§ 273 Abs. 1 (Zurückbehaltungsrecht)

Hallo!

Ich mache gerade ein bisschen was für eine Klausur in Zivilrecht. Also ich studiere nichts mit Rechtswissenschaften aber ich habe das nunmal gerade als Nebenfach und ja… Ich versuche es so gut es geht zu verstehen :smile:
Zu meiner Frage: bei der Bearbeitung des BGB bin ich eben auf den Paragraphen § 273 gestoßen und habe mich ein wenig gewundert. Für mich als Laien hört sich das so an, als könnten sich beide Parteien - Schuldner und Gläubiger - auf gut Deutsch gesagt „im Kreis drehen“. Wie ist denn hier die Rechtslage genau wenn aus einer Verpflichtung heraus zwei Ansprüche entstehen, wer muss denn dann zuerst leisten? Dann ist doch der Gläubiger quasi auch Schuldner und der Schuldner auch Gläubiger oder habe ich das falsch verstanden? Herje dieser Paragraph verwirrt mich… :smile: Vielleicht kann mich ja hier jemand aufklären, wäre super! Ich bedanke mich schonmal recht herzlich.

Liebe Grüße,
Julia

Die Vorschrift ist - wie auch §§ 320, 322 BGB - eigentlich nicht zu verstehen, wenn man keine Grundkenntnisse im Zwangsvollstreckungsrecht hat.

Also:

Wird eine solche Einrede im Prozess zu Recht erhoben, wird der Beklagte nicht verurteilt,

„an den Kläger 1.000 Euro zu zahlen“,

sondern

„an den Kläger 1.000 Euro zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe der Sache X“.

Dieses Urteil bewirkt nun, dass die Vollstreckung erst möglich ist, wenn der Vollstreckungsschuldner seinerseits befriedigt oder im Annahmeverzug ist. Insofern muss der Gläubiger, der vollstrecken will, also zuerst leisten, jedenfalls muss er die Leistung so anbieten, dass der Annahmeverzug (§§ 293 ff. BGB) begründet wird.

Beispiele:

  1. K verklagt B auf Rückabwicklung eines Vertrages. B hält den Rücktritt von K für unwirksam und beantragt Klagabweisung, erhebt aber eben auch die Einrede. Nun wird er zur Leistung Zug um Zug verurteilt. Wenn K schlau ist, dann beantragt er auch festzustellen, dass sich B im Annahmeverzug befindet (denn: Der hätte die Sache längst zurückgeben müssen, hat das aber nicht getan, weil er den Rücktritt für unwirksam hielt). Damit ist bereits bewiesen, dass B im Annahmeverzug ist, K kann sofort vollstrecken

  2. Wie oben, aber ohne Antrag auf Feststellung in dem Urteil. Dann kann K z.B. die Gegenleistung dem Gerichtsvollzieher mitgeben. Der Gerichtsvollzieher bietet sie B an, und dann darf er sofort mit der Vollstreckung anfangen.

Lies dazu §§ 756, 765 ZPO.

Levay