2009 Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendung

Sind leider etwas mehr Punkte geworden, denke aber die Fragen sind schon gut vorbereitet und gut verständlich.

Punkt 1.
Gehört wurde: dass entweder die Reisekosten erstattet werden ODER die Verpflegungsmehraufwendungspauschalen. Nicht jedoch beides.
Frage 1: Stimmt das?

Punkt 2. Verpflegungsmehraufwendung
Gehört wurde: Die Verpflegungsmehraufwendung KANN aufgrund der gültigen Sätze (8-14 Std. = 6 Euro, 14-24 std.= 12 Euro, 24 std. = 24 Euro) steuerfrei für den Arbeitnehmer vom Arbeitgeber geleistet werden. Der Arbeitgeber kann den doppelten Satz zahlen, den er dann mit pauschal 25% versteuern muss.
Frage 2A): Der AN hat es Steuerfrei, muß der Arbeitgeber bei den normalen Pauschalen dennoch dafür Steuern zahlen?

Frage 2B): Wird bei Zahlung durch AG des doppelten Satzes der einfach Satz wie oben bewertet und nur für den mehr geleistetn Betrag die pauschalierten 25% angesetzt?

Frage 2C): Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer (AN) diese Pauschale nicht zahlt, kann der AN diese Pauschalen in der EKStE "einfordern?

Frage 2D): wo müßte er dieses eintragen?

Punkt 3. Reisekosten
Gehört wurde: dass bei Übernachtungskosten, z.B. Hotel, die Kosten geschlüsselt sein sollten in: reine Übernachtungskosten und Frühstückskosten. Ist dies nicht der Fall geht das FA davon aus, das Frühstück in der Rechnung enthalten ist und kürzt die Verpflegungsmehraufwendung (Berechnungsbasis ist hierbei stets der 24 Std. satz) um 20% (somit 4,80 Euro).
Dieser Kürzung kann man weiter entgegenwirken, indem der AG die Kosten voll ersetzt und der AN sich einen Sachwertbezug (SWB) anrechnen läß (2009 für Frühstück 1,53 Euro, Mittagessen 2,73 Euro, Abendessen 2,73).
Diese Anrechnung kann nun ebenfalls in dreierlei Hinsicht abgerechnet werden.
a) der AN läßt sich seine gesamten Erstattungen um diese SWB kürzen
b) der AG zahlt die gesamten Erstattungen und der SWB Betrag wird dem AN auf den Lohn geschlagen
c) der AG zahlt die gesamten Erstattungen und der SWB Betrag wird dem AN auf den Lohn geschlagen, aber der AG zahlt pauschal 25% steuern darauf

Frage 3: Sind diese o.g. Angaben so korrekt, bzw. was wäre falsch?

Punkt 4. Regelmäßiger Arbeitsplatz
Gehört wurde: Die Definition „Regelmäßiger Arbeitsplatz“ ist
a) wenn betriebliche Einrichtung durchschnittlich an einem Tag pro Woche diese besucht wird (d.h. 52 mal im jahr)
quelle http://www.hk24.de/produktmarken/recht_und_fair_play…

dagegen steht jedoch eine andere Quelle die besagt,
b) „durchschnittlich an 46 Arbeitstagen am selben Ort im Einsatz war“
quelle http://www.stern.de/wirtschaft/immobilien/verbrauche…

Frage 4: Welche dieser Beiden Aussagen stimmt nun?

Punkt 5.
Fahrtkosten von Wohnung zum Arbeitsplatz vs. Reisekosten
gehört wurde:
„Reisekosten sind als Aufwendungen Werbungskosten in EKStE bzw. steuerfrei vom AG zu bekommen“

Beispiel:
würde man 50 tage im Jahr eine einfache Strecke von 550 km vom Wohnort zur Betriebsniederlassung fahren, ist dies nach Punkt 4a noch eine „beruflich veranlaßte Auswärtstätigkeit“.
Nach Punkt 4b wäre es schon ein Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstätte.

Frage 5a: bei 50 (Tage) x 550 (km) x 0,30 (Euro/je KM) x2 (Hin-/Rückfahrt) = 16.500 euro. Kann der AG diese steuerfrei zum Lohn leisten und je nach Stundenanfall auch die Verpflegungsmehraufwendungspauschale ansetzbar wäre?

Frage 5b: Wenn der AG diese Reiskostenpauschale zahlt, muss der AG dann noch Steuern darauf zahlen?

Frage 5c: Muß der AN in der EKStE diese erhalte Pauschale dann angeben und müsste er einen Nachweis erbringen, wie hoch die tatsächlichen Kosten sind oder braucht man das nicht?

Frage 5d: Wenn der AG diese Reisekostenpauschalen nicht zahlt, kann der AN diese Pauschale in der EKStE angesetzen oder nur tatsächliche kosten und wo da genau?

Frage 5e: wie schaut das Ganze aus, wenn der AN eine Bahncard 100 (Kosten 3600 euro im jahr) kauft. Kann der AN dann die PKW Pauschalierung ansetzen oder was zählt da?

Da soll ja im Prinzip eine komplette Einkommensteuererklärung erstellt werden…das ist nicht Sinn und Zweck eines Forums!

Nur so viel, zur Systematik:
Das Finanzamt erstattet keine Werbungskosten (zB VerpflegungsMA), sondern diese mindern nur das zu versteuernde Einkommen und somit die Steuerbelastung. Daher ist es immer sinnvoller (für den AN…) wenn der AG die Kosten steuerfrei erstattet.

