Hallo Experten,
Person A bewohnt seit 10 Jahren eine Wohnung zur Miete und die letzte Mieterhöhung war am 1.4.2006 , Erhöhung der Miete von 307,29 € auf 312,66€. Laut Mietspiegel war es auch so in Ordnung.
Letztes Jahr wurde in der Wohnung von Person A die Gasetagenheizung auf Fernwärme umgestellt und hierzu musste die Person ein Wertverbesserung -Zuschlag von monatlich 41,50 € hinnehmen. Seitdem bezahlt die Person 354,16€ Kaltmiete, bzw. Grundmiete: 312,66 € + Wertverbesserung 41,50 €.(1.3.2011)
Ab den 1.3.3012 kommt eine Erhöhung von 20,58€ , d.h. die Person A bezahlt dann eine Grundmiete 374,74 € (8,15*45,98qm). Laut Mietspiegel liegt der Durchschnittswert der Wohnung bei 8,23€/qm . Die Wohnung der Person A ist 45,98 qm groß.
Ist diese Vorgehensweise korrekt ?
Wenn nein, wie kann Person A da vorgehen, bzw. mit welcher Begründung ?
Danke und liebe Grüße. Marsi
Hallo Marsi,
du mußt erst mal unterscheiden zwischen:
- § 558 BGB Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleic…
-
§ 559 BGB Mieterhöhung bei Modernisierung
Die erste Erhöhung von 307,29€ auf 312,66€ in 2006 erfolgte aufgrund § 558 BGB;
zweite Erhöhung von 312,66€ auf 354,16€ in 2011 erfolgte aufgrund § 559 BGB;
dritte Erhöhung von 354,16 auf 374,74€ in 2012 erfolgte wieder aufgrund § 558 BGB.
Zwar muß lt. § 558 BGB zwischen zwei Erhöhungen ein Zeitraum von 15 Monaten vergehen, bei der Betrachtung bleibt aber eine Erhöhung nach § 559 BGB unberücksichtigt. Daher sind die Fristen hier eingehalten. Die Kappungsgrenze von 20% (max. prozentuale Erhöhung innerhalb von 3 Jahren) wurde in beiden Fällen (Erhöhungen nach § 558 BGB) ebenfalls eingehalten.
Ob die zweite Erhöhung nach § 559 BGB angemessen war, kann man aufgrund fehlender Details nicht beurteilen.
Nebenbei bemerkt ist eine Erhöhung von 25,95€ = 8,45% bezogen auf die Miete von vor 10 Jahren (das sind unter 1% pro Jahr) nicht wirklich viel.
Gruß
Joschi