$23 Einkommensteuer

folgender Sachverhalt:
jemand hat 07.2002 in Erbengemeinschaft ein 2-Fam. Haus geerbt und in 12.2003 wieder verkauft. Der Erblasser hat das Haus 11.1995 gekauft.
Für das Haus ist eine Hypotheke vom Erblasser aufgenommen worden.
Der oder die Erben haben zu keiner Zeit in dem Haus gewohnt.

Mit wieviel Steuern muss gerechnet werden. (Prozentsatz)?
Was für Unterlagen sind wichtig für das Finanzamt?
Wird Rücksicht genommen, das „nur“ 23 Monate vor Ablauf der 10 Jahresfrist das Objekt verkauft worden ist?

Danke für eine Auskunft

hallo,

der gewinn aus dem geschäft wird auf die erbengemeinschaft zu erbanteilen verteilt und dann mit dem persönlichen steuersatz besteuert.

gewinn = veräusserungserlös 2003 - anschaffungskosten aus 1995 - kosten der veräusserung 2003

Wird Rücksicht genommen, das „nur“ 23 Monate vor Ablauf der 10
Jahresfrist das Objekt verkauft worden ist?

ehrlich: keine gnade! frage nebenbei: war es nicht möglich das objekt erst 2 jahre zu vermieten?

mfg vom

showbee

Hallo showbee,
danke für Deine Antwort.
Leider war es nicht möglich das Objekt länger zu halten bzw. noch 2 Jahre zu vermieten. Vor dem Zeitpunkt des Verkaufs war eine Notsituation eingetreten.
Und Du meinst es gibt keine Gnade oder eine andere Möglichkeit ???

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Und Du meinst es gibt keine Gnade oder eine andere Möglichkeit
???

hallo klaus,

warum sollte es? der tatbestand an den das gesetz die steuerbelastung knüpft ist verwirklicht. nur bei ganz abstrusen schwerwiegenden gründen ist ein erlass der steuer (im festsetzungsverfahren nach § 163 AO bzw. im erhebungsverfahren nach § 227 AO) möglich. diesen anträgen sollte sich dann aber ggf. ein steuerberater widmen! der antrag ist aber eben nicht damit zu begründen, dass die frist in 23 monaten abgelaufen ist, sondern mit billigkeitsgründen (armut!!!).

mfg vom

showbee

Hallo,

meines Wissens läuft noch eine Anfrage des Bundesfinanzhof an das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit der Versteuerung von privaten Veräußerungsgeschäften in den Fällen, in denen die alte Spekulationsfrist (bei Grundbesitz 2 Jahre) bereits vor Einführung der neuen Spekulationsfrist abgelaufen war. Der vorliegende Sachverhalt würde ja darunter fallen.

Ich habe aber im Moment nicht das Aktenzeichen zur Hand. Bei Interesse kann ich es aber nachreichen.

Bye…

Hallo, Klaus,

Grundsätzlich ist ein etwaiger Veräußerungsgewinn nach § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerpflichtig und auch in der Anlage SO der Einkommensteuererklärung anzugeben.

Aber:

Wenn das Grundstück vom Rechtsvorgänger in 1995 angeschafft worden ist, konnte er darauf vertrauen, daß bei einer späteren Veräußerung die zum Anschaffungszeitpunkt geltende zweijährige „Spekulationsfrist“ gilt. Die Voraussetzung für eine steuerfreie, außerhalb dieser Frist stattfindende Veräußerung hatte er nämlich bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung des § 23 EStG durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24.03.1999 erfüllt.

Aus diesem Grunde hält der Bundesfinanzhof (BFH) die rückwirkende Verlängerung der Veräußerungsfrist für Grundstücke von zwei auf zehn Jahre für verfassungswidrig, weil der Gesetzgeber Anschaffungsvorgänge in die Regelung einbezogen hat, für die die „Spekulationsfrist“ des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a Einkommensteuergesetz (EStG) in der vor dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung bereits abgelaufen war (Az. IX B 90/00).
Mit Beschluß vom 16.12.2003 (Az. IX R 46/02) hat der BFH die Rechtsfrage dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Entscheidung vorgelegt. Es ist zu erwarten, dass das BVerfG die Auffassung des BFH teilt.
(Az. des BVerfG: 2 BvL 2/04)
Lt. Beschluss des BFH vom 22.12.2003 ( IX B 177/02) ist das Gericht von der Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Verlängerung der Spekulationsfrist bei Grundstücksveräußerungen von zwei auf zehn Jahre überzeugt und hat in diesen Fällen die Aufhebung der Vollziehung angeordnet.

Daraus folgt, dass auf einen etwaigen Veräußerungsgewinn in 2004 keine Einkommensteuer erhoben werden darf.

Wenn das Finanzamt dennoch den Gewinn der Besteuerung unterwirft, sollte unbedingt sofort nach Erhalt des Bescheides Einspruch eingelegt und unter Hinweis auf das beim BVerfG anhängige Verfahren „Aussetzung der Vollziehung“ in Höhe der rechtsstreitigen Steuerschuld beantragt werden.
Besser wäre in diesem Fall sicherlich, die Sache einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe zu übergeben.

