25 Kmh Aufkleber auf normalem PKW = strafbar ?

Hallöchen,

Ein Kumpel und ich haben aus Jux auf meinem PKW einen 25 Kmh Aufkleber auf die rechte untere hälfte der Heckscheibe geklebt, ist dies strafbar im Sinne der Stvo?

Sprich kann mich ein polizist anhalten und erwartet mich eine Strafe wenn ich diesen Aufkleber für 25 Kmh Fahrzeuge auf einem normalen PKW habe?

lg

um als 25 kmh fahrzeug gekennzeichnet zu sein, muss es zusätzlich auch rechts und links angebracht sein. wenns also nur hinten angebracht ist,könnte es aber dazu führen, die aufmerksamkeit auf sich zu lenken.
ob es nun aber strafbar ist ???

ps . male doch einfach mittem edding ne null neben der fünf.:wink: sieht wenigstens lustig aus.

hauptmann

Hallo H.F.,

Zumindest dürfte ein solchermaßen gekennzeichnetes FZG kein amtliches Kennzeichen haben, sondern lediglich ein Versicherungskennzeichen.

lassen wir bei " Microcars " dann mal offen, WAS dann als Geschwindigkeitskennzeichnung in das Rückfenster ( … ) angebracht werden darf.

… Einwand bzgl. eindeutiger Kennzeichnung und in Verbindung mit einem Kennzeichen benutzte Zusatzzeichen öffentlicher Art…

mfg

nutzlos

Hallo,

Zumindest dürfte ein solchermaßen gekennzeichnetes FZG kein
amtliches Kennzeichen haben, sondern lediglich ein
Versicherungskennzeichen.

Ich kenne genügend Fahrzeuge (konkret Anhänger für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke) die so gekennzeichnet sind UND ein ganz normales Kennzeichen haben (wenn auch kein eigenes aber auch kein reines Versicherungskennzeichen).

Cu Rene

Hallo,

Ein Kumpel und ich haben aus Jux auf meinem PKW einen 25 Kmh
Aufkleber auf die rechte untere hälfte der Heckscheibe
geklebt, ist dies strafbar im Sinne der Stvo?

Sprich kann mich ein polizist anhalten und erwartet mich eine
Strafe wenn ich diesen Aufkleber für 25 Kmh Fahrzeuge auf
einem normalen PKW habe?

Also erstmal schon ja, weil die Aufkleber nicht so angebracht sind, wie es der § 58 der StVZO vorsieht.
Zweitens (und da bin ich jetzt voll Spielverderber) gilt es sich Gedanken zu machen, ob der Versicherungsschutz dadurch nicht verwirkt wird. Nehmen wir mal an, dass der nachfolgende Kraftfahrer aprupt bremst, weil der das 25 km/h Schild erkennt und dadurch einen Auffahrunfall verursacht, würde sich die Versicherung mit der Geldforderung sicher an denjenigen wenden, der Grund für das aprupte Bremsen war und dem zumindest eine Mitschuld einräumen.

Leider sagt die StVZO im Ordnungswidrigkeitskatalog nicht aus, ob es eine Ordnungswidrigkeit ist, ein schnelleres Fzg mit solch einem Aufkleber zur versehen. Und der Straftatbestandt nach § 22 StVG, wo der Kennzeichenmissbrauch mit Freiheits- oder Geldstrafe geahndet wird, bezieht sich auf Kennzeichen.

Hallo,

Nehmen wir mal an, dass der nachfolgende
Kraftfahrer aprupt bremst, weil der das 25 km/h Schild erkennt
und dadurch einen Auffahrunfall verursacht, würde sich die
Versicherung mit der Geldforderung sicher an denjenigen
wenden, der Grund für das aprupte Bremsen war und dem
zumindest eine Mitschuld einräumen.

Die würde ich ihm aber freundlich ausräumen. Oder wie darf man sich vorstellen, dass er das Auto und seine Geschwindigkeit erst erkannt hat, als er mit völlig überhöhter Geschwindigkeit in unmittelbare Nähe gekommen ist? Und warum in aller Welt musste er aprupt bremsen? Und warum genau ist der Depp dahinter mit ebenfalls viel zu hoher Geschwindigkeit auch noch so dicht aufgefahren, dass er dem Bremser hinten reinrauscht?
Nee, sorry, da kann ich mir wirklich keine Begründung für einen Unfall basteln.
Gruß
loderunner (ianal)

Was ist das denn für eine Logik?
Hallo,

Zweitens (und da bin ich jetzt voll Spielverderber) gilt es
sich Gedanken zu machen, ob der Versicherungsschutz dadurch
nicht verwirkt wird. Nehmen wir mal an, dass der nachfolgende
Kraftfahrer aprupt bremst, weil der das 25 km/h Schild erkennt
und dadurch einen Auffahrunfall verursacht, würde sich die
Versicherung mit der Geldforderung sicher an denjenigen
wenden, der Grund für das aprupte Bremsen war und dem
zumindest eine Mitschuld einräumen.

das heißt also:

Trägt ein Fahrzeug diesen Aufkleber zu recht, darf man nicht auffahren, trägt es den Aufkleber zu unrecht, darf man…

Was ist das denn für eine Logik?

Man darf überhaupt nicht auf langsam fahrende Fahrzeuge auffahren. Egal ob diese einen solchen Aufkleber führen oder nicht und auch, ob dieser zulässiger- oder unzulässigerweise am Fahrzeug angebracht ist.

Gruß

S.J.

