2 Stellplätze hintereinander?

Hallo an die Experten,
Neben einer dreier Gemeinschaftsgarage befindet sich eine Lücke von ca 3,2m Breite und ca 12 m Länge, auf der 2 Stellplätze HINTEREINANDER als Sondernutzungsrecht zu den jeweiligen Wohnungen in der
Teilungserklärung eingetragen sind.
Diese 2 Stellplätze sind nicht uneingeschränkt nutzbar, da der vordere (genau in Linie der Garagen) Stellplatz nur befahren/genutzt
werden kann, wenn der hintere Stellplatz (in Linie der „Garagenvorstellplätze“) frei ist.

Muss der hintere Nutzer des Stellplatzes seinen Stellplatz immer zum Befahren des vorderen Stellplatzes freihalten bzw freimachen?
Das Rausfahren aus dem vorderen Stellplatz wird vom hinteren Stellplatznutzer gewährleistet!
Der Notar und Architekt dieses „Desasters“ sind leider nicht mehr greifbar, da sicher schon in Rente.
Im Voraus danke für kompetente Antworten!

Also in etwa so:


Grundstücksgrenze

| # | # | # | | <-- 3 Garagen und der „vordere“ Stellplatz
| # | # | # |___|
| | | | | <-- 3 Vorplätze und der „hintere“ Stellplatz
| | | | |
/
Zufahrt Garagenhof

Das wäre ja ähnlich dämlich, als wenn die Stellplätze vor den Garagen anderen Wohnungen zugeschlagen wären.

Allerdings verstehe ich das nicht

Wenn er rausfahren gewährleistet … dann doch auch befahren.

sehr gute Skizze! Danke!
Das Problem entsteht beim Reinfahren. Der hintere Nutzer muss dann immer den Platz in dem Moment freimachen, wenn der vordere Nutzer wieder auf seinen Platz will. Beim Rausfahren wird geklingelt und die Ausfahrt gewährt.
Alternative: Er kann ihn gar nicht nutzen und verzichtet auf sein Sondernutzungsrecht. Miete und Kauf wurden von beiden Seiten abgelehnt.
Wirklich dämlich angelegt, aber leider so in der Teilungserklärung festgeschrieben.

Wenn die Verursacher schon in Rente sind … wie wurde das denn bis jetzt gehandhabt? Gäbe es vielleicht bei geringfügiger Überschreitung der Stellplatzgrenzen eine Durchfahrt?

Ohne Explizite Ausweisung als PKW-Stellplatz sollte sich für den vorderen Sondernutzer kein permanenter Anspruch auf Durchfahrt mit einem Auto herleiten lassen.

Hat sich das Problem vielleicht erst mit Bau der Garagen ergeben?

Was wäre, wenn der hintere QUER parkt?

| # | # | # | A |
| # | # | # | U |
| # | # | # | T |
| # | # | # | O |
| |
| |
| A U T O|
/ \

Erst bei Wohnungskauf wurde aus der Teilungserklärung ersichtlich , daß zu für die zuletzt verkauften Whg auch ein Stellplatz eigetragen ist. Der damalige Vermieter hatte den späteren Käufer nie davon informiert, der hatte sich solange immer einen Parkplatz suchen müssen.
Ein Abweichen hilft auch nicht, es wird dann sofort die rechte Garagenausfahrt blockiert. Quer geht auch nicht dann ist die rechte Garage und der vordere Stellplatz blockiert.
Beide Stellplätze sind als "Grundstücksfläche " in der TE bezeichnet, aber die Verwendung als Stellplatz ergeben sich mE aus der Größe.
Danke nebenbei mal für dein Engagement!

