§ 23 BAT, Kommentierung

Hallo.

Kann mir jemand sagen, wo ich die Kommentatierung zu § 23 BAT finden kann. Ich brauche das dringend, aber in den alten Ordnern hier ist natürlich nichts zu finden, wenn man es mal braucht.

Dank!

Hallo,

aus Bredemeier/Neffke, BAT/BAT-O, 2. Auflage 2003 Autor: R. Neffke:
Kommentierung zu § 23:

  1. Sonderregelungen.
    Es sind folgende Sonderregelungen zu beachten:

Nr. 8 der SR 2e I
für Angestellte im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung

Nr. 8 der SR 2e II
für Angestellte, die als Besatzungen auf See- und Binnenfahrzeugen im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung beschäftigt werden

Nr. 11 der SR 2e III
für Angestellte in Bundeswehrkrankenhäusern

Nr. 6 der SR 2s (nur im Geltungsbereich BAT)
für Angestellte der Sparkassen

Nr. 5 der SR 2z
für Angestellte des Bundesgrenzschutzes und des Beschaffungsamtes des Bundesmisteriums des Innern.

  1. Zu UAbs. 1.
    Werden dem AN durch den AG höherwertige Tätigkeiten übertragen, so ändert sich gem. § 22 die Eingruppierung kraft TV vom ersten Tage an. Tarifrechtlich anders geregelt sind die Fälle, in denen sich die Tätigkeit „aus sich heraus“ so ändert, dass sie den Merkmalen einer höheren VergGr. entspricht. Dafür sind zahlreiche Gründe denkbar. So, wenn durch Rechtsänderungen zusätzliche Vorschriften anzuwenden sind, deren Zahl dazu führt, dass nun „gründliche und vielseitige“ Fachkenntnisse einzusetzen sind. In diesen Fällen tritt die höhere Eingruppierung erst dann ein, wenn der AN diese nun höherwertige Tätigkeit ununterbrochen sechs Monate wahrgenommen hat (wg. unschädlicher Unterbrechungen s. UAbs. 2). Der Sinn der Vorschrift ist nahe liegend: Da nicht der AG veranlasst hat, dass der AN mit höherwertigen Tätigkeiten beschäftigt wird (er möglicherweise von der geänderten Wertigkeit keine Kenntnis hatte), sollen ihm die personalwirtschaftlichen Möglichkeiten – z. B. die Umsetzung des AN auf eine Stelle, die seiner Eingruppierung entspricht – für eine bestimmte Zeit belassen werden. Diese wären dann nicht mehr gegeben, wenn die Eingruppierung nach § 22 von Beginn an wirksam würde.

Hat allerdings der AN die höherwertige Tätigkeit sechs Monate lang ununterbrochen ausgeübt – und war sie ihm nicht nur vorübergehend übertragen –, tritt auch hier kraft TV und nicht etwa durch einen konstitutiven Akt des AG die höhere Eingruppierung mit Beginn des darauf folgenden Kalendermonats ein.

Die Frist ist nach Monaten, nicht nach Kalendermonaten bemessen, so dass sie an jedem beliebigen Tag eines Kalendermonats beginnen (und enden) kann. Sie beginnt mit dem Tag, ab dem die Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren VergGr. entspricht (dieser Tag zählt allerdings bei der Fristberechnung nach § 187 Abs. 1 BGB nicht mit). Allerdings dürfte es sich hier in vielen Fällen um eine theoretische Fallgestaltung handeln. Denn bei „schleichenden“ Veränderungen wird im Nachhinein nur in Ausnahmefällen zu beweisen sein, ab wann die Tätigkeitsmerkmale der höheren VergGr. tatsächlich erfüllt waren. In solchen Fällen wird auch die Sechsmonatsfrist schon abgelaufen (und somit die höhere Eingruppierung eingetreten) sein, wenn die Tatsache, dass die Tätigkeit inzwischen eine höhere tarifliche Wertigkeit hat, offenbar wird. Anders allerdings, wenn die die Wertigkeit verändernden Umstände sozusagen von einem Tag zum anderen – etwa durch In-Kraft-Treten eines neuen Gesetzes – eintreten. In diesen Fällen können die Frist und ihr Beginn von praktischer Bedeutung sein.

