu langen Prosa und hilft
nicht wirklich. Der M könnte auch erst einmal doch einfach
höflich schriftlich anfragen, warum es so lange gedauert hat.

Gefragt war nach der Rechtslage und die führt nun mal zu dieser gar nicht mal so langen „langen Prosa“.

Die Pflicht des Vermieters, eine Abrechnung vorzulegen, ergibt sich aus dem Gesetz. Mieter dürfen natürlich „höflich schriftlich anfragen“, müssen es aber nicht - genauso wenig wie Vermieter bei einem seit Jahren nicht zahlenden Mieter nicht höflich schriftlich anfragen müssen, wo denn die Miete bleibt.

Nebenbei ergibt sich schon aus der Fragestellung, dass der Mieter schon längst nachgefragt hat. Zwar nicht schriftlich, aber das ist so was von egal.

wegen Kleinigkeiten sollte der M ein gutes
Mietvertragsverhältnis nicht gefährden…
im Zweifel zieht nie der VM aus.

Eine fehlende Abrechnung ist keine Kleinigkeit, sondern eine Vertragsverletzung, bei 2 Jahren Verzug dürfte es auch um ganz schön viel Geld gehen, da braucht man sich um die Gefährdung des Mietvertragsverhältnisses nicht mehr allzu viele Sorgen zu machen, weil es bereits jetzt nicht mehr „gut“ ist (menschlich vielleicht noch, wirtschaftlich längst nicht mehr).

Ausziehen ist allerdings ein ganz guter Tipp zur Schadensbegrenzung. Bei Vermietern, die auch nur einen einzigen Fehler in der Abrechnung machen, sind nämlich erfahrungsgemäß noch viel mehr Fehler versteckt (natürlich fast nie zum Vorteil des Mieters).

Gruß

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Huhu!

Nach Ablauf
dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch
den Vermieter ausgeschlossen,

Warum sollte eine Forderung ausgeschlossen sein???

Um Mietern eine gewisse Sicherheit zu geben, nicht plötzlich mit Nachforderungen für mehrere Jahre konfrontiert zu sein.

Fordern ist
nichts ungesetzliches.

Wenn nun aber im Gesetz ganz dick drin steht, dass eine Nachforderung ausgeschlossen ist, dann kann man über diesen Satz trefflich streiten.

Hi,

Nach Ablauf
dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch
den Vermieter ausgeschlossen,

Warum sollte eine Forderung ausgeschlossen sein???

Um Mietern eine gewisse Sicherheit zu geben, nicht plötzlich
mit Nachforderungen für mehrere Jahre konfrontiert zu sein.

kann so sein

Fordern ist
nichts ungesetzliches.

Wenn nun aber im Gesetz ganz dick drin steht, dass eine
Nachforderung ausgeschlossen ist, dann kann man über diesen
Satz trefflich streiten.

Im BGB §556 steht …Geltentmachung einer Nachforderung…
genauer lesen wäre hin und wieder von Vorteil.

vlg MC

Hallo,

Für den Vermieter kommt es darauf an, ob er die Verspätung zu
vertreten hat. Du schreibst, die Abrechnungen der
Heizungsfirma liegen der Kanzlei noch nicht vor. Wenn sie beim
Vermieter wären und er sie bloß dem Anwalt noch nicht
weitergegeben hätte, dann hätte er dies zu vertreten. Wenn die
Heizungsfirma selbst sie noch nicht fertig hätte, dann
möglicherweise nicht (kommt drauf an, warum genau).

Naja, sagen wir mal so: Der Vermieter hat mindestens mal 1,5 Jahre nichts getan (das hat er mündlich gegenüber dem Mieter zugegeben). Selbst wenn die Heizungsablesefirma noch keine Abrechnungen geschickt hat, hat er sie definitiv auch nicht dazu aufgefordert, sprich, er hat sich nicht dahintergeklemmt. Den Anwalt hat er auch erst beauftragt, als die 2 Jahre schon fast umwaren. Nachweisen kann der Mieter dieses allerdings nicht.

