ich konstruiere mal folgenden Fall: Dem G wird in einem Outlet in der Nähe seines Wohnortes eine 2.-Wahl-Jeans von einer Verkäuferin für knapp 50 Euro angeboten. G fragt die Verkäuferin umgehend, worin denn die Begründung für die 2. Wahl liegt. Die Verkäuferin zeigt ihm daraufhin leichte Unterschiede in der Farbschattierung im Oberschenkelbereich und teilt auf nochmalige Anfrage mit, dass „die Hose sonst vollkommen in Ordnung“ sei. Da es kurz vor Geschäftsschluss ist, probiert der G die Hose nur kurz an. Die Hose passt und wird mitgenommen. Nach der ersten Wäsche (vor dem ersten Tragen) fällt dem G auf, dass ein Hosenbein ca. 7 cm kürzer ist als das andere (welches die richtige Länge aufweist). Kann der G diese Hose zurückgeben oder nicht, wenn 2.-Wahl Artikel zwar vom Umtausch ausgeschlossen sind, er aber über den Mangel nicht vollständig aufgeklärt wurde?
Mal eine ganz dumme Frage… 7 cm und das wurde beim Anprobieren nicht bemerkt???
Normalerweise müsste der Artikel aber umtauschbar sein, da das nun schon einen erheblichen Mangel darstellt! Ich würde mal hingehen, die Hose zeigen und bezügl des Umtausches nachfragen. Meist sind die Geschäfte doch sehr kulant, da sie ja ihre Kunden auch halten wollen. Im Zweifelsfall verlangst nicht das Geld zurück, sondern tauschst die Ware gegen eine andere um. Da machen die Geschäfte dann sicher mit.
Um Deine Frage zu beantworten: Nein, es wurde beim Anprobieren nicht bemerkt, da der G davon ausgegangen ist, dass die Schrittlänge sich im Gegensatz zum Bauchumfang bei ausgewachsenen Personen nur selten ändert. Also Hose an, passt am Bauch, nicht weiter drauf geachtet, wie lang sie ist und gut… Stand ja 36/36 drauf. Ich weiß, das klingt jetzt etwas komisch, war aber wirklich so… Außerdem war es freitags 5 vor 8 Uhr abends und musste mal wieder schnell gehen… Aber glaub mir, das passiert dem G nicht wieder
Gruß,
der Bauigel
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es geht um einen Fall der Sachmangelhaftung FAQ:1152
Ansprüche wegen der gezeigten Farbfehler scheiden natürlich aus, da die der Käufer kannte.
Die Beinlänge ist aber weiterhin ein Sachmangel, hier ist die FAQ zutreffend. Der Verkäufer müßte, um Ansprüche abzuwehren, behaupten auf die unterschiedliche Beilänge hingewiesen zu haben. Alles weitere sind dann Beweißfragen.
danke für Eure Antworten, ich war mir nicht sicher, ob es ein Sachmangel ist oder ob der sozusagen automatisch mit der „2.-Wahl-Kennzeichnung“ hinzunehmen ist. Ich dachte mir zwar, dass die Gebrauchstauglichkeit der Hose eingeschränkt bzw. nicht vorhanden ist, aber für juristische Dinge bin ich wahrlich kein Experte.
Schön, dass Ihr Euch alle dzu geäußert habt, ich werde mein „Glück“ mal versuchen.
Ich wünsche Euch allen ein schönes Wochenende, Gruß