2 überlappende beschäftigungsverhältnisse & abgabe

Guten Tag, liebe Gemeinde.

In einem Sachverhalt, wo sich derzeit die betreuende GESETZLICHE KRANKENKASSE verweigert
(… eine der Betriebs-BKK !),
gibt es einige unklare Informationen, und daher sind die nachfolgenden Frage-Stellungen entstanden !

Gesichert erscheint, vermutlich nur dieser Punkt bisher:

… 1) der Arbeitgeber überweist ALLE Nebenkosten
(wie Renten-Beiträge, SV-Entgelte, Arbeitslosen-Vers.,
an die GESETZLICHE KRANKENKASSE direkt, die dann von dort, den KRANKENKASSEN, wohl weiter
verteilt werden …?), wenn es sich um eine monatliche Gehaltszahlung generell handelt ?

>> 1a) Ist dieses auch so richtig: ja oder nein ??

>> 1b) Und so wenn NICHT, bei 1a), wer übernimmt es dann …?

… 2) Angenommen:
es erfolgt der Austritt beim Arbeitgeber („alt“) zum 15. des Monates, und Eintritt beim „neuen“ Arbeitgeber zum 1. des (gleichen) Monates, also NOCH vor dem Austritt,
z.B. bei / nach Aufhebungsvertrag mit Freistellung etc.:

>> 2a) was ist in Bezug auf ALLE Lohn-Nebenkosten,
die ggfls. ja mehrfach bzw. doppelt entrichtet worden sind / wären, zu beachten !?

>> 2b) Und wie / von wem / bis wann etc.,
sind dann „zu viel“ gezahlte Lohn-Nebenkosten, zurück forderbar ?

>> 2c) WIE würde GENERELL eine solche „Lohn“-Konstellation behandelt, wenn es sich um evtl. auch nur -kurzfristig überlappende- Arbeitsverhältnisse
handeln sollte ?

Für Ihre fundierte, und aussagekräftige Rückantwort/en bis spätestens zum Ende dieser Woche, was wirklich sehr helfen würde und super wäre,
bedanke ich mich bereits jetzt schon vorab !!

>> 3) Und, nur für jenen Fall, dass es hier viel zu VIELE (= doppelte und / oder mehrfache)
Lohn-Nebenkosten
(… im Sinne des Arbeit-NEHMERS !) wären,
bitte ich,
wenn möglich, unbedingt Einspar-Potentiale aufzuzeigen !!

Gruss
Anb

Hallo Anb,

leider kann ich Ihnen hier nicht weiterhelfen.
Versuchen Sie es doch mal bei einer Gewerkschaft.
Die haben für die unterschiedlichsten Ansprüch Experten.

Ich hoffe Sie finden den entsprechenden Experten. :smile:

Viele Grüße

Hi anbecar,

was soll das? Was wir abgelehnt? Bist Du AN oder AG?
Was kümmert Dich die Rückforderung von AG-Beiträgen? dein teil der Beiträge als AN wir nur von dem Dir zustehendem Brutto berechnet. Wenn Du also eine vernüftige Antwort willst, stell erst einmal eine vernüftige Frage und nicht im Telegrammstil.

Ricko

Guten Tag.

Die Fragestellung ist m.E. schon (sehr) klar dargestellt.

ZIEL ist es, in so einer u.g. Konstellation,
als Arbeitnehmer hier die diversen (und ggfls. doppelten) AN-Beiträge zu sparen bzw. auch unnötige komplett zu vermeiden !

GRuss
Anb.

Leider kann ich Ihnen für diese Abrechnungsmethodik keine fundierte Aussage machen.
Grundsätzlich sind für alle Gehaltsbestandteile (wie hier das doppelte) bis zur gesetzlichen Höchstgrenze SV-, KV-Beiträge zu bezahlen. Wie das konkret berechnet und verrechnet wird kann ich Ihnen leider nicht beantworten.
Viele Grüsse
H.-J.Brockerhoff

HAllo,

generell werden alle Sozialversicherungen an die Krankenkassen durch den Arbeitgeber abgeführt (Arbeitgeber und Arbeitnehmer-Anteile). Die Krankenkasse reichen das Geld weiter an die anderen Sozialversicherungsträger wie Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung. Das ist gesetzlich geregelt!

Wenn sich zwei Arbeitsverhältnisse überlappen, dann ist das nur mit zwei verschiedenen Lohnsteuerbescheinigungen (früher Lohnsteuerkarten) möglich. Die eine Bescheinigung hat die Lohnsteuerklasse, die man sonst hat und die andere generell Steuerklasse 6. Etwas anaderes ist nicht erlaubt.

Für beide Beschäftigungsverhältnisse werden Sozialversicherungsbeiträge abgeführt und auch die Lohnsteuer. Das ist gesetzlich verpflichtend.

Die Lohnsteuer bemisst sich nach der Steuerklasse und den sonstigen steuerlichen Kriterien und die Sozialversicherungen nach den gesetzlichen Höchstgrenzen (Beitragsbemessungsgrenze).

Jedes Arbeitsverhältnis ist eigenständig für sich und wird von verschiedenen Arbeitgebern angerechnet, da man beim gleichen Arbeitgeber keine zwei Beschäftigungsverhältnisse haben kann. Zurückfordern kann man nichts, es sei denn man hat in beiden Beschäftigungsverhältnissen die Beitragsbemessungsrenze überschritten.
Dann wendet man sich an die Krankenkasse. Die Rückrechnung kann aber ausschließlich über den betroffenen Arbeitgeber erfolgen, da auch dort Arbeitgeberanteile entrichtet worden sind.

Es gibt keine Einsparpotenziale, denn man hat zur gleichen Zeit zwei Einkommen, die verbeitragt werden müssen.

Gruss
gorbes

Danke gorbes, für die ausführliche Beantwortung !

Leider war diese Art Inhalt Ihrer Antwort
(…und damit der Vielzahl und großer Umfang an Sozial-Abgaben !) schon befürchtet worden !

Gruss
Anb.

Hallo, da möchte ich passen. Mit der Materie beschäftige ich mich nicht und könnte nur Mutmaßungen äußern.

Gruss Siegfried

Tut mir leid, aber dazu etwas zu sagen, ohne alle Einzelheiten zu kennen, wäre HIER unredlich - und MIT allen Einzelheiten würde es den hiesigen Rahmen sprengen.
Hier ist anwaltliche Hilfe anzuraten.
Viel Erfolg
Eifelwanderer

Hallo,
Hier bin ich überfordert und kann nicht helfen.

Gruesse!