die Mutter von Frau A ist verstorben. Frau A hat einen leiblichen Bruder.
Das Verhältnis von Frau A zu ihrer Mutter war von zahlreichen Auseinandersetzungen geprägt, die sich vor allem an der unverbrüchlichen Verherrlichung des NS-Regimes durch die Mutter bis kurz vor ihrem Tod entzündeten.
Frau A hat um 2003 jeglichen Kontakt zu ihrer Mutter abgebrochen und sich jeglichen Versuchen der Mutter widersetzt, diesen Kontakt wieder aufzunehmen.
Kurz nach dem Tod der Mutter wird das handschriftlich verfasste und notariell hinterlegte Testament ohne Ladung der Beteiligten eröffnet. Frau A erhält eine Abschrift.
Lt dieser Abschrift sei der Bruder von Frau A zum „Alleinerben“ eingesetzt.
Zu Frau A fände sich im Testament folgender Passus:
" Da sich meine Tochter A, wohnhaft …, trotz mehrmaliger Aufforderung jeden Kontakt zu mir ablehnt, schließe ich sie vom Erbe aus.
Frau A wäre der Meinung, daß diese Begründung nicht ausreichend ist für einen Pflichtteilsentzug nach § 2333 BGB. Hätte sie recht ???
Falls Ja, was müßte Frau A unternehmen, um ihren Anspruch rechtsgültig anzumelden ?
Falls Ja, was müßte Frau A unternehmen, um eine Bestandsaufnahme des Erbes durchsetzen zu können, wenn die Erbmasse nicht nur aus Immobilien, sondern auch in nicht unwesentlichem Umfang aus Wertpapieren, Geldvermögen und Schmuck bestehen würde ?
Frau A wäre der Meinung, daß diese Begründung nicht
ausreichend ist für einen Pflichtteilsentzug nach § 2333 BGB.
Hätte sie recht ???
Ja.
Falls Ja, was müßte Frau A unternehmen, um ihren Anspruch
rechtsgültig anzumelden ?
Kontakt mit den/m Erben aufnehmen und eine Aufstellung über Aktiva und Passiva aus dem Sterbefall anfordern.
Falls Ja, was müßte Frau A unternehmen, um eine
Bestandsaufnahme des Erbes durchsetzen zu können, wenn die
Erbmasse nicht nur aus Immobilien, sondern auch in nicht
unwesentlichem Umfang aus Wertpapieren, Geldvermögen und
Schmuck bestehen würde ?
den Anspruch auf ein notarielles Nachlassverzeichnis und hiernach auszuzahlenden Pflichtteil kann man durchaus auch zunächst privatschriftlich gegenüber einem Erben (einer reicht auch bei mehreren Erben, die haften gesamtschuldnerisch) geltend machen. Dabei kann es im Sinne aller Beteiligten sein, auf die kostenträchtige notarielle Form zu verzichten, solange nicht konkrete Zweifel an der Richtigkeit eines nicht notariellen Verzeichnisses bestehen. D.h. diesbezüglich kann man ja einen Vorbehalt formulieren.
Dazu eine freundlich formulierte angemessene Reaktionsfrist, nach deren fruchtlosen Verstreichen man sich genötigt sehen würde Stufenklage zu erheben (1. Stufe Nachlassverzeichnis, 2. Stufe Pflichtteil gemäß Nachlassverzeichnis), und die Sache ist auf dem richtigen Weg.
Sollte tatsächlich Klage notwendig sein, auf jeden Fall einen Anwaltskollegen einschalten.
BTW: Ich sprach oben mit voller Absicht von Reaktionsfrist und noch nicht von Frist für die Vorlage des Verzeichnisses. Das zu erstellen kann durchaus Zeit brauchen, weil bestimmte Dinge sich nicht so einfach und kurzfristig bewerten lassen. Z.B. ein Verkehrswertgutachten über eine Immobilie dauert gerne mal Monate. Aus der geeigneten Reaktion des Erben kann man dann abschätzen, was eine realistische Zeitdauer für das Nachlassverzeichnis ist, bzw. sich zeitsparende Alternativen überlegen und mit dem Erben abstimmen. So kann man durchaus auf ein Gutachten über eine Immobilie verzichten, wenn sich die Parteien über deren Wert auch so einig werden, etc.
Sehr konsequent.
Nazi-Mutter, kein Kontakt, aber ans (braune) Erbe will man
trotzdem ?
Geld stinkt nicht ?
Man wundert sich
Der Einwurf mag emotional nachvollziehbar sein, betrifft aber keine juristischen Kategorien und führt auf ungeeignete Wege beim Umgang mit rein materiellen Werten.
ans Erbe kommt man gar nicht, nur an den Pflichtteil. Ob man diese Hälfte des gesetzlichen Erbteils in der Karibik verjubelt oder spendet, ist eine ganz andere Sache.