ich würde Nummer 2 bezahlen und abwarten, was zu Nummer 1 kommt. Bei einem Anhörungsbogen freundlich darauf hinweisen, dass man wegen dieser Owi bereits bezahlt hat. Mit dem Bezahlen der ersten Owi wäre man zudem noch einem evtl. erhöhtem Bußgeld für die gesamte Parkzeit zuvorgekommen.
Da hast du recht… allerdings kommt es… wenn er sich nun einlässt dort quasi 24 Stunden gestanden zu haben auch nicht billiger… entgegen der Fahrtrichtung länger als drei Stunden?
angenommen A hat heute mit der Post 2 Briefe wegen der selben
Ordnungswidrigkeit bekommen:
10.09. - 22.30 uhr Verwarnungsgeld 15 €
Sie parkten verbotswidrig auf der linken Fahrbahnseite § 12
Abs.4,§ 49 StVO, § 24 StVG
11.09- - 21:00 uhr Verwarnungsgeld 25 €
Sie parkten länger als eine Stunde verbotswidrig auf der
linken Fahrbahnseite § 12 Abs.4,§ 49 StVO, § 24 StVG
Darf man für diesselbe Ordnungswidrigkeit zweimal zur Kasse
gebeten werden darf ? Was würdet Ihr empfehlen ?
Ist es denn dieselbe? Ich lese unterschiedliche Sachverhalte. Es kann auch sein, dass das Kfz zwischendurch bewegt und nur abermals falsch abgestellt wurde. Könnte sowas nicht mehrfach/wiederholt geahndet werden, hätte ich mit ein und demselben Knöllchen für immer einen Freiparkschein vor meinem Haus, ich müsste nur behaupten, das Kfz würde nie bewegt werden, und die einzige Aktivität sei der tägliche Reifenwechsel, ein zugegeben etwas merkwürdiges Hobby…)
entgegen der Fahrtrichtung länger als drei Stunden?
Steht das im „normalen“ Katalog?
Bei (angenommen fast) 24 Stunden, könnte man aber durchaus vom Katalog abweichen, womit man dann schon in die Punkteränge kommen würde.
In dem Fall würde das jeweils höchste Ordnungsgeld ( 25 € ) gelten.
Es bliebe aber dennoch abzuwarten, inwieweit dann noch etwas zu den ersten 15 € nachkäme.
Wäre der PKW in der Zwischenzeit bewegt worden
( also erneut vorschriftswidrig in einer anderen Lücke geparkt ), dann wären definitiv beide Knöllchen zu bezahlen.