20, Arbeitslos, Rechtelos?

Hallo,

wie würde es bei solch einer Situation aussehen?

Person A ist 20 Jahre alt und ausbildungssuchend (Einkommen: 0€)
Person B ist inhaber der Unterrkunft und Elternteil mit solidem Einkommen. Person A wohnt noch bei Person B; fühlt sich allerdings mehr als unwohl.
STreit steht an der Tagesordnung und Persaon A bekommt keinen Cent (auch kein Taschengeld etc.)

Person A kann leider nicht ausziehen (soweit sie weiß) aber kann auch so nicht mehr weiter machen. Wie kann Person A am besten etwas an der Situation ändern außer natürlich eine Stelle zu finden.

kann auch so nicht mehr weiter machen. Wie kann Person A am
besten etwas an der Situation ändern außer natürlich eine
Stelle zu finden.

Sein Verhalten gegenüber Person B ändern.

Hallo,

rechtlos ??? - inwiefern ??
Ich nehme mal an das hier ein Vater/Mutter - Sohn/Tochter-Verhältnis vorliegt.
Um da eine passende Antwort geben zu können muesste man schon etwas mehr wissen - vielleicht auch aus der Sicht von Person B. heraus ?
Gruß
Czauderna

kann auch so nicht mehr weiter machen. Wie kann Person A am
besten etwas an der Situation ändern außer natürlich eine
Stelle zu finden.

Sein Verhalten gegenüber Person B ändern.

Hallo Nordlicht,
irgendwie scheinen wir auf der gleichen Wellenlänge zu ticken.
Gruß
Czauderna

Hallo Günter,

irgendwie scheinen wir auf der gleichen Wellenlänge zu ticken.

den Eindruck habe ich auch seit einiger Zeit.

Gruß in eine meiner ehemaligen Wohngegenden

Nordlicht

Ich finde ja geil, wie die anderen hier auf der gleichen Wellenlänge vollkommen nutzlose Antworten geben. Wohl noch nie Schicksale erlebt, wo es wirklich nicht geht? Wieso kam eigentlich nicht „arbeiten gehen“ auch noch?

Person A kann leider nicht ausziehen (soweit sie weiß) aber
kann auch so nicht mehr weiter machen. Wie kann Person A am
besten etwas an der Situation ändern außer natürlich eine
Stelle zu finden.

Zu einer Sozialarbeiterin, Jugendamt oder wie sowas alles heißt gehen. Es gibt solche Jugendhilfezentren, die sich mit sowas beschäftigen, ich habe zwar nie genau nachgefragt, wie sowas abläuft, aber da gibt es wohl schon Möglichkeiten. Ich habe zumindest schon von Fällen gehört, wo auch unter 20-jährige ausziehen durften und auch Geld vom Staat bekommen haben. (Ob ARGE sich das dann von den Eltern zurückholt, k.A., wäre aber vorstellbar). Z.B. kenne ich ein Fall wo ein Jugendlicher die Miete bezahlt bekommen hat, weil die Ausbildungsvergütung dafür nicht ausreichte. Müssen natürlich aber gravirende familiere Probleme vorliegen, mit der Begründung „Mutter verbietet mir Alkohol zu trinken, darum gibts immer Stress“, wird man nicht weit kommen. Und man wird natürlich gezwungen, eine Ausbildung oder einen Job anzunehmen, also es wird nix mit noch ein paar Jährchen „ausbildungsplatz suchend“ auf Staatskosten rumzugammeln.

Gruß,
Andreas

Ooops.

Ich finde ja geil, wie die anderen hier auf der gleichen
Wellenlänge vollkommen nutzlose Antworten geben. Wohl noch nie
Schicksale erlebt, wo es wirklich nicht geht? Wieso kam
eigentlich nicht „arbeiten gehen“ auch noch?

Sorry, hab grad genauer nachgelesen, nehme das mit der „gleichen Wellenlänge“ zurück. Die Antwort/Einwand von Guenter Czauderna war durchaus berechtigt und sinnvoll.

Gruß,
Andreas

Hi

Wieso kam
eigentlich nicht „arbeiten gehen“ auch noch?

weil

etwas an der Situation ändern außer natürlich eine Stelle zu finden.

natürlich!
Gruß
Uli

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Hallo

Wie kann Person A am besten etwas an der Situation ändern
außer natürlich eine Stelle zu finden.

Schwanger werden. -> http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/ha…
(just kidding)

oder mit der ARGE hierüber sprechen:

SGB 2 § 22 Leistungen für Unterkunft und Heizung
(1) Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. …
(2) …
(2a) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
1.der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.

»schwerwiegende Gründe« können beispielsweise vorliegen bei:
Suchterkrankung der Eltern, tiefgreifenden interfamiliären Streitigkeiten, unzumutbarer räumlicher Unterbringung, fortgesetzte Gängelei und Herabsetzung, Gewaltverhältnisse und Missbrauch

Gruß,
LeoLo

Frage - Unterhaltspflicht
Hallo LeoLo,

aber ist in diesem fiktiven Fall nicht das „Elternteil mit solidem Einkommen“ Unterhaltspflichtig?

Greift der von dir genannte § 22 überhaupt, wenn gar kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht? Oder ist das davon unabhängig?

MfG

Hallo

Aufgrund der geringen Informationen kann man sicher immer nur im Grauen stochern. So, wie es hier dargelegt wurde, scheint die ARGE mindestens der erste Ansprechpartner zu sein (Zitat: „ausbildungssuchend, (Einkommen: 0 Euro)“). Es ist ja der §22 SGB II , also geht es um Hartz IV. Inwieweit hier Unterhaltspflichten bestehen oder andere Quellen angezapft werden können, scheint mir auf Anhieb sekundär. Wichtig ist, daß die fiktive Person erst einmal aus dem Haushalt rauskommt. Und da zieht das SGB 2 bei 25 Jahren zunächst mal einen Strich. Hier werden vermutlich mehr als ein, zwei Ämter beschäftigt sein, aber irgendwo muß man mal anfangen.

Übrigens habe ich in der Windeseile, in der sich die Weltkugel so dreht, vergessen, beim Zitat aus dem SGB 2 noch den Punkt 1. fett zu markieren. Leider kann man hier nicht editieren.

Gruß,
LeoLo