Für den Mieter gilt dies nicht.

Ok, das ist aber ja schonmal eine wichtige Info.

Gilt die Zweijahresfrist immer oder ist der Vermieter fein raus, wenn sein Anwalt kurz vor Ablauf der zwei Jahre einen Brief verfasst hat, in dem steht, dass ihm noch nicht die Abrechnungen der Heizungsfirma vorliegen?
MAl angenommen, die Abrechnung ergibt eine Nachzahlung des Mieters. Ist der Vermieter dann in der Nachweispflicht, dass es sich nicht um sein Verschulden handelt, dass die Abrechnung nicht eher kam? D.h. kann der Vermieter dann einfach verlangen, dass er dies nachweisst, und falls es keinen Nachweis gibt, die Zahlung verweigern?

Danke und Gruss
Aron

Hi,

Nach Ablauf
dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch
den Vermieter ausgeschlossen,

Warum sollte eine Forderung ausgeschlossen sein??? Fordern ist
nichts ungesetzliches.

dir ist aber schon klar,

die FAQ1129 gilt auch für Antworten…

dass der oben zitierte Satz genau so
im Gesetz steht (§ 556 Absatz 3 Satz 3 BGB)? Steht doch klar
da, dass „die Geltendmachung einer Nachforderung durch den
Vermieter ausgeschlossen“ ist. Also sehr wohl „ungesetzlich“,
wenn man das so sagen will.

Eine Forderung, oder Nachforderung ist als solches weder strafbar noch ungesetzlich, lediglich die Geltenmachung (z.B. bei Gericht)hätte kaum eine Erfolgschance. Mehr wurde hier nicht mitgeteilt. Aus Irrtum kann sehr wohl vieles geschehen, was nach Gesetzeslage keinen Erfolg bringen würde.

Diese Forderung würde nur gegebenefalls
wenig Aussicht auf Erfolg haben, s. u.

Die Forderung wird nicht „gegebenenfalls wenig“, sondern
„sicher keine“ Aussicht auf Erfolg haben,

das Glas ist mal halb voll, mal halb leer… anyway

Es ist nicht einmal klar, ob der VM für die Verspätung die Verantwortung trägt.

denn wenn der Mieter
trotz durch den Vermieter verschuldeten Fristablauf zahlen
würde, wäre dies eine Zahlung ohne Rechtsgrund, die er auch
wieder zurückverlangen kann.

Ja sicher verlangen kann jeder auch, wie zB auch fordern, noch ist es hier ein freies Land, indem sowas (als solches) nicht bestraft wird und auch nicht ungesetzlich ist, wie manche meinen.

Spekulienen was wäre wenn führt zu langen Prosa und hilft
nicht wirklich. Der M könnte auch erst einmal doch einfach
höflich schriftlich anfragen, warum es so lange gedauert hat.

Gefragt war nach der Rechtslage und die führt nun mal zu
dieser gar nicht mal so langen „langen Prosa“.

über Geschmack, ob lang oder nicht, lässt sich auch streiten…
anyway

Die Pflicht des Vermieters, eine Abrechnung vorzulegen, ergibt
sich aus dem Gesetz.

Es ist mittlerweilen allgemein bekannt, das es eben mehr Nebenkostenumlagen als nur Betriebskostenvorauszahlungen gibt, indem eben nicht abgerechnet werden muss, auch wenn manche dies nicht wahrhaben möchten. Dazu wurde schon mal bereits ausführlich vom mir mit Quellenangabe Hinweise an diesen Gesprächspartner geantwortet.

Vielleicht begeht der VM in dieser Hinsicht einen Irrtum…indem dem VM erst etwas klar werden muss, Spekulation ect. pp. …Prosa dazu kann sich jeder selber denken…

Mieter dürfen natürlich „höflich
schriftlich anfragen“, müssen es aber nicht

Hmm, dann kann es eben schon mal passieren, dass der VM seine Argumente zu Gericht wirksam darlegt, und M die Kosten dafür trägt.

