was genau wäre denn in dem Beispiel das angedrohte
Verbrechen…? (Mord, Totschlag, schwere Brandstiftung,
Verschleppung, …)
einen Mafiosi zu kennen ist ja noch kein Verbrechen
(Strafdrohung mind. 1 Jahr).
Da es wirklich nur ein Beispiel ist, sag ich mal schwere und gefährliche Körperverletzung bis Brandstiftung. Dass ich nicht vom reinen Kennen sprach, war ja wohl klar.
inwieweit ist dieser Straftatbestand eigentlich davon
abhängig, ob die Begehung des angedrohten Verbrechens objektiv
möglich ist?
ob man das verbrechen begehen kann spielt keine rolle. das
wäre trotzdem strafbar.
allerdings reichen prahlereien und jugendliche wichtigtuereien
nicht aus. steht so im fischer…
Das ist jetzt nicht wirklich klar, für mich. Ich meinte nicht allgemeine Prahlereien „ich kenne da jemanden“, sondern sehr spezielle Prahlereien „ich kenne da jemanden, der die die Fresse poliert, wenn ich ihn darum bitte“. Wie gesagt, unabhängig davon, ob der Bekannte das wirklich tun würde.
aber wahrscheinlich dürfte hier eh eher die nötigung
einschlägig sein. bedrohung tritt hinter der nötigung zurück.
da muss der „bedrohte“ dann aber auch wirklich damit rechnen,
das man ihm was antut.
sonst wäre der wille des opfers ja nicht beeinträchtigt.
Erst mal Dank für den Hinweis, als juristischem Laien erscheint mir das logisch, und auch befremdlich, denn ich bedrohe niemanden mit „die hauen dir mit 1, 50 oder 99 % in die Fresse, egal wie du dich verhältst“.
bedrohung wärs vllt dann, wenn der „wicht“ sagt: „ich kenn n
mafiosi, der killt dich morgen, wenn du nicht aufhörst!“ und
der „bedrohte“ sich dann sagt ‚träum weiter‘ und mit etwas
weitermacht.
Das hieße, wenn ich’s glaube, wär’s eine (versuchte) Nötigung, ansonsten eine Bedrohung.
Gruß und gute Nacht Flo
Wird auch Zeit, Zoelomat