§223 Stgb Beleidungung

Liebe/-r Experte/-in,

ich hoffe, dass ich mit meiner Frage nun nicht gegen irgendwelche Regeln verstoße.
Es geht um Folgendes.
Zwischen zwei Lebensgefährten, den Personen A und B, die zusammen wohnen, kommt es zu einem Streit und Person B schlägt Person A dabei ins Gesicht. Dabei ist Person B betrunken.
Person A ruft daraufhin die Polizei, erstattet Anzeige wegen Körperverletzung und Person B wird der Wohnung verwiesen.
Person B entschuldigt sich bei Person A und Person A stellt folglich keinen Strafantrag bei der Polizei. Dies teil sie nun auch ausdrücklich der zuständigen Polizeistelle mit.
Nach ungefähr zwei Monaten wird Person B wegen §223 Körperverletzung, Bleidigung schriftlich bei der Polizei vorgeladen und soll sich zum Vorfall äußern.
Wieso muss sie dies auch, obwohl Person A keinen Strafantrag stellt?
Zusätzlich würde Person A noch ergänzende Angaben zum Protokoll, dass bei der Anzeige erstellt wurde, machen.
Ist dies noch möglich? Die Angaben geben Aufschluss darüber, dass Person A Person B schon vor dem Schlag ins Gesicht provoziert hat und keine Ruhe gab, obwohl Person B ausdrücklich in Ruhe gelassen werden wollte.
Was könnte Person A nun machen, damit Person B nicht mehr strafrechtlich verfolgt wird?

MfG

Liebe Larissa,

herzlichen Dank für Ihre Anfrage. Da es hier um eine Rechtsangelegenheit geht und ich kein Anwalt bin, kann ich Ihre Frage leider nicht beantworten. Ich hoffe, dass sich jemand kompetentes findet, der oder die Ihnen weiter hilft. Im Zweifelsfall sollten Sie sich vielleicht eine anwaltliche Beratung holen.

Vielleicht ein Hinweis aus meinem „Allgemeinwissen“: Es gibt eine Unterscheidung zwischen Antragsdelikten und Offizialdelikten. In Offizialdelikten ermittelt der Staat von Amtswegen, da hat man ggf. als Beteiligter oder Geschädigter keinen Einfluss mehr drauf, ob das Verfahren eingestellt wird. Sie müssten vielleicht klären, woum es sich in diesem Fall handelt. So wie Sie den Fall schildern geht es hier ja vielleicht über Beleidigung hinaus, da ist ggf. schon Körperverletzung im Spiel?

Herzliche Grüße,
milan

Hallo Larissa

Kurz die rechtlichen Fakten zur Strafanzeige:

Mit einer Strafanzeige wird den Strafverfolgungsbehörden, namentlich der Staatsanwaltschaft, ein - möglicherweise - strafrechtlich relevanter Tatbestand „angezeigt“, also bekanntgemacht.

Die Strafanzeige führt bei einem bestehenden Anfangsverdacht (§ 152 Abs. 2 StPO) zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft gegen die angezeigte(n) Person(en), oder, falls diese (noch) nicht namentlich bekannt sind, gegen Unbekannt. Sie ist zur Strafverfolgung rechtlich nicht erforderlich, denn es genügt, dass den Strafverfolgungsbehörden ein strafrechtliche relevanter Sachverhalt von Amts wegen bekannt wird (§§ 160 Abs. 1, 163 Abs.1 StPO), bspw. die Polizei auf einer Streifenfahrt einen Einbruch beobachtet. Faktisch hat sie hingegen eine erhebliche Bedeutung, denn viele Straftaten werden - nicht überraschend - erst durch eine Anzeige bekannt.

Eine Strafanzeige kann man demnach auch nicht zurücknehmen, denn sie hat keine rechtliche, sondern nur faktische Wirkung. Und wenn Polizei und Staatsanwaltschaft erst einmal von einer Straftat wissen, kann man ihnen dieses Wissen auch nicht mehr nehmen.

In der Regel werden bei Delikten wie Körperferletzung(§ 223 StGB, Strafantragserfordernis in § 230 StGB) Strafanträge gestellt, diese können auch zurückgezogen werden, bitte prüft das nochmal.

Kommt es im Falle einer Anzeige zu einem Verfahren, wird Person A eine Vorladung erhalten und kann im Verfahren eine Aussage machen.

Ich kann schlecht beurteilen welchen Weg die Ermiitlungsbehörden nehmen, günstigstenfalls wäre ein Privatklagedelikte

Das Gegenstück zu denjenigen Antragsdelikten, bei denen die Staatsanwaltschaft durch Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses die Strafverfolgung auch ohne Strafantrag durchführen kann, stehen die Privatklagedelikte. Bei diesen übernimmt die Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung nicht immer, sondern nur dann, wenn sie zumindest ein (einfaches) öffentliches Interesse an der Strafverfolgung erkennen kann. Kann sie das nicht, so wird der Verletzte auf den Weg der Privatklage verwiesen, § 376 StPO. Die Privatklagedelikte finden sich in einer abschließenden Aufzählung, und zwar in der Strafprozessordnung (§ 374 StPO).

