Hallo Larissa
Kurz die rechtlichen Fakten zur Strafanzeige:
Mit einer Strafanzeige wird den Strafverfolgungsbehörden, namentlich der Staatsanwaltschaft, ein - möglicherweise - strafrechtlich relevanter Tatbestand „angezeigt“, also bekanntgemacht.
Die Strafanzeige führt bei einem bestehenden Anfangsverdacht (§ 152 Abs. 2 StPO) zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft gegen die angezeigte(n) Person(en), oder, falls diese (noch) nicht namentlich bekannt sind, gegen Unbekannt. Sie ist zur Strafverfolgung rechtlich nicht erforderlich, denn es genügt, dass den Strafverfolgungsbehörden ein strafrechtliche relevanter Sachverhalt von Amts wegen bekannt wird (§§ 160 Abs. 1, 163 Abs.1 StPO), bspw. die Polizei auf einer Streifenfahrt einen Einbruch beobachtet. Faktisch hat sie hingegen eine erhebliche Bedeutung, denn viele Straftaten werden - nicht überraschend - erst durch eine Anzeige bekannt.
Eine Strafanzeige kann man demnach auch nicht zurücknehmen, denn sie hat keine rechtliche, sondern nur faktische Wirkung. Und wenn Polizei und Staatsanwaltschaft erst einmal von einer Straftat wissen, kann man ihnen dieses Wissen auch nicht mehr nehmen.
In der Regel werden bei Delikten wie Körperferletzung(§ 223 StGB, Strafantragserfordernis in § 230 StGB) Strafanträge gestellt, diese können auch zurückgezogen werden, bitte prüft das nochmal.
Kommt es im Falle einer Anzeige zu einem Verfahren, wird Person A eine Vorladung erhalten und kann im Verfahren eine Aussage machen.
Ich kann schlecht beurteilen welchen Weg die Ermiitlungsbehörden nehmen, günstigstenfalls wäre ein Privatklagedelikte
Das Gegenstück zu denjenigen Antragsdelikten, bei denen die Staatsanwaltschaft durch Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses die Strafverfolgung auch ohne Strafantrag durchführen kann, stehen die Privatklagedelikte. Bei diesen übernimmt die Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung nicht immer, sondern nur dann, wenn sie zumindest ein (einfaches) öffentliches Interesse an der Strafverfolgung erkennen kann. Kann sie das nicht, so wird der Verletzte auf den Weg der Privatklage verwiesen, § 376 StPO. Die Privatklagedelikte finden sich in einer abschließenden Aufzählung, und zwar in der Strafprozessordnung (§ 374 StPO).
Für den Verletzten bedeutet das, dass er sozusagen selbst die Aufgabe des Staatsanwaltes nicht nur übernehmen kann, sondern sogar übernehmen muss und unter anderem auch die Verfahrenskosten vorzuschießen und sie bei einem Freispruch anstelle der Staatskasse zu tragen hat. Die Einzelheiten des Privatklageverfahrens sind in §§ 374 ff. StPO geregelt.
Ich übernehme keine Verantwortung für die Richtigkeit meiner Aussagen hoffe aber dennoch das ich Dir helfen konnte.