§ 23 BDG Bindungswirkung

Kann mir jemand mit einfachen Worten die Bindungswirkung erklären bitte.

Hallo,

ich hab mich mal im Kommentar (Ganser) belesen. Interessant ist zunächst, dass es zwischen Bundesrecht und Landesrecht teils erhebliche Unterschiede in der Bindungswirkung gibt. Niedersachsen ist z.B. recht großzügig in der Bindungswirkung, es werden auch die in einem Strafbefehl aufgeführten Fakten akzeptiert, beim BDG wird auf ein tatsächliches Urteil (Straf- Bussgeld- oder Verwaltungsverfahren) abgestellt. Im BDG wird ein Strafbefehl nicht akzeptiert, weil dessen Annahme durch den Beschuldigten oft auch aus taktischen Gesichtspunkten und nicht wegen des ihm innewohnenden Wahrheitsgehaltes erfolgt.
Die in einem Urteil genannten Fakten können/müssen für ein Disziplinarverfahren, das den gleichen Sachverhalt zum Gegenstand hat, 1:1 ungeprüft übernommen werden. Einstellungen (wie ursprünglich von mir aufgeführt), Strafbefehle entfalten keine Verpflichtung für das Disziplinarverfahren. Sprich, die bindenden Entscheidungen müssen von einem Richter ermittelt und beschlossen werden.

Gruss

Iru