§ 241 Bedrohung

Hallo Leute,

inwieweit ist dieser Straftatbestand eigentlich davon abhängig, ob die Begehung des angedrohten Verbrechens objektiv möglich ist?

Als Beispiel möchte ich einen jugendlichen Spinner nennen, der meint, er hätte enge Kontakte zu einer mafiösen Verbindung, weil er jemanden kennt, der angeblich dazu gehört. Diese Einschätzung ist wahrscheinlich falsch, aber subjektiv weiß der Bedroher das aufgrund seiner Überheblichkeit nicht, das Opfer der Bedrohung evtll. aufgrund seiner Unwissenheit nicht.

Gruß und Dank, Zoelomat

Huhu,

was genau wäre denn in dem Beispiel das angedrohte Verbrechen…? (Mord, Totschlag, schwere Brandstiftung, Verschleppung, …)
einen Mafiosi zu kennen ist ja noch kein Verbrechen (Strafdrohung mind. 1 Jahr).

inwieweit ist dieser Straftatbestand eigentlich davon
abhängig, ob die Begehung des angedrohten Verbrechens objektiv
möglich ist?

ob man das verbrechen begehen kann spielt keine rolle. das wäre trotzdem strafbar.
allerdings reichen prahlereien und jugendliche wichtigtuereien nicht aus. steht so im fischer…

aber wahrscheinlich dürfte hier eh eher die nötigung einschlägig sein. bedrohung tritt hinter der nötigung zurück. da muss der „bedrohte“ dann aber auch wirklich damit rechnen, das man ihm was antut.
sonst wäre der wille des opfers ja nicht beeinträchtigt.

bedrohung wärs vllt dann, wenn der „wicht“ sagt: „ich kenn n mafiosi, der killt dich morgen, wenn du nicht aufhörst!“ und der „bedrohte“ sich dann sagt ‚träum weiter‘ und mit etwas weitermacht.

Gruß und gute Nacht Flo

was genau wäre denn in dem Beispiel das angedrohte
Verbrechen…? (Mord, Totschlag, schwere Brandstiftung,
Verschleppung, …)
einen Mafiosi zu kennen ist ja noch kein Verbrechen
(Strafdrohung mind. 1 Jahr).

Da es wirklich nur ein Beispiel ist, sag ich mal schwere und gefährliche Körperverletzung bis Brandstiftung. Dass ich nicht vom reinen Kennen sprach, war ja wohl klar.

inwieweit ist dieser Straftatbestand eigentlich davon
abhängig, ob die Begehung des angedrohten Verbrechens objektiv
möglich ist?

ob man das verbrechen begehen kann spielt keine rolle. das
wäre trotzdem strafbar.
allerdings reichen prahlereien und jugendliche wichtigtuereien
nicht aus. steht so im fischer…

Das ist jetzt nicht wirklich klar, für mich. Ich meinte nicht allgemeine Prahlereien „ich kenne da jemanden“, sondern sehr spezielle Prahlereien „ich kenne da jemanden, der die die Fresse poliert, wenn ich ihn darum bitte“. Wie gesagt, unabhängig davon, ob der Bekannte das wirklich tun würde.

aber wahrscheinlich dürfte hier eh eher die nötigung
einschlägig sein. bedrohung tritt hinter der nötigung zurück.
da muss der „bedrohte“ dann aber auch wirklich damit rechnen,
das man ihm was antut.
sonst wäre der wille des opfers ja nicht beeinträchtigt.

Erst mal Dank für den Hinweis, als juristischem Laien erscheint mir das logisch, und auch befremdlich, denn ich bedrohe niemanden mit „die hauen dir mit 1, 50 oder 99 % in die Fresse, egal wie du dich verhältst“.

bedrohung wärs vllt dann, wenn der „wicht“ sagt: „ich kenn n
mafiosi, der killt dich morgen, wenn du nicht aufhörst!“ und
der „bedrohte“ sich dann sagt ‚träum weiter‘ und mit etwas
weitermacht.

Das hieße, wenn ich’s glaube, wär’s eine (versuchte) Nötigung, ansonsten eine Bedrohung.

Gruß und gute Nacht Flo

Wird auch Zeit, Zoelomat

„Ich kenne jemanden von der Mafia“ ist für sich genommen keine Drohung und damit auch keine Bedrohung nach § 241 StGB.

Grundsätzlich gilt: Eine Drohung liegt vor, wenn der Bedrohte die Drohung ernst nehmen soll. Ob der Täter die Drohung verwirklichen kann oder will, ist egal.