Hallo,
Mal angenommen, jemand hat zwei Nebenjobs mit sehr
unregelmäßigen Einkommen.
Wie meldet er sich am geschicktesten bei seinen Arbeitgebern
an?
Der eine Job ist beim Fernsehen, da verdient er zwischen
200-600 €/Monat. In der Personengruppe 106, als Werkstudent.
Der zweite Job ist in der Gastronomie, dort verdient er
zwischen 150-500 €/Monat. Die Arbeitszeit ist meist nachts
oder an Wochenenden. Bisher war er als geringfügig entlohnter
Beschäftigter(Personengruppe 109) angemeldet. Da er aber ab
und zu über die 400 €
kommt, wurde sein Status in sozialversicherungspflichtiger
Beschäftigter umgewandelt (Personengruppe 101).
1.) Kommt es bei einer geringfügigen Beschäftigung auf die
Jahressumme an?
Auch. Maßgeblich ist zunächst, wie hoch der Verdienst vorausschauend betrachtet ausfallen wird in den nächsten 12 Monaten. Bei schwankenden Bezügen muss diese ggfs. mehrmals im Jahr vorgenommen werden; das kommt aber immer darauf an, wie die tatsächlichen Verhältnisse liegen. Ich halte es auch für zulässig, dass bei sehr schwierigen Beurteilungsverhältnissen zunächst über einen repräsentativen Zeitraum geschaut wird, wie es sich entwickelt und danach eine entsprechende Anpassung vornimmt. Aber das ist zu Einzelfallabhängig, um das allgemeingültig sagen zu können.
2.) Kann er bei beiden Jobs als Werkstudent angemeldet sein?
Jup.
3.) Darf er mehr als 20 h/Woche arbeiten, da die Arbeit in der
Gastronomie nachts stattfindet?
Jein.
Ich zitiere:
_Bei Studenten, die mehrere Beschäftigungen nebeneinander ausüben, ist zunächst zu prüfen, ob der Student seinem Erscheinungsbild nach als Student oder als Arbeitnehmer einzustufen ist. Arbeitet er insgesamt mehr als 20 Stunden in der Woche und gehört er damit vom Erscheinungsbild her zu den Arbeitnehmern …
In Einzelfällen (vornehmlich bei Beschäftigungen am Wochenende sowie
in den Abend- und Nachtstunden) kann Versicherungsfreiheit allerdings auch noch bei einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden in Betracht kommen, vorausgesetzt, dass Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden._
Das gilt zumindest für die Vorlesungszeit. In vorlesungsfreien Zeiten kann man im Prinzip schalten und walten wie man möchte.
Ich würde an dieser Stelle eine verbindliche Entscheidung der Einzugsstelle (= Krankenkasse) einholen.
Greetz
S_E