Hallo!
Ein junger Mann geht auf seinen 25ten Geburtstag zu. Er studiert noch in der Regelstudienzeit, aufgrund seiner Schwerbehinderung wird er jedoch über diese hinaus studieren). Es handelt sich hierbei um seine Erstausbildung. Er erhäLt Unterhalt vom Vater und Halbweisenrente, so dass er auf 638 Euro kommt. Der Vater bezieht Kindergeld, da er Unterhalt zahlt.
Wenn der junge Mann nun 25 Jahre alt wird, dann wird die Familienkasse kein Kindergeld mehr zahlen.
Muss er nun damit rechnen, dass er monatlich die 154 Euro Kindergeld weniger zur Verfügung hat, oder ist der Vater dann verpflichtet, die „fehlenden“ 154 Euro durch sein Einkommen auszugleichen (sofern er dazu in der Lage ist)
Stimmt es, dass der Vater verpflichtet ist, für die Erstausbildung des Sprößlings aufzukommen, auch über das 25te Lebensjahr hinaus?
Wie lange muss der Vater dies.
Natürlich versucht der Sprößling, das Studium so schnell wie möglich zu absolvieren. Die Zeit, die über der Regelstudienzeit liegen wird kann durch Gutachten und Atteste aufgrund der Schwerbehinderung begründet werden.
Danke und Gruß!
Hallo,
wenn die Verzögerung der Ausbildung (nachweislich) auf der Schwerbehinderung beruht und diese schon vor dem 25. Lebensjahr vorlag, dann gibt es auch die Möglichkeit, dass das Kindergeld über die eigentlichen Altergrenzen hinaus bezogen wird.
Grüße, eeyore
Danke für die Antwort eeyore!
das dachte ich auch…als ich jedoch gestern mit der Familienkasse telefonierte , meinte die Dame dort, dass das Kindergeld nur in solchen Fällen der Behinderung weitergezahlt wird, in denen die Kinder so schwer behindert sind, dass sie betreut werden und in Einrichtungen arbeiten und leben, wo sie ein kleines Taschengeld bekommen.
Weißt du, wie lang der Unterhalt gezahlt werden müsste und ob die Grenze das 27te Lebensjahr ist?
Viele Grüße
Hallo,
die Vorraussetzung für den Bezug des Kindergeldes über die normalen Altersgrenzen hinaus bei vorliegender Schwerbehinderung ist, dass das Kind „aufgrund der Behinderung außerstande ist sich selbst zu unterhalten“. Das muss nicht bedeuten, dass es in einem Heim lebt oder ständig betreut werden muss.
Einen Antrag zu stellen wäre meiner Meinung nach daher auf jeden Fall einen Versuch wert.
Wenn das Kind studiert, könnte es auch mal nach Beratungsangeboten an der Uni schauen. Fast überall dürfte es ein Referat für Studierende mit Behinderung geben. Die kennen sich eigentlich mit genau so Dingen unter anderem dann auch aus. Ist ja leider nicht allzuselten, dass Studierende mit Behinderung eben aufgrund der Behinderung länger für das Studium brauchen.
Meines Wissens sind Eltern auch solange unterhaltspflichtig bis das Kind seine Erstausbildung abgeschlossen hat. Außer die Ausbildung zieht sich aus Gründen wie „Kind hat keine Lust und gibt sich keine Mühe und lungert lieber herum“ in die Länge. Aber das scheint ja nicht der Fall zu sein, wenn die Behinderung der Grund ist.
Grüße, eeyore