Hallo zusammen,
stehe gerade auf dem Schlauch. Problem ist folgendes:
A schließt mit B einen Pachtvertrag im Jahr 2002 über ein Grundstück ab, der bis 2010 gelten soll. Im Jahr 2007 schließt A mit C einen Pachtvertrag über genau dieses Grundstück ab. Welcher von beiden Verträgen ist wirksam? Finde keinen passenden §…
Danke im Vorraus!
Dafür gibt es keinen §. Beide Verträge sind gültig.
Levay
hallo Levay,
Dafür gibt es keinen §. Beide Verträge sind gültig.
War ich wieder zu vorlaut ? Wie kann A etwas verpachten, was er bereits verpachtet hat ?
fragende Grüße
Nordlicht
Nirgendwo im Gesetz steht, dass ein Vertrag, der nicht erfüllt werden kann, ungültig ist. Im Gegenteil, § 311 a Abs. 1 BGB sagt sogar das Gegenteil.
Levay
PS
Na gut
Entgegen dem, was ich oben schrieb, gibt es also doch einen Paragrafen 
Abgesehen davon, dass A wirklich eine seltsame Rechtsauffassung hat (aber so sind die Professoren leider nun mal), habe ich keine Ahnung, wie ich erklären soll, warum und welcher von beiden Verträgen wirksam ist… Es muss doch irgendwas geben wie § 138 BGB oder so… AHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHH
Liest du denn die Antworten nicht alle? Ich habe doch bereits geschrieben, dass der Vertrag wirksam ist. Erfüllung kann aber wegen. § 275 BGB nicht verlangt werden. Es bleibt also nur noch Schadensersatz.
Levay
Doch, ich lese alles, aber das macht mir meinen ganzen Aufbau kaputt und ich bin nunmal gerade auf der „Rumnörgel-Tour“… Tut mir leid das ihr das abbekommt, bin nur schon seit knapp 9 Stunden an diesem Sachverhalt und irgendwann kann ich einfach nicht mehr…
ABER: DANKE VIELMALS an euch, ich hab jetzt wieder Lichtblicke! DANKE!!!
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Nirgendwo im Gesetz steht, dass ein Vertrag, der nicht erfüllt
werden kann, ungültig ist. Im Gegenteil, § 311 a Abs. 1 BGB
sagt sogar das Gegenteil.
Ich werde es nie verstehen !!! Habe demütig meinen Unsinn gelöscht.
resignierend
Nordlicht
Kein Grund zur Resignation!
Was verstehst du denn nicht? Warum der Vertrag wirksam bleibt?
Na, weil sich damit leicht die richtigen Ergebnisse erzielen lassen:
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Was ist denn z.B., wenn die Leistung plötzlich doch möglich wird? Der alte Pächter springt z.B. vorzeitig ab oder erklärt sich bereit, auf das Grundstück zu verzichten? Da ist es doch für den zweiten Vertragspartner nur von Vorteil, wenn der Pachtvertrag nun wirksam ist.
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Insbesondere ist der Pachtvertrag i.V.m. § 311 a BGB nun auch AGL für Schadensersatzansprüche.
Der zweite Vertragspartner hat auch keinen Nachteil von der Wirksamkeit. Er muss die Pacht nicht zahlen, wenn er das Grundstück nicht bekommt, und er kann einen Schwebezustand durch Vertragsrücktritt beenden.
Levay