Hallo,
es kommt darauf an, ob der AN in der Kündigungsschutzklage neben dem Antrag festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom … aufgelöst wurde, einen allgemeinen Feststellungsantrag gestellt hat.
Für den besteht nur dann ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn es weitere, von den Parteien in den Prozess eingeführte Beendigungstatbestände gibt.
(http://web1.justiz.hessen.de/migration/rechtsp.nsf/0…)
Beispiel: Es wird beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den … hinaus fortbesteht.
Hat er das getan, kann er sich zurücklehnen und muss nicht gegen jede Kündigung klagen.
VG
EK