24 Stunden Dienst

Liebe/-r Experte/-in,

Ich arbeite seit 30 Jahren bei meinem Arbeitgeber in einer Art Rettungsleitstelle. Zu Beginn meiner Tätigkeit dort haben wir Mitarbeiter uns darauf geeinigt 24 Stunden Dienste zu gehen, und haben unser Leben darauf eingestellt. D.H. wir gehen nur etwa 6 mal im Monat zuŕ Arbeit, und entsprechend viel freie Zeit haben wir dazwischen, und auch unsere Wohnorte sind so gelegen, dass das Pendeln finanziell erträglich ist. Jetzt will mein AG mit Hinweis auf die EU-Arbeitszeitgesetze diesen Dienst in einen Schichtdienst von nicht mehr als 10 Stunden umwandeln.
Kann ich mich dagegen wehren? Ich habe wirklich keine Lust die letzten 5 Jahre meines Arbeitslebens noch im Schichtdienst zu versauern.

Lieben Gruß
Gesine Cubasch

Liebe/-r Experte/-in,

Ich arbeite seit 30 Jahren bei meinem Arbeitgeber in einer Art
Rettungsleitstelle. Zu Beginn meiner Tätigkeit dort haben wir
Mitarbeiter uns darauf geeinigt 24 Stunden Dienste zu gehen,
und haben unser Leben darauf eingestellt. D.H. wir gehen nur
etwa 6 mal im Monat zuŕ Arbeit, und entsprechend viel freie
Zeit haben wir dazwischen, und auch unsere Wohnorte sind so
gelegen, dass das Pendeln finanziell erträglich ist. Jetzt
will mein AG mit Hinweis auf die EU-Arbeitszeitgesetze diesen
Dienst in einen Schichtdienst von nicht mehr als 10 Stunden
umwandeln.

Der AG hat hier offensichtlich Angst, irgendwann Ärger zu bekommen - das ist grundsätzlich verständlich.

Nun besteht die „Arbeitszeit“ in einer Rettungsleitstelle ja aber vermutlich nicht aus kontinuierlicher Arbeit, sondern oft aus Warten darauf, dass irgendetwas passiert, um dann aktiv zu werden, also aus „Bereitschaftszeit“.

Wenn Ihr alle Euch einig seid, dann solltet Ihr mit dem AG einmal darüber sprechen, denn für Bereitschaftszeiten, die ja auch in anderen Berufen vorkommen, gilt die Grenze von zehn Stunden nicht.

Hier mal ein Zitat:

Gemäß § 7 Abs. 2a ArbZG ist die Überschreitung der werktäglichen Arbeitszeit über acht Stunden ohne Ausgleich zulässig, wenn die Arbeitszeit in erheblichem Umfang aus Bereitschaftsdienst besteht, dies … in einer Betriebsvereinbarung so vorgesehen ist und sichergestellt ist, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet ist.

Arbeitszeit besteht zu einem erheblichen Umfang aus Bereitschaftsdienst, wenn dieser ca. 25-30 % der Gesamtarbeitszeit ausmacht.

Denkt mal darüber nach!

Kann ich mich dagegen wehren? Ich habe wirklich keine Lust die
letzten 5 Jahre meines Arbeitslebens noch im Schichtdienst zu
versauern.

Lieben Gruß
Gesine Cubasch

Hallo Demosthenes,

danke für die schnelle Antwort. Mal sehen was die Kollegen dazu sagen, und dann der AG.