Hallo,
hier sind zwei verschiedene Rechtsaspekte zu „begucken“:
Sind es tatsächlich bauordnungsrechtlich notwendige und für das Bauvorhaben nachgewiesene Stellplätze? Das geht nur aus dem Bauantrag hervor. Ist das der Fall, hätte die Baugenehmigung je Bundesland eine „gewaltige“ Macke und vermutlich nie erteilt werden dürfen. Streng genommen müsste es dann genau so gehen wie geschildert: anklingeln, Platz machen… sowas kennt allerdings keine Bauordnung…

Anders ist es privatrechtlich: Du schreibst, dass nur die Bezeichnung „Grundstücksfläche“ im Sondernutzungsrecht der TE steht. Das muss kein bauordnungsrechtlicher Stellplatz sein. Es kann sein, dass er sich nach Art und Maß dafür eignet, das gibt aber noch lange nicht das Recht her, darauf zu Parken. Du kannst ja auch nicht Deinen als Sondernutzungsrecht gesicherten Garten über den Garten des Nachbarn anfahren, nur weil Du gern Deinen VW-Bus im Garten stehen hättest :wink:

Gruß vom
Schnabel

Ich nehme an, die „letzte“ Whg war jene mit dem „hinterem“ Platz. Und das vertrakte ist nun, dass der „vordere“ eine Art „Gewohnheitsrecht“ geltend macht, da er schon immer dort geparkt hat.

In meinen Augen gibt es dieses „Gewohnheitsrecht“ allerdings nicht. Der alte Vermieter hat das Problem elegant umschifft, der Käufer kann den Stellplatz nutzen und braucht nicht täglich Platz machen.

Wäre ja interessant, welcher der beiden Pechvögel Du bist: Aus dem Brett vermute ich mal, „vorderer“ Mieter? Falls nein, dann erkläre dem „vorderen“ Eigentümer, dass ihr entweder in der ET-Gemeinschaft eine Lösung findet oder Du nicht weiter Platz machen wirst.

Ich bin der hintere, letzte Käufer/Eigentümer der Whg. (habe das bewußt offen gelassen)
Er macht kein Gewohnheitsrecht geltend, er klagt inzwischen auf Unterlassung.
Ich habe mehrere Lösungsvorschläge gemacht (Kauf, Verkauf, Miete) Er hat mir ein lächerliches Kaufangebot gemacht. Mein Kauf-Verkaufangebot war realistisch. Alles abgelehnt!
Hinzu kommt noch, daß er ein Sondernutzungsrecht an der rechten Garage hat und den Stellplatz ohne WE Beschluss mit einem Carport überdacht hat, bei dem er zusätzlich Gemeinschaftseigentum mit überdacht hat und nutzt. Die Lücke ist konisch, zwischen seinem Sondernutzungsrechtsplatz direkt am Zaun und der rechten Garage besteht noch Gemeinschaftseigentum, ca. 6qm. Das ist zwar für den Streit an sich noch nicht relevant, zeigt aber seine Einstellung. Er könnte sein Auto in der Garage parken, das Carport mit einem Tor verschliessen und seinen „Ramsch“ reinstellen. Fällt ihm aber nicht ein, er möchte es wohl weiterhin bequem. Den Rückbau des Carports werde ich demnächst bei der Hausverwaltung beantragen.

in der Änderung von 1991 steht, WE sind sich einig, daß das Recht die Garagen und die KFZ-Stellplätze unter Ausschluß der anderen Eigentümer zu nutzen. Sonu Recht §15 Abs.1, §10 Abs 2, §5 Abs 4 WEG. ( Alles die allgemeinen, klaren Sachen)
Sie sind also als Stellplätze deklariert. In der einzelnen Zuordnung zu den Whg werden sie dann nur noch als Grundsücksfläche bezeichnet. Das 3 Parteien-Haus hatte in den 80ern mal einer Familie gehört, als es an verschiedene ET verkauft wurde, hat man wohl dafür Stellplätze bereitstellen müssen und die 2 Stellplätze eben so hingequetscht. Meines Erachtens, hätte er beim Kauf oder der Änderung der TE diesen Umstand, der nicht uneingeschränkten Nutzbarkeit anzeigen müssen und schon da eine Regelung verlangen.

Dann lass ihm seinen Carport als Holzschuppen, und dafür soll er Dich in Ruhe lassen.