25% einer geerbten Wohnung verkaufen

Hallo zusammen,

ich habe 25% einer Eigentumswohnung, die meine Stiefmutter bewohnt -ihr gehört auch der Rest, von meinem verstorbenen Vater geerbt. Ich habe kein gutes Verhältniss zu ihr und möchte meinen Teil gerne an sie oder einen anderen Interessenten verkaufen. Geht das so ohne weiteres und an wen kann man sich da wenden? Ich danke Euch schon im Voraus für hilfreiche Antworten!

Hallo!

Wenn man erwarten/hoffen kann, Stiefmutter ist grundsätzlich kaufbereit,dann muss man eben mit ihr sprechen und verhandeln.
Als Miteigentümer hat man ja Rechte (und Pflichten).

Außenstehender Interessent ?  Warum sollte der kaufen wollen ?

MfG
duck313

Hallo daboeng,

ich habe 25% einer Eigentumswohnung, die meine Stiefmutter
bewohnt -ihr gehört auch der Rest, von meinem verstorbenen
Vater geerbt. Ich habe kein gutes Verhältniss zu ihr und
möchte meinen Teil gerne an sie oder einen anderen
Interessenten verkaufen. Geht das so ohne weiteres und an wen
kann man sich da wenden? Ich danke Euch schon im Voraus für
hilfreiche Antworten!

Hier sieht das Gesetz ein sog. Vorkaufsrecht für die Miterben vor.

Dieses Verkaufsrecht ist binnen 2 Monaten von den übrigen Erben auszuüben, wenn ein Miterbe den übrigen mitteilt, dass er seinen Anteil verkaufen möchte.

Jedoch müssen sich die Erben dabei auch einig sein.

Ziel einer jeden Erbengemeinschaft ist es, eine baldige Teilung des Nachlasses herbeizuführen.
Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft kann dabei in verschiedenen Formen ablaufen, jeder Miterbe kann, von wenigen Ausnahmen abgesehen, eine Auseinandersetzung jederzeit verlangen.

Dies geschieht in aller Regel in Form einer umfassenden Vereinbarung, die in Ihrem Falle, da eine Immobilie zum Nachlass zählt, notariell beurkundet werden müsste.

Kommt keine einvernehmliche Vereinbarung unter den Miterben zustande, besteht die Möglichkeit, das Nachlassgericht als vermittelnde Stelle anzurufen.

Das Gericht lädt in diesem Fall alle Beteiligten ein und versucht eine Einigung unter den Beteiligten zu erzielen. Dabei stehen dem Nachlassgericht jedoch keinerlei Zwangsmittel zur Verfügung.

Gruß

BHShuber

möchte meinen Teil gerne an sie oder einen anderen Interessenten verkaufen.

Warum sollte ein Dritter einen Wohnungsanteil zu kaufen, mit dem er nichts anfangen kann.

Geht das so ohne weiteres

Ja, wenn das Objekt nicht mit Hypotheken belastet ist…

und an wen kann man sich da wenden?

an die andere Eigentümerin. Wenn die nicht will kann man die „Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft“ beantragen.

Hallo,

Wenn die nicht will kann man die
„Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft“
beantragen.

davor aber muss erst eine Auseinandersetzungsklage eingereicht werden, findet man hier keine Einigung, dann kommt es zur Zwangsversteigerung.

Soweit sollte es allerdings nicht kommen oder sollte man es nicht kommen lassen.

Gruß

BHShuber

Hallo,

davor aber muss erst eine Auseinandersetzungsklage eingereicht werden,

das kann ich nicht bestätigen. Im vergangenen Jahr habe ich selber zwei Fälle in verschiedenen Bundesländern begleitet, bei denen keine solche Klage vonnöten war.

Gruß

Nordlicht

Hallo Nordlicht,

davor aber muss erst eine Auseinandersetzungsklage eingereicht werden,

das kann ich nicht bestätigen. Im vergangenen Jahr habe ich
selber zwei Fälle in verschiedenen Bundesländern begleitet,
bei denen keine solche Klage vonnöten war.

Auch das stimmt, wenn die Erben sich einig sind, war ich wohl zu voreilig.

Also nochmal, wenn die Erben sich nicht einig sind, wird derjenige mit dem Veräußerungswunsch eine Auseinandersetzungsklage einreichen müssen.

Danke

Gruß

BHShuber