Da soll ja im Prinzip eine komplette Einkommensteuererklärung
erstellt werden…das ist nicht Sinn und Zweck eines Forums!

Das war eigentlich nicht meine Absicht, hätte ja auch viele einzelne Beiträge öffnen, aber dachte es wäre so praktischer, da falls vieles so ist, wie vermutet, für viele eine art Vorlage schon sein könnte.

Nur so viel, zur Systematik:
Das Finanzamt erstattet keine Werbungskosten (zB
VerpflegungsMA), sondern diese mindern nur das zu versteuernde
Einkommen und somit die Steuerbelastung. Daher ist es immer
sinnvoller (für den AN…) wenn der AG die Kosten steuerfrei
erstattet.

Da hab ich mich bei dem einen bezüglich der Frage für den AN und angabe in der Steuererklärung nicht klar ausgedrückt. sorry.
Die Systemmatik in der Erlärung ist korrekt von dir. Es ging dabei nur um, „ob man das ansetzten kann“, das es nicht wie bei der Erstattung durch dne AG ist, war mir bereits bewust.
Danke dennoch für die bessere Klarstellung durch dich.

Hoffe es beteiligen sich noch ein paar Leute an dem Beitrag.

Hoffe es beteiligen sich noch ein paar Leute an dem Beitrag.

Das Problem ist, dass man da ja rein zum lesen und durchdenken schon ne halbe Stunde sitz…und zumindest ich hatte darauf keine Lust…

LOL, ok, dann frag ich nächstens einfach nur ohne eine „wissen“ vorzugeben, dann macht das antworten mehr spaß :grins:

ist auch ein ungünstiger zeitpunkt gerade, wo die faschingswelle rollt.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Punkt 1.
Gehört wurde: dass entweder die Reisekosten erstattet werden
ODER die Verpflegungsmehraufwendungspauschalen. Nicht jedoch
beides.

VMA sind ein Teil der Reisekosten. Hier sind die Begrifflichkeiten also nicht wirklich klar… Was genau meinst du mit Reisekosten?

Punkt 2. Verpflegungsmehraufwendung
Gehört wurde: Die Verpflegungsmehraufwendung KANN aufgrund der
gültigen Sätze (8-14 Std. = 6 Euro, 14-24 std.= 12 Euro, 24
std. = 24 Euro) steuerfrei für den Arbeitnehmer vom
Arbeitgeber geleistet werden.

Richtig. Der AG MUSS aber nichts zahlen, er kann.

Der Arbeitgeber kann den

doppelten Satz zahlen, den er dann mit pauschal 25% versteuern
muss.
Frage
2A):
Der AN hat es Steuerfrei,
muß der Arbeitgeber bei den normalen Pauschalen dennoch dafür
Steuern zahlen?

Erhält ein Arbeitnehmer Verpflegungsmehraufwand vom Arbeitgeber ersetzt, ist dieser Ersatz bis zur Höhe des steuerlich zulässigen Pauschbetrags steuerfrei. Der Arbeitgeber kann gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG höhere Erstattungen mit einer pauschalen Lohnsteuer von 25 % versteuern, soweit sie die steuerfreien Pauschalen nicht um mehr als 100 % übersteigen. Darüber hinausgehende Beträge gehören zum steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn.

Frage
2B):
Wird bei Zahlung durch AG
des doppelten Satzes der einfach Satz wie oben bewertet und
nur für den mehr geleistetn Betrag die pauschalierten 25%
angesetzt?

ja, siehe Antwort eben

Frage
2C):
Wenn der Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer (AN) diese Pauschale nicht zahlt, kann der AN
diese Pauschalen in der EKStE "einfordern?

Der Arbeitnehmer kann die Pauschalen in seiner ESt-Erklärung als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit gelten machen abzüglich der erhaltenen Beträge vom AG.
(wenn der AG zb nichts zahlt oder unter den Pauschalen bleibt, dann ergeben sich Werbungskosten, sonst logischerweise nicht)

Frage
2D):
wo müßte er dieses
eintragen?

Als Arbeitnehmer mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit selbstverständlich in der Anlage N

Gruß
Sonja

Punkt 1.
Gehört wurde: dass entweder die Reisekosten erstattet werden
ODER die Verpflegungsmehraufwendungspauschalen. Nicht jedoch
beides.

VMA sind ein Teil der Reisekosten. Hier sind die
Begrifflichkeiten also nicht wirklich klar… Was genau
meinst du mit Reisekosten?

ja, das wohl etwas unglücklich formuliert worden von mir. dachte es erschließt sich aus dem gesamten Zusammenhang. In dem Fall Punkt 3.
Als Reisekosten wurde dabei gemeint. Kosten für Hotel incl Frühstück.
Danke schön Sonja, das du einige Punkte noch detailierter kommentiert hast.
Hoffe es kommen ja noch weitere Kommentare zu den punkten 3 und 4.

Gruß
Sonja

Punkt 1.
Gehört wurde: dass entweder die Reisekosten erstattet werden
ODER die Verpflegungsmehraufwendungspauschalen. Nicht jedoch
beides.

VMA :Als Reisekosten wurde dabei gemeint. Kosten für Hotel incl

Frühstück.

achso, na dann auch ein paar kurze Worte zu Punkt 1:
Die Hotelkosten sind Übernachtungskosten und können bei Arbeitnehmern als Werbungskosten angesetzt werden (abzüglich der Kosten für Frühstück). Zusätzlich zu den Übernachtungskosten können die Verpflegungsmehraufwendungen geltend gemacht werden.
(oder vom AG erstattet wie dann unter Pkt. 2 beschrieben)