Hallo,
wenn man auch an den Seiten je eines (kreisrund mit einem Durchmesser von 200 mm und einen schwarzen Rand http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo/__58.html) anbringt und dann auch nur max. 25km/h fährt, sehe ich da kein Problem.
Wenn es (außer bei einem land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeug) nur hinten ist, wäre das imo eine Ordnungswidrigkeit (§58 Abs. 5 i.V.m. §69a StVZO).
Irgendwo steht auch, daß Zeichen, die zu Verwechslungen führen können verboten sind. Ich finde das jetzt aber nur im Zusammenhang mit Kennzeichen, Prüfplaketten und Prüfzeichen und nicht für anderes.

Cu Rene

Hallo,

Zumindest dürfte ein solchermaßen gekennzeichnetes FZG kein
amtliches Kennzeichen haben, sondern lediglich ein
Versicherungskennzeichen.

Ich kenne genügend Fahrzeuge (konkret Anhänger für land- oder
forstwirtschaftliche Zwecke) die so gekennzeichnet sind UND
ein ganz normales Kennzeichen haben (wenn auch kein eigenes
aber auch kein reines Versicherungskennzeichen).

Was aber allesamt nicht auf die Beschreibung seitens U.P. zutrifft.

M.W. dürfen FZG nicht mit beschränkenden amtlichen Kennzeichnungen versehen werden, wenn sie auf das FZG nicht zutreffen.

Cu Rene

mfg

nutzlos

Hallo,

wenn man auch an den Seiten je eines (kreisrund mit einem
Durchmesser von 200 mm und einen schwarzen Rand
http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo/__58.html) anbringt
und dann auch nur max. 25km/h fährt, sehe ich da kein Problem.

Nein? Und warum steht dann im Gesetz (http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_58.php), dass auf den Dingern die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu finden sein muss? Steht da irgendwas von Selbstbeschränkung aller Fahrer des Fahrzeugs?
Gruß
loderunner (ianal)

Es war ein Beispiel.

… ob der Versicherungsschutz dadurch
nicht verwirkt wird. Nehmen wir mal an, dass der nachfolgende
Kraftfahrer aprupt bremst, weil der das 25 km/h Schild erkennt
und dadurch einen Auffahrunfall verursacht, würde sich die
Versicherung mit der Geldforderung sicher an denjenigen
wenden, der Grund für das aprupte Bremsen war und dem
zumindest eine Mitschuld einräumen.

das heißt also:

Trägt ein Fahrzeug diesen Aufkleber zu recht, darf man nicht
auffahren, trägt es den Aufkleber zu unrecht, darf man…

Was ist das denn für eine Logik?

Man darf überhaupt nicht auf langsam fahrende Fahrzeuge
auffahren. Egal ob diese einen solchen Aufkleber führen oder
nicht und auch, ob dieser zulässiger- oder unzulässigerweise
am Fahrzeug angebracht ist.

Natürlich darf man überhaupt nicht auf ein Fahrzeug auffahren! Ich wollte damit nur zum Ausdruck bringen, dass durch die falsche Kennzeichnung bei einem Unfall der Versicherungsschutz erlöschen kann.
Das Beispiel war vielleicht nicht perfekt.

Hallo,

Natürlich darf man überhaupt nicht auf ein Fahrzeug auffahren!
Ich wollte damit nur zum Ausdruck bringen, dass durch die
falsche Kennzeichnung bei einem Unfall der Versicherungsschutz
erlöschen kann.

warum? Der Auffahrende weiß doch nicht, ob die Kennzeichnung richtig oder falsch ist. Insofern hat eine falsche Kennzeichnung überhaupt keinen Einfluss auf den Unfall und somit trägt der Geschädigte nicht ein Mal eine Teilschuld.

Gruß

S.J.

ich kann diese diskussion nicht verstehen.

fährt jemand auf einen anderen auf, so trägt der auffahrende stets die hauptschuld falls nicht bewiesen werden kann, dass unbegründet gebremst wurde.
es ist doch dabei wurst, ob dort ein aufkleber mit 25 drauf ist.

Servus, Falk,

nun, wenn der „Jux“ darin bestehen sollte, daß man ein Fahrzeug erst hinter sich herzuckeln läßt, um dann, wenn es zum Überholen ansetzt, plötzlich davonzuziehen, dann möchte ich nicht in der Haut des Fahrers stecken, falls ein Unfall passiert.

Gruß manu

Beispiel doch ok
Ich finde, dass das Beispiel in Ordnung ist.

Klar darf man - ob Schild zulässig oder unzulässig angebracht worden ist - nicht auf das betreffende Fahrzeug auffahren.

Dafür wird aber auch der Auffahrende entsprechend belangt.
Allerdings könnte dem anderen sehrwohl eine Mitschuld eingeräumt werden, was dann zivilrechtliche Auswirkungen hinsichtlich der Haftung sowie des Versicherungsschutzes mit sich bringt. Zum anderen wäre dann noch an 1II StVO zu denken. Aber das dürfte dann vllt doch zu weit führen. Aber gänzlich ausschließen würde ich es nun auch wieder nicht

aber vllt hat er sich durch die unzulässige kennzeichnung verkehrserheblich verhalten und dadurch den unfall kausal in gang gesetzt. fraglich ist nur, ob ihm das verhalten des auffahrenden zurechenbar ist.

schließlich denke ich aber, dass ein durch falsche kennzeichnung verursachter auffahrunfall ein sehr theoretisches beispiel ist

ich glaube auch nicht, dass in der praxis jemand infolge eines aufklebers einen auffahrunfall verursacht. ist doch eher lebensfremd.

ich glaube auch nicht, dass in der praxis jemand infolge eines
aufklebers einen auffahrunfall verursacht. ist doch eher
lebensfremd.

Kannst Du dann mal kurz begründen, was Du permanent von Teilschuld aufgrund des Aufklebers murmelst? Oder trollst Du nur ein wenig rum?