25% Haftungsquote berechtigt?

Guten Tag,

im Jan. 09 hat A einen Unfall gehabt. A hat am rechten Straßenrand geparkt und wollte die zweijährige Tochter hinter dem Fahrersitz in Ihrem Sitz anschnallen (A hat 2 Kinder, d.h. sowohl hinter dem Fahrer- wie auch dem Beifahrersitz befinden sich Kindersitze!). Zuvor hat A den Verkehr beobachtet, gewartet, bis kein Auto mehr kam und sich weit in sein Auto hineingebeugt, die Hintertür an seine Beine ganz angelegt. Plötzlich gab es einen Knall und A bemerkte einen Schmerz in der Hüfte. 77-jähriger B hatte die Breite seines Mercedes unterschätzt und hatte A die Tür abgefahren, die A beim Zurückschnellen an der Hüfte verletzte. Bei der Polizei vor Ort gab B an, weder A’s PKW (Golf Variant), noch A gesehen zu haben. Am selben Nachmittag erhielt A einen Anruf der gegnerischen Versicherung, die A mitteilte, B hätte keine Schuld an dem Unfall, A möge diesen bitte meiner Versicherung melden. Daraufhin hat A einen Anwalt eingeschaltet. Nun hat A vor zwei Tagen Rechnungen des Autohauses, des Sachverständigen, sowie der Autovermietung erhalten, die A mitteilten, die Versicherung von B habe 75% des Schadens übernommen und nun um Ausgleich der 25% Haftungsquote baten. A’s Anwältin sagt nun, es steht 50/50, wie ein Richter dieses bewerte und es können weitere Kosten in etwa 1000€ auf A zukommen. Da A sein Auto jedoch noch nicht einmal bewegt hat und alles mögliche getan habe, um den Straßenverkehr nicht zu behindern, empfindet A es schon als sehr ungerecht, wenn A nun noch für einen Schaden, den A nicht veursacht hat, zahlen muß. Sind die 25% berechtigt und sollte A von einer gerichtlichen Auseinandersetzung absehen??? Vielen Dank für die Antwort!

im Jan. 09 hat A einen Unfall gehabt. A hat am rechten
Straßenrand geparkt und wollte die zweijährige Tochter hinter
dem Fahrersitz in Ihrem Sitz anschnallen (A hat 2 Kinder, d.h.
sowohl hinter dem Fahrer- wie auch dem Beifahrersitz befinden
sich Kindersitze!).

Es dürfte von erheblichem Interesse sein, wo genau das Fahrzeug stand.
Auf einer Bundesstraße in einer scharfen Rechtskurve oder doch eher in einem verkehrsberuhigtem Bereich im Wohngebiet auf gerader Strecke?
Ansosnten verweise ich auf §14 der StVO:
„(1) Wer ein- oder aussteigt, muß sich so verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
(2) Verläßt der Führer sein Fahrzeug, so muß er die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden.“
Ich denke fast - ich bin kein Anwalt! - dass eine geringfügige Schuld gegeben ist. Und dann wird man abschätzen müssen, ob die Mitschuld so gering ist, dass sie im Vergleich zur Schuld des anderen Unfallbeteiligten in den Hintergrund tritt und nicht zu berücksichtigen wäre.
Immerhin ist hier im Beispiel schon ein Anwalt hinzugezogen worden, der 50/50 für die 25% Teilschuld angibt, das gibt zu denken, ob man sich ein Verfahren leisten will.