§ 202 VVG für MDK Pflegebegutachtung anwendbar

MDK Pflegebegutachtung wegen Pflegestufe ist bei der Verweigerung der Zusendung an den Begutachteten (Kassenmitglied) des Gutachtens, der § 202 VVG anwendbar, dass dieses nur einem Arzt oder Anwalt zugesendet wird.

MDK Pflegebegutachtung wegen Pflegestufe ist bei der
Verweigerung der Zusendung an den Begutachteten
(Kassenmitglied) des Gutachtens, der § 202 VVG anwendbar, dass
dieses nur einem Arzt oder Anwalt zugesendet wird.

Leider ja. Ich musste selber die schmerzliche Erfahrung machen. Zur Absicherung ahbe ich sogar eine Mail an
[http://www.bafin.de/cln_116/DE/Home/homepage__node.h…](http://www.bafin.de/cln_116/DE/Home/homepage node.html? nnn=true)

geschickt. Hierbei handelt es sich um das ehemalige Bundesaufsichtsamt für das Versicheurugnswesen. Dieses Amt hat sich mit dem Bundesamt für das Finanzwesen zusammengeschlossen. Dort hatte man mir diese Praxis bestätigt. Viele Ärzte und Anwälte sind bereit einen solchen Bericht zu kopieren. Verpflichtet dazu sind sie nicht. Meist dürfen sie den Befundbericht direkt vor Ort einsehen. Ob es verboten ist den Bericht mittels Handy zu fotografieren entzeiht sich meiner Kenntnis.

M.f.G. R. Waleczek

Hi oddo

Der §202 VVG ist hier nicht anzuwenden.

Die Gesetzeslage zur Mitteilungspflicht des MDK gegenüber des Begutachteten findest du hier SGB V §277 Mitteilungspflichten:

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/BJNR02482098…

§ 277 Mitteilungspflichten
(1) Der Medizinische Dienst hat dem an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt, sonstigen Leistungserbringern, über deren Leistungen er eine gutachtliche Stellungnahme abgegeben hat, und der Krankenkasse das Ergebnis der Begutachtung und der Krankenkasse die erforderlichen Angaben über den Befund mitzuteilen. Er ist befugt, den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten und den sonstigen Leistungserbringern, über deren Leistungen er eine gutachtliche Stellungnahme abgegeben hat, die erforderlichen Angaben über den Befund mitzuteilen. Der Versicherte kann der Mitteilung über den Befund an die Leistungserbringer widersprechen.
(2) Die Krankenkasse hat, solange ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts besteht, dem Arbeitgeber und dem Versicherten das Ergebnis des Gutachtens des Medizinischen Dienstes über die Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen, wenn das Gutachten mit der Bescheinigung des Kassenarztes im Ergebnis nicht übereinstimmt. Die Mitteilung darf keine Angaben über die Krankheit des Versicherten enthalten.

Viele Grüße
Thorsten

Hallo,irgendwas stimmt hier nicht, der MDK übergibt das Guatachten der Krankenkasse die es in Auftrag gegeben hat. Vom MDK kann ich als Betroffener dies nicht abfordern, sondern nur von der Krankenkasse und diese weigert sich dies mir unter Berufung auf § 202 zuzusenden. Was nun ?

Hallo nochmals , das Ergebnis des Gutachten habe ich ja, aber ich möchte das Gutachten haben wie es zu diesem Ergebnis kam, sonst kann ich doch nicht z. B. Widersprechen, wenn mir dieses Gutachten vorenthalten wird.

Dann bleibt ja nur der Weg zum Sozialgericht um gegen das Ergebnis z.B. der Pflegestufe zu Klagen und darauf zu verweisen, dass dieses Gutachten zur Begründung zwingend notwendig ist und gleich mit der Klage den Antrag auf Zusendung des Gutachtens zu stellen/beantragen. Und wenn dies trotzdem nicht geschieht eine Einsichtsklage einzureichen.

Aber das kann dann ja Jahre dauern bis zur Entscheidung.

Warum gleich immer vor Gericht ziehen.Einen Widerspruch gegen das Gutachten kann man auch ohne das alte Gutachten zu kennen einlegen. Lebt die Mutter im Heim müsste das Heim den Widerspruch in ihrem Namen einlegen. Wichtig ist, dass die 4 Wochenfrist für den Widerspruch nicht versäumt wird.

Ich persönlich würde das Gutachten über den behandelnden Arzt einfordern. Dort lesen ggf. hat man häufig ein Handy in der Tasche. Wichtig ist das Fazit des Gutachtens. Das steht im allgemeinen am Ende. Das sind ein paar Sätze die alles entscheiden.

Lebt die Mutter allein und wird micht von einem ambulanten Pflegedienst betreut, so kann man von der betreffenden Krankenkasse ein sogenanntes Pflegetagebuch anfordern. Darin notieren sie alle Verrichtungen die sie für ihre Mutter übernnehemen. Z.B. Waschen, ankleiden, Toilettengänge.Einkaufen, putzen essen bereiten etc. (nur wenn sie u Hause lebt).

Hallo, es geht um mich persönlich. Widerspruch ist in der Privaten Krankenversicherung nicht vorgesehen wie die KK mitteilte. Meinen Hausarzt möchte ich nicht einschalten, da dieser dann wegen der Einstufung die KK anschreiben würde,Geld für einen Anwalt kann ich mir nicht leisten, ich selbst habe nichts gegen die Einstufung, möchte aber auf jeden Fall das Gutachten sehen, um zu Wissen was bei der Begutachtung festgestellt und der KK mitgeteilt wurde.
Die KK betreibt m. E. eine Art Mobbing und deshalb sehr Misstrauisch geworden, habe seit etwa einem Jahr ca. 12 Widersprüche mit Erfolg eingereicht und viel Schreiben müssen wegen unrichtigen Behauptungen und Unklarheiten in Schreiben der KK.

Hallo Thorsten,
die KK beharrt weiterhin auf die Anwendung des §202 VVG
Gruß

Guten Abend

Als einzige Möglichkeit sehe ich nun nur noch der Gang zur GKV. Spitzenverband der Krankenkassen unter:

https://www.gkv-spitzenverband.de/Home.gkvnet

Oder ein Fachanwalt für Medizinrecht unter:

http://www.experten-branchenbuch.de/fachanwalt/mediz…

Sorry, eine andere Lösung habe ich nun auch nicht mehr.
Könnte Morgen mal meine Beziehungen zur AOK spielen lassen und mal schaun was sie mir dort erzählen. Melde mich dann wieder bei dir…

Viele Grüße
Thorsten