Der Absatz ist im Gesetz in Klammern dargestellt.
Die Sätze sind mit hochgestellten Zahlen nummeriert.
§ 20 (2)S. 1 Nr. 1 sind also:
"Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch
der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1. Anteile an einer Körperschaft sind auch Genussrechte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, den Anteilen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf Anteile im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1; "
Ich dachte mir auch schon, dass es so ist. Was mich allerdings etwas verwirrt (hat) ist, der Satz 2 (also die hochgestellte 2) vor dem Wort „Anteile“ in Nr. 1. Da war ich mir dann nicht sicher ob dann die Nummer 1 bis zum Ende gilt, oder ob dann gesagt würde: „Satz 1 ist zuende, also aufhören mit dem lesen“…