  • genauso wenig
    wie Vermieter bei einem seit Jahren nicht zahlenden Mieter
    nicht höflich schriftlich anfragen müssen, wo denn die Miete
    bleibt.

Äpfel und Birnen sind für einen Obstsalat gut, wollen hier aber gar so gar nicht passen. Nur weil es um Geld geht ist doch nicht alles gleich vergleichbar.

Nebenbei ergibt sich schon aus der Fragestellung, dass der
Mieter schon längst nachgefragt hat. Zwar nicht schriftlich,
aber das ist so was von egal.

Hmm, die Steigerung wäre nun scheißegal… togal :wink:

wegen Kleinigkeiten sollte der M ein gutes
Mietvertragsverhältnis nicht gefährden…
im Zweifel zieht nie der VM aus.

Eine fehlende Abrechnung ist keine Kleinigkeit, sondern eine
Vertragsverletzung,

Der M könnte mal (aus versehen) auch eine kleine/große Vertragsverletzung begehen, wie soll sich da der VM verhalten? Großzügig? Im übrigen steht noch gar nicht fest, ob dem so ist, s.o.

bei 2 Jahren Verzug dürfte es auch um ganz
schön viel Geld gehen,

Hmm, hellsehen ist auch so ein Sport…
…der Konjunktiv sagt hier auch einiges aus…
…nichts genaues weiss man nicht…Prosa?

da braucht man sich um die Gefährdung
des Mietvertragsverhältnisses nicht mehr allzu viele Sorgen zu
machen, weil es bereits jetzt nicht mehr „gut“ ist

Wer immer alles auf die Gesetzeswaage legt, darf sich über mangelde Zeit nicht beklagen :wink:
Im übrigen leben gestresste Menschen kürzer…

(menschlich
vielleicht noch, wirtschaftlich längst nicht mehr).

Wer will schon beurteilen wieviel wirtschaftltich gut ist oder nicht?
Das menschliche wird dagegen schwerer zu reparieren sein.

Ausziehen ist allerdings ein ganz guter Tipp zur
Schadensbegrenzung.

Noch ist doch kein Schaden entstanden, es wird doch nur vermutet, das ein Guthaben besteht, sonst nichts. Wer meint wegen so einer Lapalie Kosten durch einen Umzug zu sparen, kann dies ja mal versuchen… :smile:)

Bei Vermietern, die auch nur einen
einzigen Fehler in der Abrechnung machen, sind nämlich
erfahrungsgemäß noch viel mehr Fehler versteckt (natürlich
fast nie zum Vorteil des Mieters).

Das stimmt so nicht! Ein Beweis wird dieser Äusserung nicht beizubringen sein. Es läßt aber einen Blick auf die Grundeinstellung zu, die zu einem Schlichtmodell führt und für die Praxis nicht menschlich gegeignet erscheint.

Im übrigen wurde nicht auf meine Fragezeichen eingegangen…

vlg MC

Huhu!

dir ist aber schon klar,

die FAQ1129 gilt auch für Antworten…

Na und?

Eine Forderung, oder Nachforderung ist als solches weder
strafbar noch ungesetzlich, lediglich die Geltenmachung (z.B.
bei Gericht)hätte kaum eine Erfolgschance. Mehr wurde hier
nicht mitgeteilt. Aus Irrtum kann sehr wohl vieles geschehen,
was nach Gesetzeslage keinen Erfolg bringen würde.

Werter Herr Ingenieur, bitte nimm doch zur Kenntnis, dass es in bestimmten Fachbereichen bestimmte Terminologien gibt. Wenn Juristen von „Forderungen“ sprechen, meinen sie damit keine Handlungen, sondern sie meinen schuldrechtliche Ansprüche. Ansprüche sind subjektive Rechte (vgl. die Definition in § 194 BGB), und die bestehen oder sie bestehen nicht, ob da nun jemand handelt oder nicht.

Das Recht des Vermieters, Nachforderungen zu stellen, ist zwölf Monate nach Verstreichen des Abrechnungszeitraumes vom Gesetz her ausgeschlossen. Ob der jetzt das Geld haben will oder nicht und ob er das sagt oder nicht - er hat einfach keinen Anspruch darauf.

