Hallo ich habe mal eine Frage zu folgender theorietische Situation: Jemand hat sich einen neuen DVD-Brenner für den PC gekauft (24 Monate Garantie), der aber nach 4 Monaten kaputt geht, eingeschickt wird und innerhalb von 2 Wochen durch einen neuen ersetzt wird. Allerdings geht auch dieses Gerät nach ein paar Monaten kaputt - augenscheinlich ein Serienfehler. Der Elektrogroßmarkt, wo das Produkt gekauft wurde, schickt den DVD-Brenner wieder beim Hersteller ein, da die Serie nicht mehr im Angebot ist. Als nach einem Monat das Gerät nicht repariert oder neu zurückkommt, wird vom Kunden nachgefragt und seitens des Elektrogroßmarktes auf den Hersteller verwiesen und an selbigen eine Mahnung verschickt, was denn mit der Reparatur sei. Ergebnis: Keine Änderung.
Frage: Wie lange muss ein Kunde auf eine Reparatur / Ersatzgerät warten? Kann der Elektrogroßmarkt die Verantwortung auf den Hersteller abschieben? Da es sich um die zweite Nachbesserung handelt: Kann das Gerät bei erneuter Fehlerhaftigkeit sofort zurückgegeben (Wandlung?) werden, ohne daß es nochmals zum Hersteller geschickt wird und kann der Kunde sofort den vollen Kaufpreis zurückerstattet bekommen oder wird ein Zeitwert ermittelt?
Hallo Brewster,
alle Fragen kann ich nicht beantworten, aber zumindest das ein oder andere dazu sagen.
Dein Vertragspartner ist der Verkäufer, nicht der Hersteller. Gegen den Verkäufer musst Du also Deine Ansprüche geltend machen. Ein Verweis auf das Nichtreagieren des Herstellers sollte Dir egal sein, denn das ist das Verhältnis zwischen Verkäufer und Hersteller.
Bei der Anzahl der Reparaturversuche ist die Zumutbarkeit entscheidend. Beim Kfz spricht man von 3 Versuchen, ehe die Grenze der Zumutbarkeit erreicht ist. Bei Kleingeräten wäre m.E. die Grenze schon früher überschritten.
Bei Wandlung wird der Neupreis in Ansatz gebracht. Da musst Du allerdings ggf. Abzüge für die Nutzung des Gerätes hinnehmen, die m.E. hier nicht in Betracht kommen, weil es sich um ein geringwertiges Gut handelt.
Ich würde nur die Erstattung des vollen Kaufpreises akzeptieren.
Gruss
kumise
Hi,
allerdings ggf. Abzüge für die Nutzung des Gerätes hinnehmen,
die m.E. hier nicht in Betracht kommen, weil es sich um ein
geringwertiges Gut handelt.
Geringwertiges Gut ist davon ausgenommen?
Habe ich so noch nicht gehört oder gelesen?
Wo und wie ist das definiert? Hast Du da eine Quelle für?
Vorab Danke
Gruß
Christian