noch eine Frage, stammt auch aus dem Mittagsgespräch.
Bsp.:
Ich fahre 20km/h zu schnell und werde von den Ordnungshütern angehalten. Die stellen fest, dass ich auch nicht angeschnallt war.
Sind beide Delikte zu „bestrafen“, oder ist es so wie ich es denke, dass man nur wegen einem Delikt zur Verantwortung gezogen werden kann.
In dem Falle würde das Strafmaß höher für die Geschwindigkeitsübertretung ausfallen, also werde ich deswegen zur Kasse gebeten und das Anschnallen „geht den Bach runter“!?
Wo bekomme ich nähere Infos, bzw. wo steht’s geschrieben?
wo hast du denn diese Weisheit her? Im Ordnungswidrigkeitenrecht geht alles nach dem Opportunitätsprinzip, d.h. dem Beamten ist es überlassen, ob er eine OWI verfolgt oder nicht. Und wenn er dann gerade so dabei ist ohnehin den Block zu zücken, wird er vermutlich zum Rundumschlag ausholen, wenn nicht gerade die Menge der Verstöße mehr Arbeit als Erfolg verspricht. Natürlich kann es sein, dass mal jemand besonders gut drauf ist, aber warum soll man als Polizist gegenüber schon offensichtlich bekannt nicht rechtstreuen Mitbürgern besondere Sympathien entwickeln? Wenn ich mich da in die Situation versetze, dass ich einen richtig üblen Raser nach überquerter roter Ampel erwischt habe, und mir jetzt auch noch auffällt, dass der Gurt fehlt, das Licht nicht funktioniert und der Verbandskasten ins Museum gehört, …
Ganz anders sieht die Sache im Strafrecht aus. Da können und werden ganz häufig Begleitdelikte in Hinblick auf die zu erwartende Strafe für die „dicken Brocken“ von der StA oder dem Gericht eingestellt. Dies dient der Verfahrensökonomie und hilft somit allen Beteiligten, wobei die sich dadurch ergebenden Rabatte auf die Gesamtstrafe nicht überschätzt werden sollten. Es gibt zwar keinen Ort auf der Welt, an dem man soviel Rabatt bekommt, wie vor einem dt. Strafrichter, aber die Großzügigkeit kennt auch Grenzen.
Gruß vom Wiz
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Ich fahre 20km/h zu schnell und werde von den Ordnungshütern
angehalten. Die stellen fest, dass ich auch nicht angeschnallt
war.
Sind beide Delikte zu „bestrafen“, oder ist es so wie ich es
denke, dass man nur wegen einem Delikt zur Verantwortung
gezogen werden kann.
Hallo Olli,
probier’s aus:
Zu schnell,
falsche Richtung in der Einbahnstraße,
Vorfahrt mißachtet,
nicht angeschnallt,
betrunken,
Tüv und Asu lange überfällig,
Reifen blank,
ohne Haftpflicht unterwegs… mehr fällt mir nicht ein. Aber das wird vermutlich insgesamt erheblich teurer als die einzelne Ordnungswidrigkeit oder das einzelne Vergehen.
Von nem Cop. Man hat mich mal auf der Autobahn angehalten und einen Mangel an meinem KfZ festgestellt (Kennzeichen nicht ordentlich angebracht).
Da sie mir im Streifenwagen hinterher gefahren sind, haben ie wohl auch gesehen das ich nicht angeschnallt war. Als sie mich dann angehalten haben, wurde ich wg. der Kennzeichensache zur Rechenschaft gezogen … und ich fragte noch freundlich und vergnügt, ob sie mir das mit dem Gurt durchgehen lassen (hatte mich auch darauf angesprochen). Aber der Cop erklärte mir, dass man mich nur wg. einem Verkehrsdelikt belangen könnte.
hallo,
die antwort hängt m.E. davon ab, ob Tateinheit oder Tatmehrheit zu
bejahen ist.
Ein Fzg.führer, der zB. einen Bagatellunfall verursacht und den zur Unfallaufnahme erforderlichen Fzg.- oder Führerschein nicht mit hat, kann zum Einen eine Verwarnung für die Unfallverursachung, zum Anderen
eine Verwarnung für das Nichtvorzeigen der Ausweispapiere ausgesprochen bekommen.
