§ 25 des Verwaltungsverfahrensgesetz VWVfG

Eine junge Dame hat eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis beantragt. Sie wurde von der Behörde schriftlich aufgefordert einen Nachweis über die Unterweisung in Lebensrettenden Sofortmaßnahmen ein- bzw. nach zureichen. Nach dem sie den Nachweis hatte, wurde der Nachweis plötzlich von der Behörde für nicht mehr erforderlich gehalten, da die Antragstellerin ja aufgrund ihres Berufes (ausgebildete Krankenpflegerin) den Nachweis automatisch hätte. Der Nachweis der bestandenen Prüfung würde ausreichen. Durch die falsche bzw. unvollständige Auskunft der Behörde, verzögerte sich die Bearbeitung bzw. Ausstellung des Führerschein um ca. 2 Monate. Handelt es sich hier um eine Pflichtverletzung nach § 25 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), nach dem die Behörde bereits vor/bzw. bei Stellung eines Antrages den Antragsteller darauf hinweisen muss, welche Nachweise und Unterlagen von ihm zu erbringen sind und in welcher Weise das Verfahren beschleunigt werden kann. Die Antragstellerin hätte bei einer vollständigen Auskunft nur ihr Abschlußzeugnis fotokopieren brauchen. So mußte sie auf einen Termin für die Maßnahme und auf die Ausstellung der Bscheinigung warten.

Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

Mit freundlichen Grüßen

Hallo,
der Straßenverkehrsbehörde dürfte der Beruf der Antragstellerin wohl kaum bekannt gewesen sein … Vielmehr dürfte man wohl von einer (vermutlich examinierten) Krankenpflegekraft erwarten, dass sie angesichts ihrer Ausbildungsinhalte auch von deren (außerhalb der Medizin geringen) „Vorzügen“ Kenntnis hat. Bei Ersterwerb einer Fahrerlaubnis hätte eine solche das doch ggf. auch schon wissen können :wink: Außerdem ist auch die im SV genannte simple Fotokopie eines Diploms oder Examens genau der von der Behörde nachgefragte Nachweis. Oder hat die einen neuen Kurs verlangt?

Gruß vom
Schnabel