Hoffe, daß ich Ihnen helfen konnte.

mfG
Günter

Hallo Mott the Hoople,

ich bin sehr an dem Aktenzeichen interessiert.
Wenn möglich bitte bald nachreichen.
Im Voraus herzlichen Dank
Klaus

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Berichtigung
Hallo, Klaus,

Kleine Korrektur:

Ich meinte unten:

Daraus folgt, dass auf einen etwaigen Veräußerungsgewinn in 2003 (nicht 2004) keine Einkommensteuer erhoben werden darf.

mfG
Günter

hallo klaus,

was mir bloss fraglich erscheint: soll man vertrauen mit erben können? nach der „fussstapfentheorie“ treten zwar die erben in die rechtsstellung des erblassers vollkommen ein, aber gehört dazu auch das vertrauen?

genau in dem fall würde ich das verneinen. die erbschaft erfolgte im zeitraum wo die 10 jahresfrist bereits galt. ein vertrauen auf steuerfreien veräusserungserlös könnte m.E. nur der erblasser von 1997 bis zum tode bestehen.

gerade in bezug auf die schon stark wechselnde rechtssprechung zum erbe des verlustvortrages, würde ich hier vorsichtig sein.

insoweit ist m.E. fraglich, inwieweit die von dir zitierten urteile hier genau passen. im konkreten fall hat eben die erbengemeinschaft sogar innerhalb kürzester zeit das geerbte vermögen „versilbert“ (weniger als 2 jahre), wo sieht man hier ein vertrauen auf eine alte rechtslage?

m.E. kann man zwar vieles erben (gesamte rechtsstellung), inwieweit dazu aber ein vertrauen auf eine bestimmte rechtslage gehört mag ich bezweifeln.

mfg vom

showbee

Hallo Showbee,

ich muss dir leider widersprechen. Die Erbengemeinschaft hat das Erbe nicht „versilbert“ sondern ist im guten Glauben, nach allen Prüfungen, das Erbe eingegangen.
Das Erbe hatte zwar eine Hypothek, die aber vom Erlös abgelöst werden konnte. Im nach hinein, nach der Frist wo man das Erbe noch hätte ablehnen konnte, stellte sich aber heraus das der Erblasser einen großen Geldbetrag veruntreut hatte, die die Erben bezahlt haben und darüber hinaus sich noch Geld leihen mussten.
Dieses nur als Hintergrund information.

Gruß

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

hallo klaus,

was mir bloss fraglich erscheint: soll man vertrauen mit erben
können? nach der „fussstapfentheorie“ treten zwar die erben in
die rechtsstellung des erblassers vollkommen ein, aber gehört
dazu auch das vertrauen?

genau in dem fall würde ich das verneinen. die erbschaft
erfolgte im zeitraum wo die 10 jahresfrist bereits galt. ein
vertrauen auf steuerfreien veräusserungserlös könnte m.E. nur
der erblasser von 1997 bis zum tode bestehen.

gerade in bezug auf die schon stark wechselnde rechtssprechung
zum erbe des verlustvortrages, würde ich hier vorsichtig sein.

insoweit ist m.E. fraglich, inwieweit die von dir zitierten
urteile hier genau passen. im konkreten fall hat eben die
erbengemeinschaft sogar innerhalb kürzester zeit das geerbte
vermögen „versilbert“ (weniger als 2 jahre), wo sieht man hier
ein vertrauen auf eine alte rechtslage?

m.E. kann man zwar vieles erben (gesamte rechtsstellung),
inwieweit dazu aber ein vertrauen auf eine bestimmte
rechtslage gehört mag ich bezweifeln.,

@ showbee,

Der Ausdruck „Vertrauen“ entstammt nur meinem eigenen Versuch, Klaus die Sache zu erläutern. Gleichwohl bin ich der Meinung, daß der Rechtsnachfolger in jedem denkbaren Fall in die Rechtsstellung des Vorgängers eintritt. Auch hier.
Die angeführten Urteile, Beschlüsse und das anhängige Verfahren befassen sich mit den zugrunde liegenden „Anschaffungsvorgängen“ in der Vergangenheit. Erben ist keine Anschaffung in diesem Sinne. Vielleicht kann man das weiter diskutieren. Vielleicht haben Sie ja recht.

mfG
HGS

ich muss dir leider widersprechen. Die Erbengemeinschaft hat
das Erbe nicht „versilbert“ sondern ist im guten Glauben, nach
allen Prüfungen, das Erbe eingegangen.

hi klaus,

das ich „versilbert“ schrieb, sollte nicht irgendwie negatives ausdrücken, einfach nur, dass das objekt zu geld gemacht wurde. der sinn und zweck bzw. das motiv bzw. was mit dem geld gemacht wurde interessiert das finanzamt i.d.R. nicht, da es nicht tatbestandsmäßig ist und keinen einfluss auf die entstehung der steuer hat.

wie du siehst: die erbengemeinschaft sollte sich wegen der steuererklärung des „privaten veräusserungsgeschäftes“ an einen steuerberater wenden, vielleicht ist etwas „zu reißen“ mit der neuen rechtssprechung des BFH, vielleicht auch nicht (eher meine ansicht), man sollte aber nichts unversucht lassen!

gruss vom

showbee