Mag ja sein, dass man im allgemeinen Sprachgebrauch den Begriff der „Forderung“ mit dem „Fordern“ gleichsetzt. Aber hey, es gibt bestimmt auch in der Disziplin, die Du studiert hast, einige Sachen, die ich nicht weiß - poltere ich deswegen im entsprechenden Brett rum?

Hi,

Eine Forderung, oder Nachforderung ist als solches weder
strafbar noch ungesetzlich, lediglich die Geltenmachung (z.B.
bei Gericht)hätte kaum eine Erfolgschance. Mehr wurde hier
nicht mitgeteilt. Aus Irrtum kann sehr wohl vieles geschehen,
was nach Gesetzeslage keinen Erfolg bringen würde.

Werter Herr Ingenieur, bitte nimm doch zur Kenntnis, dass es
in bestimmten Fachbereichen bestimmte Terminologien gibt. Wenn
Juristen von „Forderungen“ sprechen, meinen sie damit keine
Handlungen, sondern sie meinen schuldrechtliche Ansprüche.

Euer Ehren Herr Rechtsanwalt :wink:

Es wurde vorgetragen, das Geltentmachung von Forderungen, bzw. Nachfoderungen „ungesetzlich“ wären. Was wäre unter ungesetzlich in der Fachtermologie zu verstehen?

Keinen/wenig Aussicht auf Erfolg wurde schon übereinstimmend vorgetragen.

Ansprüche sind subjektive Rechte (vgl. die Definition in § 194
BGB), und die bestehen oder sie bestehen nicht, ob da nun
jemand handelt oder nicht.

Hier ist es noch gar nicht klar, ob überhaupt Ansprüche bestehen. Wie sind Vermutungen fachtermologisch einzuordnen?

Das Recht des Vermieters, Nachforderungen zu stellen, ist
zwölf Monate nach Verstreichen des Abrechnungszeitraumes vom
Gesetz her ausgeschlossen.

Im Sinne von gesetzlich abgedeckte Anprüche stellen, OK verstanden. (Bis auf die bereits erwähnten hier spezisch mög. Ausnahmen…)

Ob der jetzt das Geld haben will
oder nicht und ob er das sagt oder nicht - er hat einfach
keinen Anspruch darauf.

Deswegen ist eine Forderung ungeseztlich? Na ja, das Wort stand auch in Anführungsstrichen. Das habe ich dann wohl überlesen.

Mag ja sein, dass man im allgemeinen Sprachgebrauch den
Begriff der „Forderung“ mit dem „Fordern“ gleichsetzt. Aber
hey, es gibt bestimmt auch in der Disziplin, die Du studiert
hast, einige Sachen, die ich nicht weiß - poltere ich deswegen
im entsprechenden Brett rum?

Hmmm. Gut, was dem einen sein poltern ist, ist dem anderen sein vergleichen mit…

Es geht doch bei Missverständnisen, Unstimmigkeiten oder beginnender Unmut doch darum eine tragfähige Lösung zu finden. Nur auf die Gesetzeslage zu schauen ohne die menschlichen Aspekte zu berücksichtigen würde die Menschen zu Apparatschniks von Gesetzen verkommen. Dabei sind sich inho sogar Rechtsgelehrte einig, dass kein Mensch alle Vorschriften einhält, bzw. einhalten kann. Leute, die diesen strengen Standpunkt verbreiten, sähen Zwietracht, wo vorher u. U. gar keiner war. Das verhilft Rechtsanwälten nur zur vermehrter Arbeit.
Kann dies ein Ziel sein? Bin ich so falsch gewickelt?

Wenn ein Frager eine rechtliche Sache erörtern will, können die menschlichen Folgen unerwähnt bleiben?

btw wäre mir nun nicht bekannt, dass hier im Brett nur Rechtsgelehrte mitmachen dürfen. Imho sind die Mehrheit der Frager rechtliche Laien und erwarten eine für Laien verständliche Antwort.

Danke für die Tipps.

vlg MC