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
ich weiss nicht, woher die anderen ihre Infos haben, aber jetzt mal aus der Praxis (hier in BN):
Wenn bei einer Fahrt zwei Verkehrsdelikte festgestellt werden, geht man von Tateinheit aus. D.h. mit einer „Tat“ werden zwei „Tatbestände verwirklicht“. In dem Fall ist es so, dass bei der Ahndung der Betrag des schwerwiegenderen Tatbestandes genommen wird plus 50% des kleineren. (Achtung: Nicht einheitlich geregelt, aber so üblich)
(mit 20 zu schnell bei rot über die Ampel: 100 DM für rot + 75/2 DM für Geschwindigkeit (EURO-Beträge weiss ich leider nicht)).
Voraussetzung: beide Taten müssen zusammenhängen.
Wenn beide Taten eigentlich nichts miteinander zu tun haben (Kennzeichen hängt schief und du bist nicht angeschnallt) dann liegt (streng genommen) Tatmehrheit vor - beide Delikte werden getrennt geahndet.
Grundsätzlich gilt bei OWis: Ob und wie die Behörde einschreitet, ist ihr überlassen (Opportunitätsprinzip). Du hast hier also Glück gehabt.
wenn ich HaWeThie jetzt richtig verstanden habe, müsste z.B. das bummelige Überholen eines LKS mit 100 Sachen (Tachoanzeige; real, das wissen wir, sind’s etwa 90) auf der Autobahn mit gleichzeitigem Blockieren der linken Spur als Tateinheit betrachtet werden.
Gruss,
Andreas
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
da hast Du aber Glück und einen schlechten Polizisten erwischt. Die Sache mit Tateinheit und Tatmehrheit wurde hier ja auch schon eingeführt (allerdings falsch) und hierüber kann man die Sache in einem ganz kleinen Bereich (den ich deshalb zunächst ausgelassen hatte) tatsächlich ausnahmsweise einmal hinbekommen. Zunächst einmal muss man sehen, dass die StGB-Paragraphen zu Tateinheit und Mehrheit nur für Straftaten gelten, es aber im OWIG vergleichbare Regelungen gibt, dies nur zu den Formalien. Dann ist es so, dass Tateinheit bedeutet, dass durch ein und die selbe Handlung mehrere Vorschriften in der Form verletzt sind, dass man beide nicht isoliert betrachten kann. D.h. in deinem Fall hatte Geschwindigkeit und Gurt IMHO nichts miteinander zu tun, außer, dass beides gleichzeitig passiert ist. Der Vorsatz zu schnell zufahren ist ein anderer als das Unterlassen, den Gurt anzulegen. Daher wäre hier Tatmehrheit gegeben und an sich die doppelte Bestrafung fällig gewesen.
Anders sähe es aus, wenn man mich mit abgefahrenen Reifen und defekter Bremse erwischt. In beiden Fällen geht es um das Führen eines nicht verkehrssicheren Fahrzeugs und dann ist egal, was alles nicht verkehrssicher ist, sprich Tateinheit. Oder ein Beispiel aus dem Strafrecht: Ich steche jemand mit Tötungabsicht aus niederen Motiven ein Messer ins Herz und er verstirbt hieran nach kurzer Zeit. Jetzt wäre zusätzlich zum klar hervortretenden Mord auch noch eine gefährliche und schwere Körperverletzung verwirklicht, weil ich eine Waffe eingesetzt habe und ein lebenswichtiges Organ angegriffen habe. Beides tritt aber natürlich hinter dem Mord zurück.
Treffen übrigens OWI und Straftat zusammen, tritt immer die OWI zurück.
Gruß vom Wiz
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo Woly,
z.B. Geiselnahme in Tateinheit mit räuberischer Erpressung. (z.B. der Fall "Reemtsma)
einen Fall in dem auf Tatmehrheit erkannt wurde kannst Du hier finden: http://www.jura.uni-sb.de/Entscheidungen/pressem97/B…
Grüße
Eckard.