Lieben Gruß
Gesine Cubasch

Guten Tag,
eine direkte Rechtsberatung darf ich Ihnen aus gesetzlichen Gründen nicht geben. Dies ist Rechtsanwälten, Gewerkschaften usw. vorbehalten.
Ich kann aber generell etwas zum Thema Arbeitszeiten sagen. Grundsätzlich ist es das Recht des Arbeitgebers die Arbeitszeiten festzulegen, also an welchen Tagen gearbeitet wird, wie lange gearbeitet wird usw. Dies ist dann anders, wenn im schriftlichen Vertrag Konkretisierungen enthalten sind. An diese ist auch der Arbeitgeber gebunden.
Falls aber Dinge geregelt sind, die gegen das (Arbeitszeit)gesetz verstoßen, sind diese natürlich unwirksam. Normalerweise darf die tägliche Arbeitszeit 10 Stunden pro Tag nicht überschreiten. Es gibt nur gewisse Ausnahmen, z.B. wenn es sich eigentlich nicht um „echte“ Arbeitszeit handelt, sondern z.B. um Bereitschaftsdienst, Arbeitsbereitschaft, Rufdienst o.ä.

Falls Ihr Unternehmen einen Betriebsrat hat, sollten Sie sich unbedingt mit ihm unterhalten.

Gruß
Martin

Hallo Martin,

danke für die schnelle Antwort

Lieben Gruß
Gesine

Liebe Frau Cubasch,

Sie werden gegen die Entscheidungen des Kommision, bestätigt durch den Europäischen Gerichtshof und das Bundesarbeitsgerichts wohl nicht´s ausrichten können und das ist gut so. Die Regelung wurde ja nicht aus Jux und Tollerei getroffen. Ich schlage Ihnen vor wenn Sie dies nicht mehr mitmachen wollen vorzeitig in Rente zu gehen.
Herzliche Grüße aus Illertissen
efuessl

Hallo, Gesine,

Arbeitszeitgesetze sind sinnvolle Schutzgesetze für die Gesundheit der Arbeitnehmer. Sie nicht anzuwenden, halte ich schlichtweg für unsozial und rechtsbrüchig. Wenn Dein AG sie nun auf Deiner Dienststelle einführen will/muss, dann hat er meine volle Unterstützung.

Sich dagegen zu wehren, halte ich für unangebracht und hat m. E. wenig Erfolgsaussicht. Wie will man denn jemand erklären, dass man gegen ein Gesetz verstoßen und dafür noch Recht bekommen will?

Gruß W.

Guten Tag,

wenn ein BR vorhanden ist, diesen bitten zu versuchen eine Art Besitzstandswahrung herauszuhandeln.

Ansonsten haben Sie leider Pech gehabt. Die Regelungen müssen umgesetzt werden und der AG steht hier in der Pflicht.
Wo man seinen Wohnort gewählt hat oder wie man sein Privatleben organisiert hat, interessiert hier den AG nicht…das ist das persönliche Problem… Das EU-Urteil existiert schon einige Jahre und so können Sie froh sein, dass ihr AG dieses noch nicht eher umgesetzt hat…

Vielleicht die ganze Sache mal von der anderen Seite aus betrachten: 24 Stunden Dienste sind ja nun auch für den Körper nicht das gesündeste…und vielleicht ist es -gerade im reiferen Alter- auch für Ihre Gesundheit etwas förderlicher, den Körper nicht mehr derartigen Extrembelastungen auszusetzen…Sie wollen doch sicher auch noch etwas von ihrer Rente haben?

Gruß
MG

D.EU-VO ist bindend.
Ob u. welche Möglichkeitn d. Ausnahmen es gibt, vermagich nicht zu sagen.

Kann da nur zwei Tips geben:

  • bei FWn umhören, wie d. es geregelt haben.
    ZB Köln. Da war auch Unruhe, wo d. anstand.
  • ein FA Arb.recht kontaktieren

Danke für die schnelle Antwort.
ich werde mal versuchen, ob ich bei der FW Köln etwas erfahren kann.

Lieben Gruß

Gesine

Guten Tag,

das ist so ohne genaue Prüfung des Arbeitsvertrages, der geltenden Tarifverträge und eventueller Dienstvereinbarungen schwer zu beantworten.
Nur die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes sind zwingendes Recht, von dem in Tarifverträgen (auch im Öffentlichen Dienst und für das Rettungswesen) bestimmte Erleichterungen vorgesehen sind, 24 Stunden Dienst kommt dabei aber nie zu Stande.
Der Arbeitgeber hat übrigens bei einer Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde mit Bußgeldern zu rechnen, wenn er derart gegen das geltende Recht verstößt.

