Hallo,
ein Arbeitnehmer wurde am 25.03.2009 zum 30.04.2009 betriebsbedingt gekündigt! Der Arbeitnehmer reicht am 16.04.2009 Kündigungsschutzklage ein und beantragt, dass festgestellt wird, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die mit dem Schreiben vom 25.03.09 ausgesprochene Kündigung nicht aufgelöst wird.
Am 30.04.2009 erfolgte die Güteverhandlung, jedoch konnten sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht einigen! Daraufhin erhält der Arbeitnehmer direkt nach der Güteverhandlung erneut eine betriebsbedingte Kündigung fristgerecht zum 31.05.2009, dieser ist somit noch bis 31.05 angestellt, wird aber von der Arbeit freigestellt und erhält sein Gehalt für den Monat MAi.
Muss der Arbeitnehmer gegen diese zweite Kündigung erneut innerhalb der 3-Wochen-Frist Kündigungsschutzklage einreichen oder ist genügend getan mit der Kündigungsschutzklage gegen die erste Kündigung?
Danke für die Antworten und Hilfe!