Abgesehen von diesem späteren Eintritt der höheren Eingruppierung gelten im Übrigen die Regelungen des § 22 uneingeschränkt, wie sich aus dem Klammerhinweis auf § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 bis 5 unmissverständlich ergibt. Auf die Erl. hierzu und auf die Vorb. zu §§ 22 bis 25 wird daher verwiesen.

Wird dem AN die höherwertige Tätigkeit belassen, steht ihm für die sechs Monate, in denen er zwar die höherwertige Tätigkeit wahrgenommen hat, auf Grund der tariflichen Regelung aber nicht höher eingruppiert war, die Zulage nach § 24 Abs. 1 (vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit) zu.

  1. Zu UAbs. 2.
    Nach UAbs. 1 müssen die höherwertigen Tätigkeiten grundsätzlich ununterbrochen vom AN wahrgenommen werden, damit die höhere Eingruppierung eintritt. UAbs. 2 zählt abschließend Gründe für Unterbrechungen auf, die bis zur Höchstdauer von sechs Wochen unschädlich sind. Die Formulierung „insgesamt nicht mehr als sechs Wochen“ ist nicht eindeutig. Zwar lässt sich im Zusammenhang mit der Aufzählung der Gründe erkennen, dass mehrere Unterbrechungen zusammenzurechnen sind, auch wenn sie zeitlich nicht zusammenhängend eintreten. Nahe liegend ist auch die Auslegung, dass bei mehreren Unterbrechungen, von denen einige möglicherweise nur einen oder wenige Tage dauern (z. B. Arbeitsbefreiung), von einer Höchstdauer von 42 Tagen auszugehen ist. Unklar ist allerdings in diesen Fällen, wie Tage zu behandeln sind, an denen der AG nicht zur Arbeit verpflichtet ist, etwa Samstag/Sonntag bei Fünftagewoche, gesetzliche Wochenfeiertage, dienstplanmäßig freie Tage. Eine generelle Herausrechnung dieser Tage erscheint nicht tarifgerecht, da – hätten die TVP dies gewollt – es nahe liegend gewesen wäre, statt auf sechs Wochen auf 42 Arbeitstage abzustellen. Eine Einrechnung (nur) von arbeitsfreien Tagen, die der Unterbrechung zuzuordnen sind, führt zu unbefriedigenden, weil u. U. sehr unterschiedlichen Ergebnissen, von Streitigkeiten über die „Zuordnung“ ganz abgesehen. Es erscheint daher, auch angesichts des Wortlauts, sachgerecht, arbeitsfreie Tage grundsätzlich mitzuzählen.

Jede Unterbrechung aus anderen als die in UAbs. 2 genannten Gründen, und sei sie noch so kurzfristig, führt nach dem unmissverständlichen Wortlaut des Satzes 2 im UAbs. 2 dazu, dass die sechs-Monats-Frist nach der Unterbrechung neu beginnt. Das Gleiche gilt, wenn die Höchstdauer von Unterbrechungen aus dem Grunde nach unschädlichen Gründen überschritten wird.

Fraglich ist die vergütungsmäßige Behandlung von Zeiträumen, die sechs Kalendermonate überschreiten, weil die Sechs-Monatsfrist wegen Unterbrechungen aus schädlichen Gründen oder wegen Überschreitung der Höchstdauer mindestens ein weiteres Mal neu begonnen hat. Nach dem Wortlaut von Satz 2 des UAbs. 1 ist die Zahlung der Zulage auf die „zurückliegenden sechs Kalendermonate“ beschränkt. Unter dem Aspekt, dass ein AN, dem vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit zugewiesen wurde, die Zulage für die gesamte Dauer der Übertragung erhält, erscheint es gerechtfertigt, in dem hier behandelten Fall ebenso zu verfahren.

  1. Zu UAbs. 3.
    Die Bestimmung stellt mittelbar klar, dass während der Sechs-Monatsfrist dem AN eine andere, seiner (noch geltenden) VergGr. entsprechende Tätigkeit übertragen werden kann. Geschieht dies, hat er für die Zeit der Wahrnehmung der höherwertigen Tätigkeit den Anspruch auf die Zulage nach § 24 Abs. 1.

VG
EK