Hallo
Ähm, das Luftsicherungsgesetz bezog sich auf die mögliche
Teilprivatisierung der Fluglotsen…
Das sehe ich anders:
http://www.gesetze-im-internet.de/luftsig/index.html…
Aber ich kann mich irren.
Ja, das ist das Luftsicherungsgesetz…aber was meinst Du jetzt damit. Ich bezog mich auf das Gesetz zur Änderung des Luftsicherungsgesetzes, welches eine Privatisierung ermöglichen sollte.
Öhm - ich bin mir jetzt in der Tat nicht sicher: Aber meines
Wissens haben die höchsten deuschen bereits Juristen
klargestellt, dass es keinen Abschussbefehl geben darf,
solange Entführer UNschuldige als Geiseln haben.
http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteil…
Jetzt weiß ich erst, was Du meinst. Denn die Ursprungsdiskussion ging ja um ein Handeln des Gesetzgebers. Hier haben wir die Situation, dass ein Minister Anweisungen gibt. Deswegen war ich noch bei der alten Situation geblieben.
Sag mal: Habe ich - oder hast Du einen Zeitsprung verpasst?
Oder habe ich das Gericht nicht verstanden?
http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteil…
"Abschussermächtigung im Luftsicherheitsgesetz
nichtig"
(…)
„2. § 14 Abs. 3 LuftSiG ist auch mit dem Recht auf Leben (Art.
2 Abs. 2
Satz 1 GG) in Verbindung mit der Menschenwürdegarantie (Art. 1
Abs. 1
GG) nicht vereinbar, soweit von dem Einsatz der Waffengewalt
tatunbeteiligte Menschen an Bord des Luftfahrzeugs betroffen
werden.“
http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,506…
Ein Minister der öffentlich ankündigt, ein
Verfassungsgerichtsurteil zu missachten, ist untragbar.
Wobei man hier natürlich unterscheiden muss. Das ist ein ähnlicher Fall, wie bei dem gezielten polizeilichen Todesschuss (oder auch: Finaler Rettungsschuss).
Was das BVerfG gesagt hat ist, dass eine gesetzliche Ermächtigung zum Abschuss nicht möglich ist. Das bedeutet aber nicht, dass im Einzelfall dennoch so gehandelt werden darf. Die rechtliche Situation ist dann aber eine andere.
Während bei Vorliegen einer gesetzlichen Normierung das Verhalten direkt durch das Gesetz gedeckt ist, wäre ein Abschuss ohne diese Grunlage wie bei dem finalen Rettungsschuss ggf. über Rechtfertigungsmechanismen gedeckt (Nothilfe, Notstand, etc.). Das gilt für denjenigen, der den Befehl gibt, also der Minister, ebenso wie den Ausführenden.
Es ist daher also rechtlich eine völlig andere Thematik, ob ein Gesetz den Abschuss von Passagiermaschienen erlaubt oder ob dies ohne Gesetz im Einzelfall gerechtfertigt und damit nicht strafbar ist.
Und meiner Erinnerung nach bezog sich der Minister auch hierauf, während diejenigen, die aufschrieen und ihn des gezielten „vorsätzlichen“ Verfassungsbruchs bezichtigten, überwiegend den maßgeblichen Unterschied zwischen den beiden oben aufgeführten Aspekten nicht verstanden haben.
Und es gibt definitiv Verfassungsrechtler, die auch ohne Gesetz einen Abschuss im Einzelfall für rechtmäßg oder jedenfalls nicht strafbar erachten. Die Prinzipien der Rechtfertigung sind fast die selben wie beim finalen Rettungsschuss.
Ich persönlich bin nach meinen strafrechtlichen Kenntnissen zwar anderer Meinung aber keineswegs der Weisheit letzter Schluss, so dass ich mich vor Verurteilungen von Politikern hüte.
Gruß
Dea