Für den Verletzten bedeutet das, dass er sozusagen selbst die Aufgabe des Staatsanwaltes nicht nur übernehmen kann, sondern sogar übernehmen muss und unter anderem auch die Verfahrenskosten vorzuschießen und sie bei einem Freispruch anstelle der Staatskasse zu tragen hat. Die Einzelheiten des Privatklageverfahrens sind in §§ 374 ff. StPO geregelt.

Ich übernehme keine Verantwortung für die Richtigkeit meiner Aussagen hoffe aber dennoch das ich Dir helfen konnte.

Hallo und guten Tag,

da muss ich leider gestehen, dass ich diese Frage nicht beantworten kann, denn sie ist ja auch ein wenig kompliziert und da muss sicherlich ein Fachman eingeschaltet werden.

Tut mir leid!

Mit freundlichen Grüßen

Karl Piepel

Das ist nicht schlimm.
Trotzdem Danke fürs Lesen!

MfG

Hallo Milan!

Also Person A war nun nicht in dem Maße verletzt, dass Sie medizinisch betreut werden musste.
Danke für die schnelle Antwort!

MfG

Hallo Liane,

danke für deine Antwort.
Also Person A hat Person B angezeigt, jedoch keinen Strafantrag gestellt. Dies wurde von der Polizei vermerkt.
Trotzdem wurde Person B nun vorgeladen.
Der Staatsanwalt hat noch keinerlei Unterlagen von der Polizei erhalten. Demnach müsste von einer anderen Person als Person A ein Strafantrag gestellt worden sein, denke ich. Meiner Meinung nach kann aber nur Person A diesen Strafantrag stellen, da nur sie betroffen ist.
Wann besteht denn öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung?

MfG

Guten Abend Larissa,
leider kann ich zu dem geschilderten Tatbestand keine Antwort geben.
MfG
JüNo

Trotzdem Danke!

Hallo,

… tatsächlich kenne ich mich im Strafrecht nicht gut aus, nehme aber an, dass Körperverletzung von der Polizei immer geahndet werden muss - auch wenn der Verletzte (Geschlagene) privatrechtlich keine Anzeige erstattet. Ob auch Beleidigung ein Straftatbestand ist weiß ich nicht.

Mir ist nicht bekannt ob/was A oder B machen können, um das Strafverfahren einzustellen.

Ich persönlich würde (als unbescholtener Bürger) versuchen, mit der Polizei oder Staatsanwaltschaft ins Gespräch zu kommen. Ob das hilft, weiß ich leider nicht!

Sorry, Albert

Sehr geehrte Larissa,

Das, was Sie hier schreiben bedeutet (nach meiner Meinung), dass Person A den Strafantrag bei der Polizei trotz Ihrer Bitte und Entschuldigung gestellt hat. Andernfals sollen Sie schriftlich ein Benachrichtigen über dem Zurückziehen der Strafsache bekommen.

Am bestens ist alles nochmal mit Person A besprechen und sich zu versichern.

MfG

Hallo ForSenior,

Person A hat keinen Antrag gestellt. Das ist zu 100% sicher.
Naja,vielleicht liegt es ja im öffentlichen Interesse.
Danke für die Antwort!

MfG

Hallo Larissa,

erst einmal Entschuldigung, dass ich heute erst antworte. Jedoch bin ich bei der Polizei und wir hatten am Wochenende bei uns in Dresden sehr viel Streß mit Demonstrationen, vielleich hast Du davon gehört.
Es handelt es sich bei beiden Straftatsbeständen um Antragsdelikte. Hier kann der Beschuldigte nur verfolgt werden, wenn ein Strafantrag gestellt wurde. Ich gehe nun davon aus, dass zumindest bei der Anzeigenerstattung erst einmal ein Strafantrag gestellt wurde (sonst macht ja die ganze Sache keinen Sinn).
Nunmehr kann der Anzeigenerstatter (Person A) innerhalb einer gesetzlichen Frist seinen Strafantrag zurückziehen, was scheinbar ja bei Euch auch der Fall gewesen ist. Ich kann mir nunmehr nur vorstellen, dass sich die Vorladung zur Vernehmung mit der Rücknahme des Strafantrages zeitlich überschnitten hat. Ansonsten wäre die Strafverfolgungsbehörde (Polizei) nicht mehr berechtigt, gegen den Betroffenen (Person B) zu ermitteln. Es sei denn, es wird öffentliches Interresse bekundet, was ich mir in diesem Fall einfach nicht vorstellen kann.
Demzufolge hat Person A bereits alles getan, was notwendig ist.
Jetzt aber noch zu einer anderen Problematik. Der Beschuldigte (Person B) hat das Recht sich zur Sache (Beschuldigung) zu äussern. Es steht im jedoch auch frei, dies nicht zu tun und nicht zur Vernehmung zu erscheinen.
Abschließend möchte ich noch erwähnen, dass vollkommen egal, ob die Person A vorher provoziert hat. Es ist und bleibt eine Straftat, bei der eventuell zwei Stratatsbestände verletzt wurden. Ich will nur hoffen, dass Person A den Strafantrag freiwillig zurückgezogen hat.

Bis dahin

Jürgen