Beste Grüße

Diese Richtlinie wurde zum gesundheitlichen Schutz der Arbeitnehmer in der EU erlassen. In so einem Arbeitszeitschutzgesetz ist es schwierig auch noch private Einzelwünsche von Arbeitnehmern dort festzulegen. In der Gesamtheit dieser Festlegung geht es speziell gegen die völlige Ausbeutung der Arbeitskraft des Arbeitnehmers, bis er dann irgendwann gesundheitlich ausgebrannt entkräftet zusammenbricht. Was ist daran schlecht? Versuchen Sie diese Veränderung positiv in Ihrem Leben einzubauen. Stellen Sie Ihren Arbeitsalltag und Ihre Freizeit darauf ein. Sie werden sehen, dass Sie auch damit hervorragend weiterleben können! Denn was hat in dieser schnellebigen Zeit schon Bestand?!

Hier nun Auszüge aus diesen rechtlichen EU-Festlegungen:

Richtlinie 2003/88/EG [Annahme im Mitentscheidungsverfahren: COD/2002/0131] in Kraft seit 2.8.2004
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit für jeden Arbeitnehmer Folgendes gewährleistet ist:
• pro 24-Stunden-Zeitraum eine Mindestruhezeit * von elf zusammenhängenden Stunden;
• eine Ruhepause bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden;
• pro Siebentageszeitraum eine kontinuierliche
Mindestruhezeit von durchschnittlich 24
Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit von
elf Stunden;
• eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48
Stunden einschließlich der Überstunden;
• ein bezahlter Mindestjahresurlaub von vier
Wochen.

… und das, u. a. für:
ausreichende Ruhezeiten: die Arbeitnehmer müssen über regelmäßige und ausreichend lange und kontinuierliche Ruhezeiten verfügen, deren Dauer in Zeiteinheiten angegeben wird, damit sichergestellt ist, dass sie nicht wegen Übermüdung oder wegen eines unregelmäßigen Arbeitsrhythmus sich selbst, ihre Kollegen oder sonstige Personen verletzen und weder kurzfristig noch langfristig ihre Gesundheit schädigen.

Definition der Gewerkschaft zu Ruhezeit der EU-Richtlinie:

Die Höchstdauer der täglichen Arbeitszeit ist in der EU-Arbeitszeitrichtlinie nicht unmittelbar definiert worden. Allerdings lassen sich aus den Bestimmungen zur täglichen Ruhezeit in Artikel 3 Arbeits-zeitrichtlinie die Höchstgrenzen der täglichen Arbeitszeit mittelbar ableiten: „Die Mitgliedsstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jedem Arbeitnehmer pro 24-Stunden-Zeitraum eine
Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden gewährt wird.“ Daher darf gemäß der EUArbeitszeitrichtlinie die Arbeitszeit grundsätzlich nicht mehr als 13 Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum betragen. Allerdings kann nach Artikel 17 Absatz 2 Arbeitszeitrichtlinie
durch „…Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder im Wege von Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern…“ die Ruhezeit verkürzt werden; dies jedoch nicht in beliebiger Form. Sowohl die nationalen Gesetze als auch die Tarifverträge müssen gleichwertige Ausgleichszeiträume oder einen angemessenen Schutz vorsehen.

Hallo Gesine,
ich befürchte, das lässt sich nur bedingt ändern.
Der Arbeitgeber kann selbststverständlich die Einteilung der Arbeitszeit ändern, aber nur mit Zustimmung des Betriebsrates. In Deinem Fall bitte ich den Betriebsrat zu kontaktieren. Rechtlich hast Du wenig Chancen, sorry, dass ich keine bessere Nachricht geben kann.
Aber eine zweite Meinung vom Rechtsanwalt kann nicht schaden.
Gruß C

Hallo Kollegin, dein Arbeitgeber hat Recht, es sind nur bis 10 Stunden pro Tag=pro Woche 48 Stunden erlaubt.So hat zb. ein Feuerwehrmann seinen Prozess gegen die 52 Stunden pro Woche Gewonnen!!!Mit Freundlichen Grüßen Betriebsrat

Hallo, unbedingt Widerspruch einlegen und einen Fachanwalt aufsuchen. Normalerweise bedarf es hier einer Änderungskündigung wegen Arbeitszeiten. Denn das ist ein Einschnitt ins LEben. Wehren sie sich.

