23 Jahre.......keine Ausbildung....Hartz 4

Hallo,
Jemand ist 23 Jahre und lebt von Hartz 4…Ausbildung keine. Er hat Realabschluss und ist eigendlich nicht dumm.

Der Vater hat ein Brief unterschrieben, das er nicht bei ihm wohnen kann, wegen Streit (pro Forma…er darf bei Vater nicht Party machen und auf dem Zimmer rauchen) Zu Mutter will er auch nicht.

Leider hat er jetzt den Kontakt zu allen Familienmitgliedern abgebrochen, hat kein Bock auf die.

Was macht das Jobcenter bei so jungen Leuten, das die Arbeiten gehen?

danke

lisa

Bestenfalls wird er zu Weiterbildungsmaßnahmen weitergeleitet.
Andernfalls bekommt er Jobs vermittelt, die nicht besonders hochwertig sind.

Er soll einfach ne Ausbildung machen und arbeiten.

Noch ist es nicht zu spät…

Arbeitsstellen gibt es wie Sand am Meer ( wenn man will ) . Wenn man aber keinen Bock auf Arbeit hat gibt es halt 1 Euro Jobs . Es ist ein Jammer mit 23 von Hartz 4 zu leben und dem Staat auf der Tasche zu liegen .

Hallo,

Was macht das Jobcenter bei so jungen Leuten, das die Arbeiten
gehen?

Das erfährt man als Bestandskunde zuverlässig vom JC, wenn man die persönliche Situation dort schildert. Hier könnte man nur mutmaßen.

Gruß
Otto

Hallo,

also zunächst stellt sich mir die Frage, wo wohnst Du eigentlich?

Dazu ein paar Infos von mir (weder vollständig noch verbindlich):

ein Auszug aus der elterlichen Wohnung wird erst dann genehmigt, wenn

  1. der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht in die Wohnung der Eltern verwiesen werden kann (§22 a S 2 Nr. 1 SGB II)
  2. der Bezug der Unterkunt zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist
    (§22 a S 2 Nr. 2 SGB II) oder
    3.eine sonstiger, ähnlicher schwerwiegender Grund vorliegt
    (§22 a S 2 Nr. 3 SGB II)

Wenn ein Auszug der U25 jährigen ohne Zustimmung des Amtes aus dem Elternhaus erfolgt, dann hat dies Folgen:

U25 werden (obwohl sie nicht mehr im Elternhaus wohnen) weiterhin zur BG der Eltern gezählt.
Strafregelleistng von 276 Euro, wegen Auszug ohne Zustimmung.(§22a SGB II)
Kein Anspruch auf Erstattung für die Wohnung (§23 Abs.6 SGB II)

Nur mal so als Anhaltspunkt, kann in Deinem Fall natürlich anders sein wg. Härtefall!

Beim Job sieht das auch ziemlich mau aus , ein Anspruch auf Ausbildung besteht wohl nicht. Du musst also damit rechnen, in irgend einen Hilfsjob vermittelt zu werden.
Aber da hilft nur ein vernünftiges Gespräch mit dem Berater im Jobcenter.

Also, geh da hin und lass Dich ordentlich beraten, nachdem Du alle Fakten auf den Tisch gelegt hast, alles Andere bringt Dich nicht weiter.

Und, by the way, nimm einen Zeugen mit, das kann sehr wichtig werden…

Gruß

Dass Vater eine schriftliche Erklärung abgegeben hat, dass Kind nicht bei ihm wohnen kann, ist schon mal gut. Dies nämlich begründet einen Härtefall, da Eltern im Grundsatz nicht verpflicht werden können - auch nicht aus dem § 22 Abs. 5 SGB II heraus -, ein volljähriges Kind bei sich wohnen zu lassen. Warum das Kind der Wohnung verwiesen wird, ist dabei im Grundsatz irrelevant.

Notfalls sollte die Mutter ebenfalls erklären, dass Kind nicht bei ihr wohnen darf.

Gehen wir also davon aus, dass Kind eigene Wohnung und voller Regelsatz zustehen.

Was macht das Jobcenter bei so jungen Leuten, das die Arbeiten gehen?

Da gibt es Möglichkeiten wie Sand am Meer. Gerne werden Zuweisungen zu irgendwelchen Maßnahmen getätigt.
Hier kann man es als Leistungsbezieher seinem Vermittler etwas schwerer machen, faktisch sinnlose Maßnahmen zu wählen, indem man auf dezidierte schriftliche Begründung besteht: warum diese Maßnahme genau zu diesem Zeitpunkt für genau diese Person …? Man kann auch standardmäßig der Maßnahmezuweisung widersprechen und, falls der Vermittler kein ausfürliches Profiling durchgeführt hat, ihm auch noch eine Fachaufsichtsbeschwerde für das Versäumnis reindrücken, denn ein Profiling ist ELEMENTAR.

Alternativ zu Maßnahmen wird gerne Vermittlung in Jobs versucht. Hier gilt zu beachten: Vermittlung in nicht gewünschte Erstausbildung kollidiert mit der grundgesetzlich garantierten freien Berufswahl. => Widerspruch. Vermittlung in ungelernte Tätigkeit hingegen ist zunächst nicht zu beanstanden.

Widersetzt sich der U25-Jährige, werden Sanktionen erfolgen, zunächst auf den Regelsatz, dann auch auf die Kosten der Unterkunft. Da solche Sanktionen grundrechtliche auf papierenen Füßen stehen, lohnt sich hier IMMER ein Widerspruch, denn - kurz gesagt -, das Existenzminimum ist vom Staat BEDINGUNGSLOS sicherzustellen. Bei Widerspruch Antrag auf vorläufigen/einstweiligen Rechtsschutz nicht vergessen :wink:

Abgesehen davon: wer nicht arbeiten will, wird nicht arbeiten, wenn er es klug anstellt. Maßnahmen zu umgehen, ist einen kleinen Tick komplizierter.

Irgendwie falscher Ansatz!

Was macht das Jobcenter bei so jungen Leuten, das die Arbeiten gehen?

Was tut dieser Junge um seine Situation zu ändern, sodass er Arbeit bekommt?

Warum gibt es immer weniger „selbstständig-lebensfähige“ junge Leute in diesem Land?

Gruß _unplugged

UP ist nicht immer die betroffene Person …
… um die es geht.

… wo wohnst Du …
… in Deinem Fall …

usw.

Aufgrund der Visitenkarte kann man annehmen, dass der oder die UP ca. 53 Jahre alt ist.

Viele Grüße