Hallo Bea,

Danke für die Antwort. Genau zu dem Entschluss sind wir in der Seenotleitung auch gekommen.

Lieben Gruß
Gesine

Hallo, unbedingt Widerspruch einlegen und einen Fachanwalt
aufsuchen. Normalerweise bedarf es hier einer
Änderungskündigung wegen Arbeitszeiten. Denn das ist ein
Einschnitt ins LEben. Wehren sie sich.

Nein, das darf er nicht!!!
Der Arbeitsevrtrag ist bindend, den Sie unterschrieben haben.
Falls er es doch tut ehen Sie bitte sofort zum Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Alles Gute!!
Liebe Grüße von Nonne 213

Lieber Experte,

Ich arbeite seit 30 Jahren bei meinem Arbeitgeber in einer Art
Rettungsleitstelle. Zu Beginn meiner Tätigkeit dort haben wir
Mitarbeiter uns darauf geeinigt 24 Stunden Dienste zu gehen,
und haben unser Leben darauf eingestellt. D.H. wir gehen nur
etwa 6 mal im Monat zuŕ Arbeit, und entsprechend viel freie
Zeit haben wir dazwischen, und auch unsere Wohnorte sind so
gelegen, dass das Pendeln finanziell erträglich ist. Jetzt
will mein AG mit Hinweis auf die EU-Arbeitszeitgesetze diesen
Dienst in einen Schichtdienst von nicht mehr als 10 Stunden
umwandeln.
Kann ich mich dagegen wehren? Ich habe wirklich keine Lust die
letzten 5 Jahre meines Arbeitslebens noch im Schichtdienst zu
versauern.

Lieben Gruß
Gesine Cubasch

Hallo,

Sorry für eine verspätete Antwort. Lag selber im Krankenhaus.

Die Rechtslage ist so:

Wenn der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag ändern will, dann braucht er die Zustimmung des Arbeitnehmers. Wenn er diese nicht hat, dann kann er den Arbeitsvertrag einseitig ändern und verstößt damit gegen das Gesetz. Dazu wehrt man sich vor dem Arbeitsgericht und bekommt Recht.

Wenn der Arbeitgeber rechtlich richtig handel will und die Zustimmung nicht vom Arbeitnehmer hat, dann geht der Arbeitgeber zum Arbeitsgericht und muß gegen den Arbeitnehmer eine Abänderungsklage durchführen, die er natürlich verliert. Also der Arbeitgeber!

Und warum verliert er? Ganz einfach, Vertrag ist Vertrag, egal wie alt. Das Vertragsgesetz lässt nur eine Änderung eines bestehenden Vertrages zu, wenn er gegen gültige Gesetze verstößt. Und wenn ein neues Gesetz erscheint, dann gilt das auch erst für Alles, was danach kommt, bzw. steht dann im Gesetz, ab wenn es gilt und somit anwendbar ist.

Also, Altverträge und dazu gehören auch Betriebsvereinbarungen, können einseitig NICHT ausgehebelt werden. Als Gewerkschaftsmitglied hilft hier die Gewerkschaft sehr stark mit ihrem kostenlosen Rechtsschutz vor dem Arbeitsgericht.

Mein Tipp, macht der AG etwas, dann sofort eine Klage beim Zuständigen Arbeitsgericht einreichen wegen Vertragsverletzung. Aber Fristen beachten, max. 3 Wochen.

Danke für diese sehr wichtige Antwort.

Lieben Fruß
Gesine Cubasch

Lieber Experte,

Ich arbeite seit 30 Jahren bei meinem Arbeitgeber in einer A